Ausübung der Jagd. 175 175
3. die nach §§ 3 und 4 dieses Gesetzes, beziehentlich in den Fällen
des vierten Satzes im § 7 und im § 10 zur selbständigen Ausübung
der Jagd Berechtigten, insoweit sie die Jagd auf denjenigen
Grundstücken, auf welche sich ihre selbständige Jagdberechtigung
bezieht, beziehentlich auf solchen Grundstücken ausüben,
welche ihnen neben jenen zu Herstellung eines zweckmäßigen Jagdbezirks,
sei es gegen tauschweise Ueberlassung der Jagd auf einem
anderen Grundstücke an die angrenzende Jagdgenossenschaft, oder
gegen Gewährung einer Entschädigung (§ 10) zur Bejagung überlassen
worden sind. Die noch unselbständigen Familienglieder der
unter 3. Genannten teilen die Befreiung der letzteren von der
Jagdkartenverbindlichkeit so lange, als sie sich bei denselben aufhalten;
4. die verpflichteten königl. Jagd= und Forstbeamten, ingleichen der
Direktor der Forstakademie innerhalb der königl. Forst= und Jagdreviere,
die Forstgehülfen und Lehrlinge derselben auf den gedachten
Revieren, sowie die Forstakademisten; diese letzteren jedoch nur
innerhalb des zur Uebung für sie bestimmten Reviers, und
5. die verpflichteten, in festem Lohne und Brote stehenden Forst= und
Jagdbeamten auf Privatrevieren und deren Forstgehülsen und
Lehrlinge, jedoch nur innerhalb derjenigen, ihren Prinzipalen zuständigen
Reviere, für welche sie angestellt und verpflichtet sind.
§§ 28, 29, 30 (aufgehoben und abgeändert durch Gesetz vom 22. Juli 1876;
siehe nächstes Gesetz).
§ 31. Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune
kann jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er zur Ausübung
des Jagdrechts nicht befugt ist.
In Weinbergen und Kirschplantagen kann der Gebrauch des Schießgewehrs
zur Abwehr der Vögel gestattet werden, doch bedarf es hierzu der
Erlaubnis der Polizeibehörde und der Anzeige an den Jagdberechtigten.
§ 32. Die Ausübung der Jagd ist verboten:
1. an Sonn= und Feiertagen
a) mittelst Treibjagden,
b) in störender Nähe der Kirchen und Friedhöfe,
c) während des Gottesdienstes;