Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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trachten sollte, durch zweierlei Landwirtschaft, im 
gemäßigten und heißen Klima, sich in den wich- 
tigsten wirtschaftlichen Bedürfnissen frei und un- 
abhängig zu machen, ein Ziel, das mit gutem 
Willen wohl erreicht werden kann. 
In einem Artikel „Deutsch-ostafrikanischer 
Hanf“ beleuchtet Max Einstein das Verhältnis 
des ostafrikanischen Hanfes zum Manila-Hanf und 
weist auf die durch die Marktlage begründete 
Notwendigkeit hin, ersteren nur in guter Qualität 
  
zu produzieren. Moritz Schanz zeigt in einem 
Aufsatz „Erhaltung der Naturschätze und 
Wasserfragen in Nordamerika“, wie durch 
planlose Raubwirtschaft die Wälder und Boden- 
schätze Amerikas dezimiert werden, und welche 
Mittel zu ihrer Erhaltung sowie zur Lösung der 
für Amerika so wichtigen Wasserfrage geplant sind. 
Der Nummer liegt das Inhaltsverzeichnis 
des Jahrganges 1908 bei. 
  
Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten. 
* Bergbaubetrieb in Süd-Rhodbesten. 
Seit Erlaß der Mines and Mineral Ordinance 
Amendment Ordinance 1907“) ist unter dem 
Titel „Mining Law Amendment Ordinance 1908“ 
eine weitere, die Regelung des Bergbau- 
betriebes in Süd-Rhodesien betreffende Ver- 
ordnung ergangen. Diese Verordnung befaßt sich 
mit Abänderung einiger Vorschriften der früheren 
Verordnung von 1903/04 und einer teilweisen 
Neuregelung der Holz-, Weide= und Wasser- 
nutzungsbefugnisse des Bergbauberechtigten im 
Verhältnis zum Landeigentümer. 
Über die Wassernutzungsrechte wird, wie folgt, 
verordnet: 
Die Verwendung fließenden Wassers, dessen 
Benutzung dem Landeigentümer zusteht, kann auf 
Grund gegenseitiger Abmachungen vom Landeigen- 
tümer dem Bergbauberechtigten gestattet werden. 
Falls diese sich über die Bedingungen der Ab- 
gabe nicht einigen, muß die Angelegenheit einer 
schiedsrichterlichen Entscheidung gemäß der „Lands 
and Arbitrations Clauses Act 1882“ (der Kap- 
Kolonie) unterbreitet werden. Bei der Fällung 
des Schiedsspruches sind folgende Punkte zu 
beachten: 
1. Wasser, das von dem Landbesitzer zum Ge- 
brauch für das Haus, für die Herden, zu 
Irrigationszwecken usw. nicht benötigt wird, 
soll dem Bergbauberechtigten, ohne daß 
dieser eine Entschädigung zu zahlen hätte, 
überwiesen werden. 
2. Bei beschränkter Wassermenge hat der Berg- 
bauberechtigte dem Grundbesitzer für das 
gelieferte Wasser eine jährliche Rente oder 
Pauschalsumme zu zahlen als Ersatz für die 
Wertminderung des Landes, welche der Land- 
eigentümer erleidet. 
3. Auf keinen Fall erhält der Bergbauberech= 
tigte ein Eigentumsrecht am Wasser, sondern 
— — — — — 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1908, Nr. 7, S. 361 f. 
  
mit Erlöschen des Claims erlischt auch das 
Wasserbenutzungsrecht. 
4. Falls ein anderer Bergbauberechtigter Wasser 
aus demselben Gewässer nötig hat, über das 
schon in irgend einer Weise verfügt ist, so 
kann er, falls kein Einverständnis zu erzielen 
ist, gleichfalls die Angelegenheit einem 
Schiedsgericht unterbreiten. 
5. Der Bergbauberechtigte hat der Regel nach 
die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens zu 
tragen. 
Alle Abmachungen, betreffend den Gebrauch 
von Wasser, müssen schriftlich niedergelegt und 
vom zuständigen Minenkommissar registriert werden. 
Wasser auf noch nicht in Privatbesitz übergegan- 
genem Land kann unter den von dem Minen- 
sekretariat vorgeschriebenen Bedingungen frei vom 
Bergbauberechtigten bezogen werden. 
Bekämpfung von Viehseuchen in Britisch-Südafrika. 
Auf Grund des Viehseuchengesetzes der Kap- 
kolonie vom Jahre 1893 ist die 800 m-Zone 
an der Grenze von Natal zwischen dem Zu- 
sammenfluß des Umzimkulu und des Ibisi einer- 
seits und der Quelle des Umtamvunaflusses ander- 
seits aufgehoben und dafür eine Quarantänegone 
zwischen den beiden dort errichteten Stacheldraht- 
zäunen festgelegt worden. Aus dieser sind alle 
Tiere ausgeschlossen mit Ausnahme der Pferde 
der die Grenze bewachenden Cape Mounted 
Riflemen und einzelner an den Eingangsstellen 
bei Harding Gate und Ingeli benötigter Zug- 
tiere, die indes nur „equines“: Pferde, Maul- 
tiere oder Esel sein dürfen. Auch ist in dieser 
Zone jeglicher Ackerbau untersagt. 
Alles gehörnte Vieh, das innerhalb der Zäune 
betroffen werden sollte, kann sofort getötet oder 
sonst nach Ermessen der zuständigen Behörden 
beseitigt werden.
	        
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