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Ist Zusemmene Zu ver- Ist
packung mit
anderen Gegen- wendender Belladung Bemerkungen
ständen zulässig? Wagen zulässig?
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Nein. Offener. Ja. Die Eisenbahn kann die Beförderung auf bestimmte Züge
beschränken, auch besondere Vorschriften über Zeit und
Fest des Auf= und Abladens sowie der An- und Abfuhr
reffen.
Gefäße mit Hundekot dürfen nicht gerollt werden, sie
lind aufrecht stehend zu befördern.
Bei Wagenladungen kann die Eisenbahn von den Absendern
oder Empfängern die Reinigung der Ladestellen
verlangen.
Die Eisenbahn muß Eisenbahnwagen, worin solche
Ladungen befördert worden sind, nach jedesmaligem
Gebrauch dem Reinigungs-(Desinfektions-) Verfahren
unterwerfen, das für die Beseitigung von Ansteckungsstoffen
bei der Beförderung von Vieh auf Eisenbahnen
vorgeschrieben ist. Durch die Desinfektion müssen die
den Wagen ertwa anhaftenden Ansteckungsstoffe völlig
beseitigt werden. Ausgenommen hiervon . nur solche
Wagen, die bestimmungsgemäß ausschließlich zur Beförderung
dieser Stoffe benutzt werden. Die Kosten
er w eie hat der Absender oder der Empfänger
u ersetzen.
Mecht a"v ein lästiger Geruch während der Beförderung
bemerkbar, so kann die Eisenbahn die Stoffe jederzeit
auf Kosten des Absenders oder des Empfängers mit
geeigneten Mitteln zur Beseitigung des Geruchs behandeln
lassen.
Leere Behälter müssen völlig gereintat und mit geeigneten
Desinfektionsmitteln behandelt sein, so daß sie keinen
fauligen Geruch verbreiten. Im Frachtbrief ist auf
ihre frühere Verwendung hinzuweisen. Sie müssen in
offenen Wagen befördert werden.
Ja, Bedeckter Ja. Ferrosilizium muß völlig trocken und in völlig trockenen
die Behälter oder Behältern aufgeliefert werden.
mit Ferro- offener.
silizium lletzterer muß
müssen dann aber miteiner
mit den an= wasserdichten
deren Gegen= Decke eingeständen
tr deckt sein.
starke, dichte,
sicher verschlossene
Holzbehälter
zusammengepackt
werden.