Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

G 1122 2S 
§ 2. Die Beerdigung darf nur auf den von der örtlichen Verwaltungsbehörde oder mit 
ihrer Genehmigung angelegten Friedhöfen stattfinden. Sie darf erst nach schriftlich erteilter Erlanbnis 
der örtlichen Verwaltungsbehörde erfolgen. 
Die örtliche Verwaltungsbehörde kann die Fortschaffung der Leiche zum Zwecke der Be- 
erdigung außerhalb der Ortschaft gestatten. 
§* 3. Für die Anweisung eines Begräbnisplatzes auf den von der örtlichen Verwaltungs- 
behörde angewiesenen Friedhöfen ist eine Gebühr zu entrichten. 
Eingeborene bleiben von der Zahlung der Gebühr befreit. 
§ 4. Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die für die Anweisung der Begräbnisplätze 
zu entrichtenden Gebühren, über die Anlage und Instandhaltung der Gräber, erläßt der Gouverneur 
durch öffentliche Bekanntmachung. 
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die auf 
Grund derselben vom Gouverneur erlassenen Anordnungen werden an Nichteingeborenen mit Geldstrafe 
bis zu 150 J oder Haft, an Eingeborenen nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers 
vom 22. April 1896 (Kolonialblatt S. 241) bestraft. 
§ 6. Diese Verordnung tritt an dem vom Gouverneur durch öffentliche Bekanmmmachung 
festzusetzenden Tage in Kraft. « 
Gleichzeitig treten außer Kraft die Bekanntmachung des Kaiserlichen Kommissars vom 
17. November 1893 und die Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanus vom 5. März 1894. 
Lome, den 20. Oktober 1909. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
  
Bekanntmachung des GCouverneurs von Togo zu der Verordnung, betr. die Knzeige- 
pflicht bei Lodesfällen und die Beerdigung von Ceichen vom 20. Oktober 1909. 
Vom 20. Oktober 1909. 
Die Verordunng betreffend die Anzeigepflicht bei Todesfällen und die Beerdigung von 
Leichen tritt am 1. Januar 1910 für die Ortschaften Lome, Anecho und Palime in Kraft. Als 
Ortschaftsgrenzen gelten für Lome und Palime die in der Bekanntmachung des Gouverneurs zur 
Durchführung der Verordnung betreffend die Bekämpfung der Stechmückengefahr vom 23. Januar 
1908 (Amtsblatt S. 11) angegebenen Grenzen. Für Anecho wird der Geltungsbereich der Aer- 
ordnung durch besondere Bekanntmachung festgesetzt. 
Für die Anweisung des Begräbnisplatzes durch das Bezirksamt (§ 3 der Verordnung) ist 
eine Gebühr von 10 ¾ zu entrichten. Die Grabhügel werden auf Kosten der Antragsteller durch 
die örtliche Verwaltungsbehörde in Zement gefaßt. Die Instandhaltung der Gräber erfolgt durch 
die örtliche Verwaltungsbehörde kostenlos. 
Lome, den 20. Oktober 1909. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
  
Bekaonntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Tarifänderungen 
auf der Usambarabahn. 
Vom 6. Oktober 1909. 
Ab 1. Dezember 1909 sind folgende Tarifänderungen auf der Usambarabahn 
genehmigt und eingeführt: 
I. Personentarife. 
1. Der Einheitssatz von 1 Heller für das Personenkilometer der III. (Eingeborenen-) Wagenklasse 
wird auf 1½ Heller erhöht. 
2. Der Einheitssatz für das Personenkilometer der II. Wagenklasse wird von 2½ Heller auf 
4 Heller erhöht.
	        
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