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trachten sollte, durch zweierlei Landwirtschaft, im
gemäßigten und heißen Klima, sich in den wich-
tigsten wirtschaftlichen Bedürfnissen frei und un-
abhängig zu machen, ein Ziel, das mit gutem
Willen wohl erreicht werden kann.
In einem Artikel „Deutsch-ostafrikanischer
Hanf“ beleuchtet Max Einstein das Verhältnis
des ostafrikanischen Hanfes zum Manila-Hanf und
weist auf die durch die Marktlage begründete
Notwendigkeit hin, ersteren nur in guter Qualität
zu produzieren. Moritz Schanz zeigt in einem
Aufsatz „Erhaltung der Naturschätze und
Wasserfragen in Nordamerika“, wie durch
planlose Raubwirtschaft die Wälder und Boden-
schätze Amerikas dezimiert werden, und welche
Mittel zu ihrer Erhaltung sowie zur Lösung der
für Amerika so wichtigen Wasserfrage geplant sind.
Der Nummer liegt das Inhaltsverzeichnis
des Jahrganges 1908 bei.
Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten.
* Bergbaubetrieb in Süd-Rhodbesten.
Seit Erlaß der Mines and Mineral Ordinance
Amendment Ordinance 1907“) ist unter dem
Titel „Mining Law Amendment Ordinance 1908“
eine weitere, die Regelung des Bergbau-
betriebes in Süd-Rhodesien betreffende Ver-
ordnung ergangen. Diese Verordnung befaßt sich
mit Abänderung einiger Vorschriften der früheren
Verordnung von 1903/04 und einer teilweisen
Neuregelung der Holz-, Weide= und Wasser-
nutzungsbefugnisse des Bergbauberechtigten im
Verhältnis zum Landeigentümer.
Über die Wassernutzungsrechte wird, wie folgt,
verordnet:
Die Verwendung fließenden Wassers, dessen
Benutzung dem Landeigentümer zusteht, kann auf
Grund gegenseitiger Abmachungen vom Landeigen-
tümer dem Bergbauberechtigten gestattet werden.
Falls diese sich über die Bedingungen der Ab-
gabe nicht einigen, muß die Angelegenheit einer
schiedsrichterlichen Entscheidung gemäß der „Lands
and Arbitrations Clauses Act 1882“ (der Kap-
Kolonie) unterbreitet werden. Bei der Fällung
des Schiedsspruches sind folgende Punkte zu
beachten:
1. Wasser, das von dem Landbesitzer zum Ge-
brauch für das Haus, für die Herden, zu
Irrigationszwecken usw. nicht benötigt wird,
soll dem Bergbauberechtigten, ohne daß
dieser eine Entschädigung zu zahlen hätte,
überwiesen werden.
2. Bei beschränkter Wassermenge hat der Berg-
bauberechtigte dem Grundbesitzer für das
gelieferte Wasser eine jährliche Rente oder
Pauschalsumme zu zahlen als Ersatz für die
Wertminderung des Landes, welche der Land-
eigentümer erleidet.
3. Auf keinen Fall erhält der Bergbauberech=
tigte ein Eigentumsrecht am Wasser, sondern
— — — — —
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1908, Nr. 7, S. 361 f.
mit Erlöschen des Claims erlischt auch das
Wasserbenutzungsrecht.
4. Falls ein anderer Bergbauberechtigter Wasser
aus demselben Gewässer nötig hat, über das
schon in irgend einer Weise verfügt ist, so
kann er, falls kein Einverständnis zu erzielen
ist, gleichfalls die Angelegenheit einem
Schiedsgericht unterbreiten.
5. Der Bergbauberechtigte hat der Regel nach
die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens zu
tragen.
Alle Abmachungen, betreffend den Gebrauch
von Wasser, müssen schriftlich niedergelegt und
vom zuständigen Minenkommissar registriert werden.
Wasser auf noch nicht in Privatbesitz übergegan-
genem Land kann unter den von dem Minen-
sekretariat vorgeschriebenen Bedingungen frei vom
Bergbauberechtigten bezogen werden.
Bekämpfung von Viehseuchen in Britisch-Südafrika.
Auf Grund des Viehseuchengesetzes der Kap-
kolonie vom Jahre 1893 ist die 800 m-Zone
an der Grenze von Natal zwischen dem Zu-
sammenfluß des Umzimkulu und des Ibisi einer-
seits und der Quelle des Umtamvunaflusses ander-
seits aufgehoben und dafür eine Quarantänegone
zwischen den beiden dort errichteten Stacheldraht-
zäunen festgelegt worden. Aus dieser sind alle
Tiere ausgeschlossen mit Ausnahme der Pferde
der die Grenze bewachenden Cape Mounted
Riflemen und einzelner an den Eingangsstellen
bei Harding Gate und Ingeli benötigter Zug-
tiere, die indes nur „equines“: Pferde, Maul-
tiere oder Esel sein dürfen. Auch ist in dieser
Zone jeglicher Ackerbau untersagt.
Alles gehörnte Vieh, das innerhalb der Zäune
betroffen werden sollte, kann sofort getötet oder
sonst nach Ermessen der zuständigen Behörden
beseitigt werden.