Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 943 20 
Schiffe festzumachen. Sie haben bei Tag und Nacht über die Sicherheit ihrer am Schiffe festge- 
machten Fahrzeuge des Betriebsunternehmers wachen zu lassen. Dies gilt besonders auch dann, 
wenn eintretende schwere See eine Flucht der Schiffe von ihrem Ankerplatz auf der Reede nach der 
hohen See erforderlich macht. 
6. Werden Leichterfahrzeuge des Betriebsunternehmers, welche der Obhut des Schiffs- 
führers anvertraut sind, beschädigt, oder geraten sie in Verlust, so werden sie an der der Bedienung 
des betreffenden Schiffes dienenden Anzahl Fahrzeuge gekürzt. 
7. Sind durch Aufkommen schlechter See oder aus einem sonstigen Grunde weiße oder 
eingeborene Angestellte des Betriebsunternehmers daran gehindert, an Land zurückzukehren, so ist 
jeder Schiffsführer verpflichtet, ihnen angemessene Unterkunft und Verpflegung für Rechnung des 
Betriebsunternehmers so lange zu gewähren, bis vom Lande der Betrieb wieder ausgenommen wird. 
Der Betriebsunternehmer wird den Schiffsführern für diese Leistung ersetzen: 
3,00 für den Tag für jeden weißen Angestellten, einschließlich Kaffee oder Tee; 
0,50 = für den Tag für jeden Eingeborenen. 
Ein angefangener Tag wird für voll gerechnet. Den Eingeborenen ist genügend Wasser zu 
verabfolgen, und wenn das Kochen nicht schiffsseitig geschieht, ausreichende Gelegenheit hierzu zu bieten. 
Für die Kosten durch Verabfolgung von Spirituosen an weiße oder farbige Angestellte 
kommt der Betriebsunternehmer keinesfalls auf. 
8. Solche Dampfer, die mit Barkassen ausgerüstet sind, sind verpflichtet, solche auf Wunsch 
des Betriebsunternehmers zum Schleppen seiner Leichterfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Eine 
Vergütung seitens des Betriebsunternehmers findet nicht statt, weder für Mannschaften und Kohlen, 
noch für die Benutzung der Barkasse selbst. Weigert sich ein Schiffsführer seine Barkasse dem Be- 
triebsunternehmer auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, 
dessen Schiff in der Bedienung entsprechend zurückzusetzen. 
F. Verschiffung. 
1. Die zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke und Güter müssen mindestens 24 Stunden 
vor Abfahrt des Schiffes, für welches sie bestimmt sind, dem Betriebsunternehmer im Zollhof oder 
in dem Zollschuppen ordnungsmäßig übergeben werden. Der Betriebsunternehmer ist nicht ver- 
pflichtet, Güter früher als drei Tage vor Abfahrt des Dampfers im Zollhof in Empfang zu nehmen; 
doch sind größere Gütermengen auf Wunsch des Betriebsunternehmers diesem schon früher zu übergeben. 
2. Die Empfangnahme von Tieren durch den Betriebsunternehmer erfolgt erst im Augen- 
blick der Verschiffung. Der Verschiffer oder sein Vertreter muß während der Verschiffung zugegen 
sein. Bei Anlieferung der Güter hat der Verschiffer dem Betriebsunternehmer die ordnungsmäßig 
aussgefüllten ÜUbernahmescheine, sowie auch die Schiffszettel zu übergeben. Die Übernahmescheine sind 
bei dem Betriebsunternehmer, die Schiffszettel bei der Vertretung der Reederei erhältlich. 
3. Vor der Ubergabe müssen die betreffenden Gepäckstücke, Tiere oder Güter von der Zoll- 
behörde freigegeben sein. 
Über die empfangenen Tiere, die Raumgepäckstücke und Güter wird der Betriebsunter- 
nehmer dem Anlieferer eine Empfangsbescheinigung erteilen. 
4. Gepäck und kleinere Gütermengen erhalten bei der Verschiffung den Vorzug. 
5. Gütermengen von über 100 Tons sind möglichst frühzeitig bei dem Betriebsunternehmer 
anzumelden, der die Zeit der Anlieferung jeweilig festsetzen wird. 
6. Der Betriebsunternehmer hat alle ihm vorschriftsmäßig übertragenen Verschiffungs- 
aufträge auszuführen. Eine Haftung für ihre rechtzeitige Ausführung trifft ihn jedoch nicht, wenn 
während der Frist für die Übergabe an die Schiffe Verhältnisse eintreten, welche nach dieser Betriebs- 
ordnung eine zeitweilige Einstellung des Betriebes notwendig machen, oder wenn es sich um größere 
Gütermengen handelt, die später als einen Tag für je 100 Tons vor der erwähnten 24 stündigen 
Frist vor Abfahrt des betreffenden Schiffes ihm übergeben wurden oder wenn das Schiff die Reede 
vor der angegebenen Abfahrtszeit verläßt. 
7. Die Übergabe der zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke, Tiere und Güter durch den 
Betriebsunternehmer an die Schiffe findet durch Einlegen in die Schlinge oder eine sonstige schiffs- 
seitig zu stellende Ubernahmevorrichtung statt. Die Schiffsleitung hat den Beamten des Betriebs- 
unternehmers über dergestalt empfangene Tiere und Güter eine Bescheinigung in doppelter, über 
empfangene Gepäckstücke in einfacher Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung hat der 
Betriebsunternehmer dem Verschiffer von Tieren und Gütern auf dessen Wunsch zu überlassen.
	        
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