Volltext : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Ausübung  der  Jagd.                                                                                           175  175

3.  die  nach  §§  3  und  4  dieses  Gesetzes,  beziehentlich  in  den  Fällen
des  vierten  Satzes  im  §  7  und  im  §  10  zur  selbständigen  Ausübung
  der  Jagd  Berechtigten,  insoweit  sie  die  Jagd  auf  denjenigen
  Grundstücken,  auf  welche  sich  ihre  selbständige  Jagdberechtigung
  bezieht,  beziehentlich  auf  solchen  Grundstücken  ausüben,
welche  ihnen  neben  jenen  zu  Herstellung  eines  zweckmäßigen  Jagdbezirks,
  sei  es  gegen  tauschweise  Ueberlassung  der  Jagd  auf  einem
anderen  Grundstücke  an  die  angrenzende  Jagdgenossenschaft,  oder
gegen  Gewährung  einer  Entschädigung  (§  10)  zur  Bejagung  überlassen
  worden  sind.  Die  noch  unselbständigen  Familienglieder  der
unter  3.  Genannten  teilen  die  Befreiung  der  letzteren  von  der
Jagdkartenverbindlichkeit  so  lange,  als  sie  sich  bei  denselben  aufhalten;


4.  die  verpflichteten  königl.  Jagd=  und  Forstbeamten,  ingleichen  der
Direktor  der  Forstakademie  innerhalb  der  königl.  Forst=  und  Jagdreviere,
  die  Forstgehülfen  und  Lehrlinge  derselben  auf  den  gedachten
Revieren,  sowie  die  Forstakademisten;  diese  letzteren  jedoch  nur
innerhalb  des  zur  Uebung  für  sie  bestimmten  Reviers,  und

5.  die  verpflichteten,  in  festem  Lohne  und  Brote  stehenden  Forst=  und
Jagdbeamten  auf  Privatrevieren  und  deren  Forstgehülsen  und
Lehrlinge,  jedoch  nur  innerhalb  derjenigen,  ihren  Prinzipalen  zuständigen
  Reviere,  für  welche  sie  angestellt  und  verpflichtet  sind.

§§  28,  29,  30  (aufgehoben  und  abgeändert  durch  Gesetz  vom  22.  Juli  1876;
siehe  nächstes  Gesetz).

§  31.  Durch  Klappern,  aufgestellte  Schreckbilder,  sowie  durch  Zäune
kann  jeder  das  Wild  von  seinen  Besitzungen  abhalten,  auch  wenn  er  zur  Ausübung
  des  Jagdrechts  nicht  befugt  ist.

In  Weinbergen  und  Kirschplantagen  kann  der  Gebrauch  des  Schießgewehrs

  zur  Abwehr  der  Vögel  gestattet  werden,  doch  bedarf  es  hierzu  der
Erlaubnis  der  Polizeibehörde  und  der  Anzeige  an  den  Jagdberechtigten.

§  32.  Die  Ausübung  der  Jagd  ist  verboten:
1.  an  Sonn=  und  Feiertagen
a)  mittelst  Treibjagden,
b)  in  störender  Nähe  der  Kirchen  und  Friedhöfe,
c)  während  des  Gottesdienstes;