W 896 2C
Verordnung des Zeichskaonzlers, betr. die Haftung Dritter für Sollgefälle us#w.,
vom 19. Uovember 1907.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betr. das Zollwesen der Schutzgebiete Afrikas und
der Südsee, vom 7. November 1902 (Kol. Bl. Seite 903) wird für das Schutzgebiet Neuguinea
verordnet, was folgt:
Einziger Paragraph.
Für die Zollgefälle, Geldstrafen, Ersatz des Wertes konterbandierter oder geschmuggelter
Gegenstände sowie für die Kosten des hierauf bezüglichen Verfahrens, zu welchen Personen verurteilt
werden, die unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste einer anderen Person oder einer Ge-
sellschaft stehen, sind diese letzteren im Falle des Unvermögens der Schuldigen haftbar, und zwar
unabhängig von der Strafe, zu welcher sie selbst auf Grund der bestehenden Zollverordnungen etwa
verurteilt werden. Dabei kann die Zollbehörde nach ihrer Wahl die verhängte Geldstrafe von den
Mitverhafteten einziehen oder unter Verzicht hierauf an dem Schuldigen selbst die für den Un-
vermögensfall vorgesehene Freiheitsstrafe zur Vollstreckung durch die Gerichte bringen.
Doch bleibt es den vorbezeichneten Personen und Gesellschaften vorbehalten, ihre Haftung
durch den Nachweis auszuschließen, daß die Zuwiderhandlung nicht bei Ausführung der Verrichtung
verübt ist, die sie dem Täter übertragen oder ein für allemal überlassen haben.
Berlin, den 19. November 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
gez. Dernburg.
Bekanntmachung, betr. Kbänderung der Satzungen der zentral-Kfrikanischen
Bergwerksgesellschaft, Deutsche Kol. Ges., in Berlin.
Vom 22. August 1908.
Die Satzungen der Zentral-Afrikanischen Bergwerksgesellschaft, Deutsche Kol. Ges., in Berlin
sind durch Beschluß der am 12. Juni 1908 stattgehabten außerordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaftsmitglieder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, wie folgt, geändert worden:
Der § 8 erhält folgende Fassung:
„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1 200 000 Mk., eingeteilt in 12 000 Anteile
über je 100,00 Mk., und zwar der Serie A von 1 bis 3000, der Serie B von 1 bis 3000 und
der Serie C von 1 bis 6000.“ "
Der § 10 erhält folgende Fassung:
„Als Entgelt für dieses Einbringen erhält die Zentral-Afrikanische Seengesellschaft von dem
in § 8 bezeichneten Grundkapital 6000 Anteile. Diese 6000 Anteile gelten als voll eingezahlt;
sie zerfallen in:
a) 3000 Anteile Serie A, welche in derselben Weise wie die bar eingezahlten 6000 Anteile
der Serie C an dem Gewinn teilnehmen;
b) 3000 Anteile Serie B, welche erst dann am Gewinn teilnehmen, wenn die Anteile
Serie A und C fünf v. H. Gewinn erhalten haben (§ 20e).“
Der § 11 wird wie folgt geändert:
„Auf die 6000 Anteile der Serie C werden bei .. ... “(as Folgende bleibt unverändert.)
Die Position b des § 20 erhält folgende Fassung:
„Alsdann wird auf die Anteile der Serien A und C ein Gewinnanteil bis zu fünf v. H.
verteilt."