Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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liche  Kost=  und  Verpflegungs=  Geld  für  einen  jeben  in  die  Anstalt  selbst  ausgenommenen
  Zoͤgliuͤg  auf  das  Jahe  vom  1.  Mai  182  wieder  auf  Einhundert  Vulden  festgesetzt
  worden  ist.

Dieses  ist  in  einviettelfaͤhrlichen  Raten  an  die  Aufsschts-Commission  der  Taubstummen=
  und  Blinden-Anstalt  zu  Gmünd  zu  bezahlen.  Der  Zögling  erhält  hiefür
den  Unterriche,  die  angeordnete  Kost,  nebst  Wohnung  und  Bett,  freie  Wasch,  so  wie
die  Ausbesserung  des  Weißzeugs  und  der  öbrigen  Kleidung.  Die  vorschriftmäßige
Ausstattung  mit  Kleidung  und  Leibweißzeug  haben  die  auf  eigene  Kosten  in  der  Anstalt
  besindlichen  Zöglinge  selbst  sich  anzuschaffen  und  zu  erganzen,  oder  der  Anßalt
die  Auslage  hiefür  zu  ersetzen.  Bei  den  Zöglingen  aber,  welche  ganz  oder  zum  Theil
auf  Kosten  des  Staats  unterhalten  werden,  übernimmt  die  Anstalt  die  Bestreitung
dieses  Aufwandes  gegen  ein  bei  dem.  Eintritte  der  Zoͤslinge  ein  für  allemal  zu.  entrichtendes
  Kleidergeld  von  fänfzehn  Gulden.

Diejenigen  Zoͤglinge,  welche  blos  den  Unterricht  in  der  Anstalt  genießen,  Kost
und  Wohnung  aber  außer  derselben  nehmen,  haben  fuͤr  jenen  die  jaͤhrliche  Summe
von  zwoͤlf  Gulden  zu.  bezahlen.  .-Bittschriften

  um  die  Aufüahme  für  beh  am  k.  Mas  1.  J.  beginnenden  Lehr-Curs
müssen  mit  den  Berichten  der  betreffenden  gemeinschaftlichen  Oberämter  und  den  übrigen
  vorgeschriebenen  Beilagen,  versehen,  längstens  bls  zum  1.  April.  d.  J.  bei  der
Commission  für  die  Erziehungshäuser  dahier  eingereicht  werden.

Sruttgart  den  26.  Ignuar  1831.  dl  Autel.

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Dienst-  Etledigungen.

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1)  Die  eiedite  Pfarre  batnan,  berreist  mit  dem  4  Pfrondorf,  welches
eine  Schule,  aber  keine  eigene  Gottesdienste  dat:  und  mit  der  derselben  zilhelheliten
Gemeinde  Bebenhausen,  worin  ssch  gleichsalls  eine  Schule  befinder,  und  je  über  den
andern  Sonntag  wie  an  sedem  Festtage,  eine  Predizr,  Sommers  mit  ungehängter
Kinderlehre,  so  wie  dreimal  das  heilige  Abendmahl  zu  halten,  auch  dio  Eonfirmationshandlung
  und  der  Confirmanven-Unerricht  besondrre  #u  dersehen  ist,  7260  Mfarr#  Ge-