Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXIX. Band. (29)

Not.-Ges.  Art.  14.  Reugeld.  Bayer.  LR.  123

nicht  gemeint  sein,  die  Reugeldstipulationen  ungeachtet
  der  Vertragönichtigkeit  aufrecht  zu  erhalten
und  die  von  der  Zuziehung  eines  rechtsverständigen
amtlichen  Vermittlers  erwartete  Garantie  für  geordnete
  Rechtszustände  durch  Zulassung  von  klagbaren
Renugeldsstipulationen  wieder  wesentlich  abzuschwächen,
  beziehungsweise  den  betreffenden  Paziszenten
ein  Mittel  zu  gewähren,  dem  außeramtlichen  Kontrakte
  durch  Pönfälle  indirekt  dennoch  seine  Geltung
zu  verschaffen.  Vergl.  oberstricht.  Erkenntnisse  vom
4.  Nov.  1863  RNr.  86  3/86,  dann  vom  19.  Mai
1863  RNr.  7095/66.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXVIII
S.  195;  lerner  briia  der  Genesis  des  fraglichen
Nt.  S.  O.

Die  r*.  Rauidenten  gemachten  Aufstellungen,
daß  die  Aufrechthaltung  der  außeramtlichen  Verträge
über  Immobilien  mittelst  der  Reugeldstipulation  den
Anforderungen  des  Verkehrs  und  der  freien  Willensbestimmung
  entspreche,  ferner  daß  der  Nebenvertrag
über  ein  Reugeld  keine  Besitzveränderung  oder  Eigenthum
  im  Sinne  des  Art.  14  betreffe,  sind  unbehelflich,
  da  die  Faktoren  der  Gesetzgebung  es  einmal
  aus  überwiegenden  Gründen  für  nothwendig  erachtet
  haben,  eine  solche  Beschränkung  im  allgemeinen
  Interesse  eintreten  zu  lassen,  und  das  llebereinkommen
  bezüglich  eines  Reugeldes  im  Falle  des
Rücktrittes  vom  betreffenden  Kontrakte  das  Objekt
des  Hauptvertrages  ebenfalls  wesentlich  mitberührt,
so  wie  hier  im  unmittelbaren  Zusammenhange  mit
dem  Anwesenstauschvertrage  steht.

GErk.  v.  7.  März  1864  RNr.  4035364.

Ganz  nach  denselben  Grundsätzen  wurde  bereits
eine  früher  vorgekommene  Sache  durch  OAGErk.  v.
4.  Nov.  1863  NNr.  865  2/6,  entschieden.