Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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und des Distriktsamts Omaruru. Die Grenzen des Gerichtsbezirks fallen überall 
mit den Grenzen der genannten Verwaltungsbezirke zusammen. 
Außerdem werden auch die nördlich von den Bezirken Outjo und Grootfontein 
gelegenen noch nicht in Verwaltung genommenen Gebietsteile des südwestafrikanischen 
Schutzgebiets dem Gerichtsbezirk Omaruru zugelegt. 
Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Bezirk ermächtigte Beamte 
erhält seinen Amtssitz in Omaruru. 
2. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. 
Berlin, den 30. November 1908. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Dernburg. 
  
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Hafenordnung 
im Hafenbe zirk von Swakhopmund. 
Vom 7. Oktober 1908. 
Auf Grund § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und 
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sep- 
tember 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit unter Aufhebung der Hafenordnung für den Hafen 
von Swakopmund vom 12. April 1904 (Kol. Bl. S. 343) verordnet, was folgt: 
Hafenbezirk und Hafenbehörde. 
§ 1. Die allgemeine Aufsicht und die Hafenpolizei im Hafenbezirk von Swakopmund wird 
durch das Hafenamt daselbst ausgeübt. 
§ 2. Der Hafenbezirk umfaßt: 
1. Die Reede von der Swakopmündung bis zum Steinbruch des Hafenamtes in drei 
Seemeilen Breite, und 
2. das Gelände, welches begrenzt wird: 
a) nordwärts durch die Werftstraße, 
b) ostwärts durch den Nordstrand, die Straße am Zoll und den Südstrand bis 
zur Landungsbrücke einschließlich, 
c) südwärts durch die Landungsbrücke und den Zollzaun. 
* 3. Den Anordnungen des Hafenamtes und seiner Beamten ist im Rahmen der in § 1 
festgelegten Befugnisse innerhalb des Hafenbezirkes sofort und ohne Rücksicht auf den Erfolg einer 
etwaigen Beschwerde unweigerlich Folge zu leisten. Gegen die Anordnungen und Entscheidungen 
des Hafenamtes kann beim Kaiserlichen Gouvernement Beschwerde geführt werden. 
Bestimmungen für ankommende und abgeheende Schiffe. 
§* 4. Der Führer eines einlanfenden Schiffes hat den Anordnungen des Hafenmeisters 
oder dessen Stellvertreters bei Anweisung des Ankerplatzes Folge zu leisten und ist jederzeit ver- 
pflichtet, auf Verlangen des Hafenmeisters oder dessen Stellvertreters den Liegeplatz auf der Reede 
zu verändern. 
§ 5. Das Verlassen des Liegeplatzes ohne Erlaubnis des Hafenamtes ist verboten. Aus- 
genommen hiervon sind Notfälle, in denen jedoch dem Hafenamt sobald als möglich Meldung zu 
erstatten ist. 
§ 6. Der Jührer eines jeden Kauffahrteischiffes, welches auf der Reede ankommt, muß 
auf Verlangen dem Hafenmeister bzw. dem beauftragten Beamten des Hafenamtes die Schiffspapiere 
und die Passagierliste zur Einsichtnahme vorlegen. 
§ 7. Der Schiffsführer hat die Ankunft seines Schiffes innerhalb 24 Stunden, falls 
gelandet werden kann, jedenfalls aber vor Anbruch der Ladung auf dem Hafenamte anzuzeigen und 
hierbei eine Liste der ankommenden Passagiere mit Angabe des Namens, des Standes oder Gewerbes 
und des Geschlechtes daselbst abzugeben. 
Die Abfahrt ist mindestens zwei Stunden vorher beim Hafenamt zu melden.
	        
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