Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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847.

()  Unterläßt  oder  verweigert  die  Genossenschaft,  die  ihr  gesetz-  oder  satzungsmäßig
  obliegenden,  von  der  zuständigen  Behörde  festgestellten  Leistungen  und  Ausgaben
  in  den  Haushaltsplan  aufzunehmen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,
so  kann  die  Aufsichtsbehörde  unter  Anführung  der  Gründe  die  Aufnahme  in  den
Haushaltsplan  oder  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgabe  und  die  Einziehung
  der  erforderlichen  Beträge  verfügen.

(i)  Gegen  die  Verfügung  steht  der  Genossenschaft  binnen  zwei  Wochen  die
Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  beim  Bezirksausschuß  zu.

48.

()  Zur  Veräußerung  von  Grundstücken  oder  Aufnahme  von  Anleihen,  außer
solchen,  die  den  Schuldenbestand  nicht  vermehren,  bedarf  die  Genossenschaft  der
Genehmigung  des  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusses.

(2)  Die  Satzung  kann  eine  Genehmigung  auch  für  andere  Fälle  vorschreiben.

*49.

Die  Aufsichtsbehörde  kann  die  Akten  der  Genossenschaft  einsehen  und  Abschrift
des  Haushaltsplans,  des  Rechnungsabschlusses  sowie  der  Niederschriften  der  Verhandlungen
  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung  (des  Ausschusses)
verlangen.  Sie  kann  außerordentliche  Prüfungen  der  Genossenschaftskasse  und
der  gesamten  Genossenschaftsverwaltung  veranlassen  und  an  den  Versammlungen
des  Vorstandes  sowie  an  den  Mitglieder-(Ausschuß.)  Versammlungen  persönlich
oder  durch  Beauftragte  teilnehmen.  geön

Die  Genossenschaft  ist  berechtigt,  in  den  Gewässern,  die  im  Eigentume
der  Mitglieder  stehen,  und  auf  deren  Ufergrundstücken  die  Anlagen  herzustellen
und  zu  erhalten,  die  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks  nötig  sind.  Der
13  Abs.  3,  4  gilt  sinngemäß.

(2)  Bei  Streit  beschließt  die  Aufsichtsbehörde,  ob  eine  Anlage  zur  Erfüllung
des  Genossenschaftszwecks  nötig  ist.  Gegen  den  Beschluß  ist  binnen  zwei  Wochen
Beschwerde  zulässig.

(3)  Für  den  Nachteil,  der  ihnen  aus  den  Anlagen  erwächst,  können  die
Mitglieder  von  der  Genossenschaft  Ersatz  verlangen.

851.
Im  Einverständnis  mit  der  Genossenschaft  können  Mitglieder  eintreten  und
ausscheiden.  Es  bedarf  jedoch  dazu  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde;  diese
hat  beim  Ausscheiden  von  Mitgliedern  auch  auf  die  Gläubiger  Rücksicht  zu  nehmen.

852.
6)  Die  Genossenschaft  ist  verpflichtet,  Fischereiberechtigte,  deren  Fischgewässer
an  ihr  Gebiet  grenzen,  auf  Verlangen  in  die  Genossenschaft  aufzunehmen,  wenn