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II. Güterverkehr.
Für Beförderung von Sirup kommt Spezialtarif 1 in Rechnung.
Die Beförderung von Elfenbein, Wildhörnern und sonstigen Jagdtrophäen sowie von Büffel-,
Nashorn= und Flußpferdhäuten erfolgt nach dem Tarif der allgemeinen Stückgut= und allge-
meinen Wagenladungsklasse mit einem Zuschlage von 50 v. H. der tarifmäßigen Fracht.
Bei II. Güterverkehr 2. Für die Nebengebühren des Tarifbuchs werden folgende
Anderungen genehmigt: Ziffer 1 Absatz 3 (Wagenstandsgelderz:
Nach Ablauf der Be= bzw. Entladungsfrist wird für je angefangene 24 Stunden erhoben:
! —
für einen zwelachsigen vierachsigen Wagen
für die ersten 24 Stunden ... 3 Rupien,
für die zweiten 24 Stunden 4 6
für jede weiteren 24 Stunden 6 8
Ziffer 4 (Benutzung der Kräne):
a) für die Benutzung der Handkräne werden 2 Rupien für die Arbeitsstunde erhoben, wobei die
Mindestgebühr 2 Rupien beträgt. Angefangene Stunden werden für voll gerechnet. Die
Bedienung der Handkräne ist Sache der Interessenten. Diese haften für allen Schaden an den
Kränen, der nachweislich auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen ist,
b) für Benutzung der Dampfkräne wird eine Krangebühr von 5 Rupien für die Arbeitsstunde
bei einer Mindestgebühr von 5 Rupien erhoben. Angefangene Arbeitsstunden werden für
voll gerechnet.
Die Bedienung der Dampfkräne ist Sache der Eisenbahnverwaltung.
Daressalam, den 6. Oktober 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Rechenberg.
Verordnung des Bezirksamtmanns von Jaluit, betr. Bekämpfung der Schildlaus-
krankheit.
Vom 27. Mai 1909.
Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas
und der Südsee, vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 506) und des § 15 des Schutzgebietsgesetzes
(Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) wird hiermit für den Bezirk der Marschall-, Brown= und Providenze-
Inseln verordnet:
§ 1. Behufs Bekämpfung der Schildlauskrankheit ist jedermann vom 1. Juni 1909 ab
verpflichtet, die auf seinen Grundstücken vorhandenen, mit Schildläusen behafteten Pflanzen von den
Schildläusen in der Weise zu säubern, daß die behafteten Pflanzenteile abzuschlagen und sofort zu
verbrennen sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Grundstücke dem Verpflichteten eigen-
tümlich gehören, von ihm gepachtet oder ihm auf andere Weise zur Benutzung überlassen sind.
§ 2. Wer es unterläßt, den nach § 1 bestimmten Verpflichtungen nachzukommen, wird,
soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafen bis zu
150 ., an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft tritt, bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1909 in Kraft.
Jaluit, den 27. Mai 1909.
Der Kaiserliche Bezirksamtmann.
Stuckhardt.