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Strafbestimmungen.
§ 38. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sowie eine böswillige
Unterlassung der in § 36 Absatz 2 vorgesehenen Meldepflicht werden mit Geldstrafe bis zu 150 77/%
in Morten „Einhundertundfünfzig Mark“, oder mit Haft bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften
eine höhere Strafe verwirkt ist. Gegen Eingeborene finden diejenigen Strafmittel Anwendung, die
in den Allgemeinen die Strafrechtspflege gegenüber Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig
erklärt sind.
§ 39. Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1908 in Kraft.
Windhuk, den 7. Oktober 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Schuckmann.
Bekhaonntmachung des SGouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Ergänzung der
Haofenordnung von Daressalam.
Vom 18. November 1908.
Der § 16 der Hafenordnung für den Hafen von Daressalam vom 1. September 1903,
betreffend Signalstation, erhält folgende Anderungen und Zusätze:
Im vierten Absatz unter:
1. sind die beiden Worte: „Kriegsschiffen und“ zu streichen.
Es wird eingefügt als:
3. eine Reichskriegsflagge bei Ankunft von deutschen Kriegsschiffen.
4. einen weißen Stander mit rotem Ball bei Ankunft von fremden Kriegsschiffen.
Bisher 3 wird durch 5 ersetzt.
In dem Zusatz vom 3. Juli 1908 zur Hafenordnung von Daressalam (Kol. Bl. 1908,
830 f.) sind im ersten Satz die Worte: „deutsche Handelsflagge“ zu streichen und dafür nur:
Snnon zu setzen. Dem § 17 der Hafenordnung ist hinter den Worten „die große Handelsflagge"
einzufügen: „die Reichskriegsflagge, der weiße Stander mit rotem Ball“.
In der vorstehend abgeänderten Weise wird vom 22. November 1908 ab verfahren.
Daressalam, den 18. November 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Rechenberg.
Dpersonalie. —
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, für die Dauer der gegenwärtig
von ihnen bekleideten Amter den Kammergerichtsrat Straehler zum ordentlichen Mitgliede und
den Kammergerichtsrat Münster zum stellvertretenden Mitgliede des Disziplinarhofs für die Schutz-
gebiete zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem ehemaligen
Landmesser bei dem Gouvernement von Neuguinea Wilhelm Wernicke und dem ehemaligen
kommissarischen Sekretär bei dem Gouvernement von Deutsch-Ostafrika Otto Stollowsky den
Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse zu verleihen.
Seine Moajestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Vorsteher der Geheimen
Kanzlei des Reichs-Kolonialamts, bisherigen Kanzleirat Adolph Trantow, den Charakter als
Geheimer Kanzleirat zu verleihen.