g 50.) Der Erwerb durch Auflassung und Eintragung. 277
worden ist. Hat Jemand durch besondere Mittheilung an einen Dritten,
also im Grundbuchverkehr, z. B. durch die in beglaubigter Form geschehene
Mittheilung an das Grundbuchamt oder durch öffentliche
Bekanntmachung die Bevollmächtigung eines Anderen kund gegeben,
so bleibt die Vertretungsmacht so lange bestehen, bis die Kundgebung
in derselben Weise widerrufen ist. In der Praxis sind bezüglich dieser
letzteren Frage bereits Zweifel aufgetaucht, ob das Grundbuchamt die
beantragte Eintragung seitens des Bevollmächtigten von dem Nachweise
abhängig machen kann, daß die Vollmacht nicht als kraftlos erklärt ist,
oder von einer nachträglichen formgerechten Genehmigung des Machtgebers.
In dem einen Fall wird ein schwer zu führender Nachweis verlangt,
in dem andern werden unnöthige Mühe und Kosten verursacht. Die
Möglichkeit, daß ein solcher Widerruf vorhanden ist, kann ja allerdings
dahin führen, daß die dennoch erfolgte Eintragung als ungültig angesochten
wird. Veränderungen werden aber nicht ohne Weiteres vermuthet
und der Grundbuchrichter darf die Legitimation in Folge der
öffentlichen Vollmachtsertheilung für so lange geführt erachten, bis ihm
das Erlöschen derselben entweder aus der öffentlichen Bekanntmachung
selbst zur Kenntniß gelangt ist, oder aber Umstände von einem der
Betheiligten geltend gemacht werden, die Zweifel an dem Fortbestand
der Vollmacht hervorrufen können. Der Grundbuchrichter kann, um
Eventualitäten vorzubeugen, die Betheiligten darauf hinweisen, daß
möglicherweise ein Widerruf der Vollmacht durch öffentliche Bekanntmachung
erfolgt sein könnte. Jedenfalls ist er, soweit es sich um
seine Beurkundungsthätigkeit handelt, nach 8 40 Preuß. Ges.
fr. Gerichtsbarkeit nicht berechtigt, um deswillen den zu beurkundenden
Rechtsakt abzulehnen.?)
2. Ueberwiegend nahm die Preußische Theorie und Praxis an,
daß Jemand einerseits für sich und im eigenen Namen, andererseits als
Vertreter eines Anderen und in dessen Namen handeln und so einen
Vertrag zwischen sich und dem Andern schließen, und daß eine und
dieselbe Person als Vertreter zweier anderer Personen und in deren
Namen handelnd einen Vertrag zwischen ihnen zu Stande bringen
kann.“) Das B. G.B. sieht regelmäßig in dem Selbst-?.)
Vgl. hierüber Köllner, der Uebergang des Preuß. Praktikers! in das
Deutsche Grundbuchrecht, S. 32.
28) Vgl. R.E. Bd. 4 S. 302, Bd. 6 S. 11 ff., Bd. 7 S. 419 ff.; R.G.
i. Str. Bd. 9 S. 248 ff., 337 ff., vgl. die weiteren Nachweise bei Oberneck
S. 18 Anm. 4 u. Mot. Bd. I S. 224, 225.
2. Das Kontrahiren
mit
sich selbst.