W 1086 2e
Zu § 34. Bei Vorlage der in § 34 erwähnten Verhandlungen ist zu melden, ob und
welche Maßnahmen im Interesse der Disziplin getroffen worden find.
II. Bestimmungen zum Einführungsgesetze zur Militärstrafgerichtsordnung.
Zu §& 12. Militärgerichtliche Untersuchungen sind tunlichst von den hierzu berufenen milt-
tärischen Stellen zu erledigen.
Die Hilfe der bürgerlichen Gerichte ist nur ausnahmsweise in Anspruch zu nehmen.
Befindet sich an dem Orte, wo eine militärgerichtliche Untersuchungshandlung vorgenommen
werden soll, eine zur Vornahme derselben an sich zuständige militärische Stelle, so ist das Ersuchen
um Rechtshilfe in der Regel an diese zu richten.
In den Ersuchungsschreiben um Rechtshilfe sind diejenigen Punkte, um deren Erminlung
oder Aufklärung es sich handelt, genau und bestimmt anzugeben.
IIII. Bestimmungen zur Militärstrafgerichtsordnung.
Zu § 3, Abs. 2. In den Fällen des § 3, Abs. 2 hat der Gerichtsherr, der die Voll-
streckung der Freiheitsstrafe anordnet (§ 451), den Zeitpunkt des Strafantritts der zunächst vor-
gesetzten Zivilbehörde des Bestraften ungesäumt mitzuteilen.
Zu § 98. Von der Bestimmung des Satz 2 des § 98 ist im Falle der Beauftragung
mit einem Ermittlungsverfahren seitens eines höheren Gerichtsherrn erst Gebrauch zu machen, wenn
dem Ersuchen des letzteren an den Gouverneur, ihm für ein Ermittlungsverfahren an Stelle eines
Kriegsgerichtsrats einen Beamten mit Richtereigenschaft zuzuweisen,") mangels eines solchen nicht
entsprochen werden konnte. Über diesen Vorgang ist ein Vermerk zu den Akten zu machen.
Zu § 116. 1) Zu Dolmetschern sind in erster Linie Militärpersonen zu wählen, die die
Sprache des zu Vernehmenden sprechen und womöglich auch schreiben.
Kann der Dienst des Dolmetschers dem Militärgerichtsschreiber (§ 120) nicht übertragen
werden, so sind dazu zuverlässige Militärpersonen auszuwählen. Auch können, soweit sie vorhanden,
die ständigen Dolmetscher herangezogen werden.
2) Müssen in Ermanglung geeigneter Militärpersonen Dolmetscher aus dem Zivilstande ver-
wendet werden, so sind für die Auswahl die landesrechtlichen Vorschriften maßgebend. Sie bezieben
Gebühren nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichs-
Gesetzbl. S. 173ff.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesebl.
S. 369, 689 ff.).
Zu §§ 119, 120. Soweit die Beeidigung des Dolmetschers erforderlich ist, erfolgt sie vor
dem Beginn der Übertragung, und zwar im Ermittlungsverfahren durch den Untersuchungsführer,
in der Hauptverhandlung der Standgerichte durch den Vorsitzenden, in derjenigen der Kriegs= und
Oberkriegsgerichte durch den die Verhandlung führenden Militärjustizbeamten, unter Beobachtung der
in den §§ 208, 197 für Sachverständige vorgeschriebenen Formen.
Über die Beeidigung im Ermittlungsverfahren ist ein Protokoll aufzunehmen; erfolgt die
Beeidigung in der Hauptverhandlung, so ist in das Protokoll über diese (§ 332) ein bezüglicher
Vermerk aufzunehmen.
Zu § 139. Die Beglaubigung geschieht in folgender Form:
Die Richtigkeit der Abschrift beglaubigt.
........ leutnant und Gerichtsoffizier.
(Kriegsgerichtsrat usw.)
Zu § 142 Abs. 1. Zustellungen an Personen, die nicht aktive Militärpersonen find, sich
aber an dem Orte befinden, wo die Untersuchung geführt wird, erfolgen in der Regel
a) durch hierzu bestellte Militärpersonen (Ordonnanzen), sofern es sich um eine standgericht-
liche Untersuchung oder um eine Untersuchung im außerordentlichen Verfahren handelt,
b) durch Militärgerichtsboten (vergleiche Abschnitt IV Ziffer 8 f. der Dienst= und Geschäfls-
ordnung), sofern es sich um eine Untersuchung der höheren Gerichtsbarkeit im ordentlichen
Verfahren handelt.
Zu § 144. Der unmittelbare Verkehr mit den Gerichtsbehörden der deutschen Schutzgebiele
ist zugelassen.
*) Erlaß des Auswärtigen Amts, Kolonialabteilung, vom 11. Februar 1901 K. P. 1082
9886.