Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Die mit dem Dienst im Diamantgebiet betrauten Beamten können die Felder betreten. 
wenn dies die Ausübung ihres Dienstes erfordert. 
§ 2. Wer auf einem der in § 1 bezeichneten Gebiete ohne Befugnis oder ohne Erlanbnis- 
schein betroffen wird, kann von dem Berechtigten oder seinem Vertreter festgehalten und der Polize 
übergeben werden. 
§ 3. Wer ohne Befugnis oder ohne Erlaubnisschein eines der in § 1 bezeichneten Gebiete 
betritt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. 
Neben der Strafe kann die Ausweisung verfügt werden. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in der „Lüderitzbuchter Zeitung“ 
in Kraft. 
Lüderitzbucht, den 12. April 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Schuckmann. 
  
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ueuguinea, betr. die Kufbhebung der 
Regierungsstation Simpsonhafen und die Verlegung des Bezirksomts Herbertshöhe. 
Vom 20. August 1909. 
Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ermächtigung des Gouvernems 
von Deutsch-Neuguinea zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden, 
vom 15. Mai 1909 (Kol. Bl. S. 524) wird folgendes verordnet: 
§ 1. Die Regierungsstation Simpfonhafen (Rabaul) wird ausgehoben, ihr Bezirk wird 
dem Bezirksamt Herbertshöhe zugeteilt. 
§ 2. Der Sitz des Bezirksamts Herbertshöhe wird nach Simpsonhafen (Rabaul! 
vorlegt. Das Bezirksamt führt fortan die Bezeichnung: 
Kaiserliches Bezirksamt Rabaul. 
§ 3. In Herbertshöhe wird ein mit einem Polizeimeister besetzter Posten errichtet, welcher 
dem Bezirksamt Rabaul untersteht. 
Die Stärke der farbigen Besatzung sowie die Befugnisse und Obliegenheiten des Postens 
werden durch Dienstanweisung des Bezirksamtmanns geregelt. 
§ 4. Die Ausführungsbestimmungen zu der Zollverordnung vom 10. Juni 1908 (Kol. Bl. 
S. 892) zu § 7 und § 26 erhalten folgende Fassung: Zu § 71: 
Die Sicherung, Feststellung und Erhebung der Zölle obliegt in Käwieng, Namatanai, Kieta, 
Eitape, Saipan, Palau, Ruck, Nauru den Kaiserlichen Stationen, in Rabaul, Friedrich-Wilhelmehafen, 
Jap, Ponape, Jaluit den Kaiserlichen Bezirksämtern. 
Soweit die Vorstände dieser Dienststellen (Zollstellen) die Sicherung, Feststellung und Er- 
hebung der Zölle nicht persönlich vornehmen, haben sie den damit beauftragten Beamien jeweils 
besonders zu bezeichnen und die Ernennung öffentlich bekanntzumachen. 
Zu 8 26: Die zollamtliche Behandlung der bei dem Postamt Herbertshöhe aus= und ein- 
gehenden Postpakete und Briefpostsendungen findet bei dem Polizeiposten in Herbertshöhe statt. 
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft. 
Herbertshöhe, den 20. August 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
Auf der ostafrikanischen Mittellandbahn tarifiert Rohglimmer in unregelmößigen 
Stücken vom 1. Oktober 1909 ab nicht mehr wie bis dahin nach der allgemeinen Stückauz= und 
allgemeinen Wagenladungsklasse (10 bzw. 30 Heller für das Tonnenkilometer), sondern nach dem 
Spezialtarif 1 (für Stückgut 20 Heller, für Wagenladungen 15 Heller für das Tonnenkilometer!.
	        
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