Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

  
  
  
  
  
  
14. 197 
. Altersgrenze, Bezeichnung 
Bezeichnung bis zu welche) der Behörde, an welche 
Bezeichnung der Stellen, welche vorlsMilitär= die Bewerbungen zu richten 
der zugsweise mit Militär- banr t #ind, soweit nicht in den Bemerkungen. 
* erücksichtig akanzanmeldungen andere 
Eisenbahn. anwärtern zu besetzen werden Anstellungsbehörden aus- 
sind. müssen. drücklich bezeichnet werden. 
) Lokalbahn Zell i. W. Wie zu 1. 40 Jahre. Direktion der süddeutschen Wie zu 1. 
Todtnau. Eisenbahngesellschaft zu 
Darmstadt. 
V. Großherzogthum pPessen. 
Nebenbahnen: 1 
a) Darmstädter Dampf-LWeichenwärter, 1 r e dn 
straßenbahnen. Stationswärter, wonbiindieser eneamou. 
Schaffner. Ermittelung der Mili- 
b) Mainzer Vorortbahnen. 
0) Mannheim-Weinheim- 
Heidelberg-Mann- 
heimer Eisenbahn (für 
die hessische Strecke) 
d) Rheinheim-Reichels- 
heim. 
e) Osthofen-Westhofen. 
1) Sprendlingen-Wöll- 
stein. 
g) Worms.Offfstein. 
Boizenburger Stadt= und 
Hafenbahn. 
  
  
Subaltern= und Unter- 
beamte. 
Wie zu b 
Stationsassistenten, 
Stationsausseher, 
Zugführer, Schaffner, 
Weichenwärter, Bahn- 
wärter. 
40 Jahre. 
  
  
  
  
Direktion der süddeutschen 
Eisenbahngesellschaft zu 
Darmstadt. 
  
  
VI. Großherzogthum Meckleuburg-Schwerin. 
Vorstandder Boizenburgers#t der Besehung sind die 
Subaltern= und Unter- 
beamte. 
37 Jahre. 
  
Stadt- und Hafenbahn 
zu Boizenburg a. E. 
  
  
täranwärter bestehenden 
und noch zu erlassenden 
Vorschriften zur An- 
wendung zu bringen. 
Dabei soll Stellenan- 
wärtern hessischer 
Staatsangehörigkeit vor 
allen übrigen der Vorzug 
gegeben werden. 
für den Staatösdienst in 
leser Beziehung, insbe- 
sondere bezüglich der Er- 
mittelung der Militär- 
anwärter bestehenden unb 
noch zu erlassenden Vor- 
schriften in Anwendung 
bringen (vergl. das 
ublikandum vom 28. 
September 1882, Hurkft. 
fend die im Bundesrathe 
vereinbarten Grundsätze 
für die Besetzung der 
Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbe- 
hörden mi Militäran-5 
wärtern.)
	        
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