Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Verschiedene Citteilungen. 
Studlenreise des Drof. Dr. Tischler. 
Am 29. Juli d. Is. hat der außerordentliche 
Professor der Botanik an der Universität Heidel- 
berg, Dr. Georg Tischler, dem das Reichsstipen- 
dium zum Besuch des botanischen Gartens in 
Buitenzorg auf Java für das Rechnungsjahr 
1908 verliehen worden ist, von Genua die Ausreise 
dahin angetreten. Prof. Dr. Tischler wird neben 
Untersuchungen von vorwiegend theoretischem In- 
teresse über die Ursachen der Unfruchtbarkeit bei 
gewissen Bastarden und über das Vorkommen 
von Geotropismus bei Luftwurzeln auch Studien 
über die Bestäubung und Befruchtung tropischer 
Nutzpflanzen, welche für die praktische Botanik 
von Wichtigkeit sind, obliegen. Er hat fernerhin 
die Beschaffung von Vergleichs= und Beobachtungs- 
material über tierische und pflanzliche Schädlinge 
übernommen und wird auch die Frage der Stick- 
stoffanreicherung des Bodens in den Bereich seiner 
Unternehmungen ziehen. Nach einem Aufenthalt 
von etwa vier bis fünf Monaten auf Java wird 
Prof. Tischler über Ceylon, wo er sich Ausschlüsse 
über die dort gewonnenen Erfahrungen bei der 
Leguminosenkultur verschaffen will, und Aden sich 
nach Deutsch-Ostafrika begeben, um während eines 
Zeitraums von etwa zwei bis drei Monaten im 
Biologisch-Landwirtschaftlichen Institut zu Amani 
seine Studien fortzusetzen. 
eEnichtung einer Bergwerksschule in Transvaal. 
Der Entwurf eines neuen „Gold-Law“ für 
Transvaal, der im März d. Is. veröffentlicht 
worden ist, sieht unter anderem die Einrichtung 
eines staatlichen Bergwerks vor. 
Ein an die Verwaltungsbehörden gerichtetes 
Zirkular des Law Department gibt über die 
Zwecke und Einrichtung des zu erwerbenden Berg- 
werks näheren Aufschluß. Danach soll das Berg- 
werk hauptsächlich als Lehranstalt für junge Süd- 
afrikaner bestimmt sein, die gelernte Bergleute 
werden wollen. Die Lehranstalt soll unter dem 
Beistande der Chamber of Mines von der Re- 
gierung geführt werden. Die Lehrzeit soll drei 
Jahre betragen; die Lehrlinge werden außer 
freier Wohnung und freiem Lebensunterhalt ein 
kleines Gehalt beziehen. Die Lehrlinge sollen 
hauptsächlich in Untergrundarbeiten beschäftigt 
werden. 
Die Veldkornets sollen jetzt baldigst aus ihrem 
Distrikte geeignete junge Leute zwischen 17 und 
25 Jahren den Verwaltungsbehörden namhaft 
machen. 
  
Es steht zu erwarten, daß im Parlament ein 
lebhafter Kampf um das Gesetz entbrennen wird, 
da die Bergwerkshäuser dem Plane der Regierung 
keine Sympathien entgegenbringen. 
Lehrbuch für Krithmetik in arabischer Sprache. 
Für die ägyptischen staatlichen Sekundär- 
schulen wird ein neues Lehrbuch für Arithmetik 
in arabischer Sprache verlangt. Es muß in ge- 
eigneter Weise die in einem vom Unterrichts- 
minister zusammengestellten und erhältlichen 
Spezial-Lehrplan für Arithmetik ausgeführten 
Stoffe behandeln. Das Buch soll in tadellosem 
Arabisch, in klarem Stil geschrieben sein und auch 
die in dem Lehrplan für Primärschulen enthaltenen 
Stoffe mit berücksichtigen. In einem Anhange 
sollen Lösungen für alle in dem neuen Lehrbuche 
enthaltenen Aufgaben gegeben werden. Entwürfe 
zu dem Lehrbuch müssen dem Ministerium (NMi- 
nistere de l’Instruction Publique) spätestens 
bis zum 31. Januar 1909 vorgelegt werden. 
Dem Verfasser des durch Urteil des Ministeriums 
ausgewählten besten Buches wird eine Summe 
von 150 ägyptischem Pfund gezahlt unter der 
Bedingung, daß er alle Rechte an dem Werke 
dem Ministerium überträgt, auch die Überwachung 
der Drucklegung und das Korrekturlesen ohne 
besondere Entschädigung übernimmt. 
(Journal Ofticiel du Gouvernement Exyptien.) 
Besteuerung von Agenten und handlungsreisende 
in Westaustralien. · 
Nach dem Grund= und Einkommensteuer-Ver- 
anlagungsgesetze vom Jahre 1907 (Land and 
Income Tax Assessment Act 1907) wird in 
Westaustralien von allen Personen und Gesell- 
schaften, die sich zum Vertriebe von Waren im 
Staate ständig oder vorübergehend vertreten lassen, 
eine Einkommensteuer erhoben, die für das Jahr 
1907/08 auf 4 Pence für jedes Pfund Sterling 
des Einkommens festgesetzt ist, für das letzte Halb- 
jahr vom 1. Jannar bis 30. Juni 1908 jedoch 
nur mit 2 Pence für je 1 Pfund Sterling er- 
hoben werden soll. Die Steuer wird von den 
Agenten dieser Personen oder Gesellschaften oder 
von den ihrerseits entsandten Handlungsreisenden 
eingezogen. Um eine Kontrolle über die den 
Staat nur vorübergehend besuchenden Agenten 
und Reisenden zu haben, verbietet das Gesetz 
jedem in Westaustralien nicht ansässigen Agenten
	        
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