Not.-Ges. Art. 14. Reugeld. Bayer. LR. 123
nicht gemeint sein, die Reugeldstipulationen ungeachtet
der Vertragönichtigkeit aufrecht zu erhalten
und die von der Zuziehung eines rechtsverständigen
amtlichen Vermittlers erwartete Garantie für geordnete
Rechtszustände durch Zulassung von klagbaren
Renugeldsstipulationen wieder wesentlich abzuschwächen,
beziehungsweise den betreffenden Paziszenten
ein Mittel zu gewähren, dem außeramtlichen Kontrakte
durch Pönfälle indirekt dennoch seine Geltung
zu verschaffen. Vergl. oberstricht. Erkenntnisse vom
4. Nov. 1863 RNr. 86 3/86, dann vom 19. Mai
1863 RNr. 7095/66. Bl. f. RA. Bd. XXVIII
S. 195; lerner briia der Genesis des fraglichen
Nt. S. O.
Die r*. Rauidenten gemachten Aufstellungen,
daß die Aufrechthaltung der außeramtlichen Verträge
über Immobilien mittelst der Reugeldstipulation den
Anforderungen des Verkehrs und der freien Willensbestimmung
entspreche, ferner daß der Nebenvertrag
über ein Reugeld keine Besitzveränderung oder Eigenthum
im Sinne des Art. 14 betreffe, sind unbehelflich,
da die Faktoren der Gesetzgebung es einmal
aus überwiegenden Gründen für nothwendig erachtet
haben, eine solche Beschränkung im allgemeinen
Interesse eintreten zu lassen, und das llebereinkommen
bezüglich eines Reugeldes im Falle des
Rücktrittes vom betreffenden Kontrakte das Objekt
des Hauptvertrages ebenfalls wesentlich mitberührt,
so wie hier im unmittelbaren Zusammenhange mit
dem Anwesenstauschvertrage steht.
GErk. v. 7. März 1864 RNr. 4035364.
Ganz nach denselben Grundsätzen wurde bereits
eine früher vorgekommene Sache durch OAGErk. v.
4. Nov. 1863 NNr. 865 2/6, entschieden.