Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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8.  22.
Das  revidirte  Gemeinde-Ediet.

Dem  Antrage  des  Landtages  gemäß  genehmigen
  Wir  mit  Gesetzeskraft,  daß  der  Schlußsatz
  des  §.  105  des  revldirten  Gemeinde-Edicts
in  folgender  Weise  abgeändert  werde:

Von  den  einschlägigen  Landgerichten  ist  alljährlich
  eine  summarische  Uebersicht  der  bei
denselben  zur  Revision  vorgekommenen  und
bercits  revidirten  Gemeinde=  und  Stiftungsrechnungen
  der  Kreisregierung  mit  Bericht
vorzulegen.

-  23.

Bestrafung  d  der  Aufschlags-Defr#
hierauf  ti#  Verfahren.

Wir  werden  dem  Antrage  der  beiden  Kammern
  auf  Vorlage  eines  die  Revision  der  bestehenden
  Normen  über  die  Bestrafung  der  Aufschlags-Defraudationen
  und  das  gerichtliche  Verfahren
  bei  selben  bezweckenden  Gesetzentwurfes
jene  Rücksichtnahme  angedeihen  lassen,  welche
geeignet  erscheinen  wird,  die  wahrgenommenen
Mängel  zu  heben,  ohne  die  nothwendige,  nur
durch  strenge  Aufrechthaltung  ergiebiger  Strafvorschriften
  zu  erzielende  Sicherheit  eines  wichtigen
  Staatsgefälles  zu  gefährden.

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8.  24.
Gesetzliche  Vorschriften  über  die  Einrede  des
nichtempfangenen  Geldes.

Auf  den  an  Uns  gebrachten  Antrag,  den
Mißständen,  welche  aus  der  gegenwärtig  in  den
meisten  Gebietstheilen  des  Königreiches  bestehenden
  Gesetzgebung  über  die  Einwendung  des  nicht
empfangenen  Geldes  in  ihren  verschiedenartigen
Anwendungen  entspringen,  vermitteelst  einer  durcht

126.

greifenden  Revision  der  auf  dieses  Rechtemittel
und  dessen  Wirkungen  Bezug  habenden  Vorschriften
  abhelsen  zu  lassen,  erwiedern  Wir,
daß  dieser  Gegenstand  bereits  bei  der  auf  Unseren
  Befehl  in  Angriff  genommenen  Ausarbeitung
  des  Entwurfes  eines  allgemeinen  Cloilgesetzbuches
  reifliche  Bedachtnahme  gefunden  hat,
und  hienach  der  gewünschten  Abhilfe  entgegen
geführt  werden  wird.

—2
Die  Verlängerung  der  Werktags=  und  Abkürzung
  der  Feyertags-Schulpflicht.

Den  an  Uns  gestellten  Antrag  hinsichtlich
  der  Dauer  der  Werk=  dann  der  Sonnund
  Feyertags-Schulpflicht  der  Jugend  werden
Wir  in  reifliche  Erwägung  nehmen,  und  hienach
  die  geeignete  Verfügung  treffen.

8.  26.
Die  Beseltigung  oder  Revision  der  Uebergangs-Abgabe
  von  Wein.  ·

Zur  Erfuͤllung  des  Wunsches:

„Fürsorge  treffen  zu  lassen,  daß  bei  der
„nächsten  Zollconferenz  die  von  Preußen
„und  anderen  Zollvereinsstaaten  zur  Er-„hebung
  kommende  Ausgleichungsabgabe
„auf  Wein  einer  Revision  unterzogen  und
„wo  möglich  beseitiget  werde,"

haben  Wir  die  nöthigen  Einleitungen  bei  der
diesjährigen  Generalconferen  in  Zollvereins=Angelegenheiten
  wiederholt,  wie  schon  bei  den
früheren  Generalconferenzen  treffen  lassen.

8.  27.
Wechsel-  und  Mercantilgerichtsordnung  vom
24.  November  1785.

Wir  finden  Uns  bewogen,  dem  an  Uns