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8. 22.
Das revidirte Gemeinde-Ediet.
Dem Antrage des Landtages gemäß genehmigen
Wir mit Gesetzeskraft, daß der Schlußsatz
des §. 105 des revldirten Gemeinde-Edicts
in folgender Weise abgeändert werde:
Von den einschlägigen Landgerichten ist alljährlich
eine summarische Uebersicht der bei
denselben zur Revision vorgekommenen und
bercits revidirten Gemeinde= und Stiftungsrechnungen
der Kreisregierung mit Bericht
vorzulegen.
- 23.
Bestrafung d der Aufschlags-Defr#
hierauf ti# Verfahren.
Wir werden dem Antrage der beiden Kammern
auf Vorlage eines die Revision der bestehenden
Normen über die Bestrafung der Aufschlags-Defraudationen
und das gerichtliche Verfahren
bei selben bezweckenden Gesetzentwurfes
jene Rücksichtnahme angedeihen lassen, welche
geeignet erscheinen wird, die wahrgenommenen
Mängel zu heben, ohne die nothwendige, nur
durch strenge Aufrechthaltung ergiebiger Strafvorschriften
zu erzielende Sicherheit eines wichtigen
Staatsgefälles zu gefährden.
V##
8. 24.
Gesetzliche Vorschriften über die Einrede des
nichtempfangenen Geldes.
Auf den an Uns gebrachten Antrag, den
Mißständen, welche aus der gegenwärtig in den
meisten Gebietstheilen des Königreiches bestehenden
Gesetzgebung über die Einwendung des nicht
empfangenen Geldes in ihren verschiedenartigen
Anwendungen entspringen, vermitteelst einer durcht
126.
greifenden Revision der auf dieses Rechtemittel
und dessen Wirkungen Bezug habenden Vorschriften
abhelsen zu lassen, erwiedern Wir,
daß dieser Gegenstand bereits bei der auf Unseren
Befehl in Angriff genommenen Ausarbeitung
des Entwurfes eines allgemeinen Cloilgesetzbuches
reifliche Bedachtnahme gefunden hat,
und hienach der gewünschten Abhilfe entgegen
geführt werden wird.
—2
Die Verlängerung der Werktags= und Abkürzung
der Feyertags-Schulpflicht.
Den an Uns gestellten Antrag hinsichtlich
der Dauer der Werk= dann der Sonnund
Feyertags-Schulpflicht der Jugend werden
Wir in reifliche Erwägung nehmen, und hienach
die geeignete Verfügung treffen.
8. 26.
Die Beseltigung oder Revision der Uebergangs-Abgabe
von Wein. ·
Zur Erfuͤllung des Wunsches:
„Fürsorge treffen zu lassen, daß bei der
„nächsten Zollconferenz die von Preußen
„und anderen Zollvereinsstaaten zur Er-„hebung
kommende Ausgleichungsabgabe
„auf Wein einer Revision unterzogen und
„wo möglich beseitiget werde,"
haben Wir die nöthigen Einleitungen bei der
diesjährigen Generalconferen in Zollvereins=Angelegenheiten
wiederholt, wie schon bei den
früheren Generalconferenzen treffen lassen.
8. 27.
Wechsel- und Mercantilgerichtsordnung vom
24. November 1785.
Wir finden Uns bewogen, dem an Uns