Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

478 Sachsen von 1833—1848. 
Unterstützung der Auswanderung nicht Sache des Staats, das 
sicherste Mittel aber um das hie und da bestehende Mißvrer- 
hältniß der Übervölkerung auszugleichen, die Steigerung der 
Bodencultur sei. Die 1784 gegründete aber in Mißcredit ge- 
rathene Immobiliarbrandversicherung wurde neu geordnet (Ge- 
setz vom 14. Norember 1835) und zu Beseitigung der bereits 
thatsächlich begründeten Besorgniß, daß bis zum Inkrafttreten 
der neuen strengeren Vorschriften die Zwischenzeit zu Brand- 
stiftungen benutzt werde, in geheimer Sitzung ein Entwurf 
über provisorische Beschränkung der Brandrergütungen an- 
genommen. Die neue Einrichtung der Strafanstalten legte 
das Hauptgewicht auf die zu erstrebende Besserung. 
Da trotz des mangelhaften Zustandes der Gesetzgebung die 
Regierung noch immer Anstand nahm mit dem so lange er- 
sehnten Ciril= und Criminalgesetzbuche hervorzutreten, bevor 
man nicht über ein festes Princip einig sei, so stellten auf 
Anregung Dr. Haase's die Kammern den Antrag, daß die 
Regierung die Entwürfe zu denselben so bald als möglich, 
spätestens aber bei Beginn des Landtags von 1839 vorlegen, 
übrigens aber ein Jahr vorher veröffentlichen mäge; desgleichen 
beantragten sie die Vorlegung eines vollständigen Handels- 
gesetzbuchs, da Sachsen in dieser Hinsicht auf eine traurige 
Weise hinter anderen Ländern zurückgeblieben war und ein 
Handelsrecht noch ganz und gar entbehrte. Blieb die Erfüllung 
dieser Wünsche späterer Zeit vorbehalten, so wurde dagegen die 
Reform der Justizverfassung schon jetzt begonnen. Wie diese 
durch das Mandat vom 13. März 1822 geordnet worden 
war, wich sie von der anderer Staaten namentlich darin ab, 
daß die höheren Justizbehörden, indem sie mehrere Instanzen 
in sich vereinigten, in ein und derselben Sache wiederholt ent- 
schieden, daß statt einer hächsten Centralbehörde deren zwei, 
das Landesjustizcollegium (in der Lausitz die Oberamtsregierung) 
und das Appellationsgericht neben einander bestanden; daß sie 
nicht auch in Criminalsachen erkannten und endlich gar nicht 
reine Justizbehörden sondern zugleich Verwaltungsbehörden waren. 
Um daher die Einheit des Rechts herzustellen und den In-
	        
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