214
14.
Negierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
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Inhalt.
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Bekanntmachung des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1868 über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes.
Vom 20. Mai 1875.
Versügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Hekanntmachung des
Gundesgesehes vom 25. Juni 1866 über die Mnartierleistung für die bewaffnete Macht während des
Kriedenszustandes. Vom 20. Mai 1875.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 9. Februar 1875, betreffend die Einführung
des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die Quartierleistung für die bewaffnete
Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 in Württemberg, (Bundesgesetzblatt
1868 Seite 523) werden in der Anlage letzteres Gesetz und die gleichzeitig —
vom 1. Juni 1875 an — in Wirksamkeit tretenden Erlasse des Präsidiums des norddeutschen
Bundes vom 31. Dezember 1868 und 3. September 1870 nebst der Instruktion
zur Ausführung des Gesetzes (Bundesgesetzblatt 1869 Seite 1 und 1870 Seite 514)
bekannt gemacht.
Stuttgart, den 20. Mai 1875.
Der Minister des Innern: Der Chef des Kriegsdepartements:
Sick. Wundt.