Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 889 20 
§ 41. Wenn die in den §§ 33, 35, 37, 38, 39 und 40 vorgesehenen Geldstrafen im 
Falle des Unvermögens des Verurteilten nicht beigetrieben werden können, so tritt an ihre Stelle in 
Gemäßheit der Bestimmungen des § 44 eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre. 
An Stelle der Geldbeträge, die nach den §§ 33, 35 im Falle der Unmöglichkeit der Ein- 
ziehung der konterbandierten oder geschmuggelten Gegenstände als Werterlegung zu zahlen sind, 
kann auf eine Freiheitsstrafe nicht erkannt werden. Auch finden hinsichtlich dieser Geldbeträge die 
in den §§ 37, 38 vorgesehenen Straferhöhungen nicht statt. 
§ 42. Die Grundsätze über die Bestrafung der Begünstigung und Teilnahme (Mittäter- 
schaft, Anstiftung und Beihilfe) sowie diejenigen über die Verjährung richten sich nach den Be- 
stimmungen des Reichs-Strafgesetzbuchs. 
§ 43. Die in den §§ 33, 35, 37, 38, 39 und 40 aufgeführten Vermögensstrafen werden 
durch die Zollstellen durch Strafbescheid verhängt. 
Gegen den Strafbescheid steht dem Beschuldigten binnen zweier Wochen vom Tage der 
Zustellung an die Beschwerde bei dem Gouverneur zu; an Stelle der Beschwerde kann der Be- 
schuldigte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. In der Einlegung des einen dieser beiden 
Rechtsmittel liegt der Verzicht auf das andere. 
Die Beschwerde oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind bei der Zollstelle anzu- 
bringen, welche den Strafbescheid erlassen hat. 
Wenn der Beschuldigte von vornherein auf jedes weitere Rechtsmittel verzichtet, kann ein 
abgekürztes Verfahren (Unterwerfungsverfahren) stattfinden. 
§ 44. Die Umwandlung nicht beizutreibender Geldstrafen in Freiheitsstrafen (6 41) und 
die Vollstreckung der letzteren erfolgt auf Antrag der Zollstelle, welche die Strafe verhängt hat, durch 
die Gerichte; wenn es sich um Farbige handelt, durch die Bezirksämter und Stationen. Die Um- 
wandlung erfolgt nach Maßgabe der §§ 28 und 29 des Reichs-Strafgesetzbuchs. 
Inkraftsetzung. 
* 45. Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1908 in Krast. 
Gleichzeitig werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: 
a) die Zollverordnung für das Schutzgebiet der Neuguinea-Kompagnie vom 30. Juni 1888, 
K. G. S. Band I, Seite 523; 
b) die Verordnung, betreffend Abänderung des für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea 
mit Ausnahme des Inselgebietes der Karolinen, Palau und Marianen gültigen Zolltarifs, vom 
12/21. September 1904, VIII. 221; 
e) die Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betreffend die Berechnung des 
Zolls auf alkoholhaltige Getränke bei Flaschenbruch, vom 23. Juni 1905, 162; 
die Zusatzverordnung zur Verordnung, betreffend Abänderung ge für das Schutzgebiet 
Deutsch- Seis 2 mit Ausschluß des Inselgebietes der Karolinen, * und Marianen gültigen 
Zolltarifs vom 12./21. September 1904, vom 25. Juli 1905, IX. 
e) die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- eiihner betreffend Abänderung des 
Zolltarifs vom 12./21. September 1904, vom 11. Juli 1907; 
f) die Verfügung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betreffend die zollamtliche 
Behandlung der in Simpson-Hafen gelöschten Güter, vom 1. Dezember 1905, IX. 275; 
g) die Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betreffend die Zoll- 
abfertigung der für die deutschen Salomons-Inseln bestimmten Güter, vom 1. August 1907, 
D. Kol. Bl., S. 981; 
h) die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betreffend das Verbot der 
Einfuhr von Opium und der Verabfolgung an Eingeborene, vom 24. Juni 1904, VIII. 138; 
i) die Verordnung des Landeshauptmanns der Marschall-Inseln, beresen das Verbot der 
Einfuhr und der Verabfolgung von Opium an Eingeborene, vom 12. Juni 1906, X. 235; 
k) die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betreffend die anderweite 
Aufstellung der Handelsstatistik, vom 1. Juli 1903, VII. 142. 
Jap, den 10. Juni 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
gez. Hahl.
	        
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