Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

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arme  Kinder  zu  deren  Gebrauch  während  der  Schulstunden  als  Schulinventariun  zu
haltenden  Schulbücher,  Schlefertafeln  und  ähnlicher  Hülssmitte
Auch  haben  sie  die  Ruhegehalte  emeritirter  Lehrer  aufzubringen.

S.  4.

Wenn  mehrere  Gemeinden  zu  einer  Schulgemeinde  verbunden  sind,  so  liegt  ihnen
ob,  diese  Verbindlichkeiten  nach  Maßgabe  des  zwischen  ihnen  durch  Herkommen  oder
Vertrag  begründeten  Verhältnisses,  oder  in  Ermangelung  solcher  Nomen,  nach  Verhältniß
  der  Seelenzahl  zu  erfüllen.  Innerhalb  der  Gemeinde  kommen  die  Bestimmungen
  der  Gemelndeordmm  über  die  Vertheilung  der  Gemeindelasten  zur  Anwendung.

8.  5.
Wenn  eine  Schulgemeinde  die  zur  Errichtung,  Unterhaltung  und  Erweiterung
ihrer  Schule  erforderlichen  Mittel  oder  den  Ruhegehalt  ihres  Lehrers  aufzubringen
nicht  im  Stande  ist,  so  werden  aus  Staatsmitteln  Zuschüsse  geleistct.

8.  6.
Die  Kinder  sünd  schulpflichtig  von  Ostern  des  Jahres  an,  in  welchem  sie  bis  zum
1.  April  das  Alter  von  54  Jahren  erreichen  oder  erreicht  baben.  Die  Einführung  der
schulpflichtigen  Kinderin  die  Schulegeschieht  jäh  inmal,  am  Anfange  des  Schuljahres.

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Die  Ausnahme  in  die  Schule  darf  nach  dem  Ermessen  des  Kirchen-  und  Schul-Vorstandes
  bei  gebrechlichen,  kränklichen  oder  schwächlichen  Kindern  länger  hinausgeschoben
  werden.

S.  8.
Kinder  schulpflichtigen  Alkers,  welche  nur  zeitweilig  innerhalb  eines  Schulbezirkes
wohnen,  haben  für  die  Dauer  ihres  Aufenthalkes  in  diesem  Bezirke  die  für  denselben
bestehende  Schule  zu  besuchen.

Von  der  Pflicht  zum  Hesuch  der  Volksschule  können  schulpflichtige  Kinder  nur  in
dem  Falle  entbunden  werden,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  sle  auf  andere  Weise  genügenden
  Unterricht  empfangen.

Diese  Entbindung  vom  Besuche  der  Volksschule  gewährt  keine  Befreiung  von
solchen  Schullasten,  welche  die  Mitglieder  der  Schulgemeinde  gemeinsam  zu  tragen
verpflichtet  sind.

S.  1
t  Die  Entlassung  aus  der  Schule  triti  nu  mit  der  Zulassung  zur  Conßma.
ion  ein.