Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

214
14.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

—

 

Inhalt.
Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  Bundesgesetzes
vom  25.  Juni  1868  über  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes.
Vom  20.  Mai  1875.

 

Versügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Hekanntmachung  des
Gundesgesehes  vom  25.  Juni  1866  über  die  Mnartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des
Kriedenszustandes.  Vom  20.  Mai  1875.

Zum  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Februar  1875,  betreffend  die  Einführung
des  Gesetzes  des  Norddeutschen  Bundes  über  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete
Macht  während  des  Friedenszustandes  vom  25.  Juni  1868  in  Württemberg,  (Bundesgesetzblatt
  1868  Seite  523)  werden  in  der  Anlage  letzteres  Gesetz  und  die  gleichzeitig  —
vom  1.  Juni  1875  an  —  in  Wirksamkeit  tretenden  Erlasse  des  Präsidiums  des  norddeutschen
  Bundes  vom  31.  Dezember  1868  und  3.  September  1870  nebst  der  Instruktion
zur  Ausführung  des  Gesetzes  (Bundesgesetzblatt  1869  Seite  1  und  1870  Seite  514)
bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  20.  Mai  1875.

Der  Minister  des  Innern:  Der  Chef  des  Kriegsdepartements:
Sick.  Wundt.