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7. Das Kaiserliche Gouvernement ist indes berechtigt, im allgemeinen oder wirtschaftlicer
Interesse notwendige Abweichungen hiervon, vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung des Reick
Kolonialamts, selbständig anzuordnen.
8. Für Kohlen und Briketts (nicht aber auf Koks), rohe Häute, Felle, Tierhörner, aus-
geführtes frisches Gemüse oder frisches Fleisch werden die Hafenabgaben und Beförderungsgebühren
ausschließlich nach dem Gewicht erhoben.
Verordnung des Souverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. weitere AKusführungs-
bestimmungen zu den Verordnungen des ZReichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung
in Deutsch-Südwestafrika vom 28. Januar 1909 und betr. die Schaffung kommunaler
Verbände in Deutsch-Südwestafrika vom 5. Februar 1909.
Vom 16. August 1909.
Auf Grund der §§ 2, 10, 23, 77 und 84 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend
die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika vom 28. Januar 1909 (Kol. Bl. S. 141) und der
§§ 1 und 2 der Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Schaffung kommunaler Verbände in
Deutsch-Südwestafrika vom 5. Februar 1909 (Kol. Bl. S. 152), wird hiermit im Anschluß an die
Verordnung vom 15. Mai 1909 verordnet, was folgt:
& 1. Die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände
in Deutsch-Südwestafrika, vom 5. Februar 1909 wird für die Wohnplätze Keetmanshoop und
Lüderitzbucht mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Gemeindeselbstverwaltung nach der Verordnung des Reichskanzlers vom
28. Januar 1909 tritt für die kommunalen Verbände Keetmanshoop und Lüderitzbucht mit der
Maßgabe in Kraft, daß die auf die Vorbereitung der Einführung sich beziehenden Vorschriften sofon,
die gesamten Vorschriften in Teil I A der Verordnung vom 1. November 1909 ab gelten.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teile I-B und II der Verordnung wird noch
bestimmt werden.
§ 3. Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder beträgt sechs in Keetmanshoop und acht in
Lüderitzbucht.
U § 4. Berechtigt und verpflichtet, je einen Vertreter in den Gemeinderat zu wählen, fnd
die nachfolgenden berufsständischen Gruppen:
Es wählen:
in Keetmanshoop:
a) die Kaufleute,
b) die Gewerbetreibenden und Handwerker,
k C) die Beamten, die Angehörigen der freien Berufe sowie die Angestellten in öffentlichen
Betrieben;
in Lüderitzbucht:
a) die Kaufleute,
b) die Gewerbetreibenden,
c) die Handwerker,
d) die Beamten, Angehörigen der freien Berufe und die Angestellten in öffentlichen
Betriebe.
Unter „Angehörigen der freien Berufe“ im Sinne dieser Vorschrift sind die Arzte, Rechts-
anwälte, Geistlichen und Missionare zu verstehen.
§* 5. Im übrigen gelten auch für die Ortschaften Keetmanshoop und Lüderitzbucht de
Bestimmungen der §§ 3, 5, 7 bis 14 der Verordnung vom 15. Mai 1909 (Windhuker Nachrichten
Nr. 42 und Deutsch-Südwestafrikanische Zeitung Nr. 42).
Windhuk, den 16. August 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Schuckmann.