Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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klärung abgegeben hat. Ist dieselbe schriftlich oder auf telegraphischem Wege erfolgt, so ist das 
Schriftstück oder Telegramm der Beurkundung beizufügen. 
Zu § 408. Angeklagte, die in der Hauptverhandlung des Reichsmilitärgerichts persönlich 
erscheinen wollen, können zu diosem Zwecke beurlaubt werden. 
Reise= und Marschgebührnisse werden nicht gewährt. 
Zu § 433. Bei Überleitung in das ordentliche Verfahren finden hinsichtlich der Über- 
weisung des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten (Angeklagten) an eine heimische Kom- 
mandantur die vorstehend sub 1 zu § 7 ergangenen Vorschriften Anwendung. Die Untersuchungs- 
akten sind dem Reichs-Kolonialamt (Kommando der Schutztruppen) zu übersenden. 
Zu § 450. 1. Jedes rechtskräftige Strafurteil muß dem zuständigen Schutztruppenkommando 
(der Dienst= bzw. Verwaltungsbehörde) des Angeklagten unter Beifügung der Akten zugehen und ist 
nach unten bekannt zu geben, soweit es erforderlich erscheint. 
2. War der Antrag auf Untersuchung von einer Zivilbehörde ausgegangen, so ist ihr von 
dem Ausfalle der rechtskräftigen Entscheidung Nachricht zu geben. 
Zu § 465. Maßgebend ist das Gesetz vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 345 ff.). 
Zu § 468. 1. Der Gerichtsherr legt den Antrag mit den Akten dem Reichskanzler (Reichs- 
Kolonialamt) vor. 
Er äußert sich dabei darüber: 
a) wann der Anspruch erhoben ist, 
b) ob und in welcher Höhe ein nach § 465 der Militärstrafgerichtsordnung und nach 
§ 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 zu ersetzender Vermögensschaden entstanden ist. 
Vorher ist, soweit erforderlich, die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers 
festzustellen. Werden diese Angaben im wesentlichen nicht bestätigt, so ist der Antrag- 
steller zu vernehmen. 
2. Die Zustellung der Entscheidung veranlaßt der Gerichtsherr (§ 138). 
3. Anträge, die bei einer nicht zuständigen Stelle eingehen, sind ohne Verzug an die nach 
§ 468, Abs. 1 zuständige Stelle abzugeben. 
Zu § 469, Abs. 1. 1. Die in Untersuchungssachen entstehenden, verordnungsmäßig zu- 
ständigen Kosten für Reise und Märsche sind bei den im ECtat der Schutztruppen ausgebrachten 
Reisekosten= usw. Fonds zu verrechnen. Der Verrechnungsstelle ist eine Bescheinigung des Gerichts- 
offiziers oder eines richterlichen Militärjustizbeamten über Tag und Stunde der Entlassung aus dem 
Termine mitzuteilen. 
2. Die Berechnung der Zeugen= usw. Gebühren wird schon vor der Verhandlung ent- 
worfen und vorbereitet; sie wird festgestellt im Ermittlungsverfahren durch den Untersuchungsführer, 
in der Hauptverhandlung der Standgerichte durch den Gerichtsoffizier, in derjenigen der Kriegs- 
und Oberkriegsgerichte durch den die Verhandlung führenden Militärjustizbeamten. 
In den Schutzgebieten kann auch der als Ersatz des fehlenden Militärjustizbeamten kom- 
mandierte Offizier die Gebührenrechnung feststellen (§ 98 des Militärstrafgesetzbuchs). 
Die Gebühren sind möglichst sofort nach der Vernehmung und an Gerichtsstelle zu zahlen; 
zu diesem Zwecke erhält bei dem Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit ein Militärgerichts- 
schreiber, bei dem Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit der Gerichtsoffizier einen Vorschuß, der 
bei der vom Gerichtsherrn zu bezeichnenden Kassenverwaltung verrechnet und im Bedarfsfall er- 
gänzt wird. 
Der Aussichtsbehörde ist der Vorschuß auf Verlangen in bar oder in Quittungen 
nachzuweisen. 
3. Die Verrechnung der Strafvollstreckungskosten erfolgt nach der Militärstrafvollstreckungs- 
vorschrift, I. Teil, vom 19. März 1908. Auch in den Vorschriften der §§ 87, 88, 89, 90, Ziff. 2 
und 3, §§ 91 und 95 a. a. O. tritt eine Anderung nicht ein. 
Berlin, den 6. November 1909. 
Der Reichskanzler. 
v. Bethmann Hollweg.
	        
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