Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Erhebung einer Juschlagsabgabe bei der Kuskuhr 
von Olivenöl. 
Gemäß einer vom 19. November v. IJs. in 
Kraft getretenen Verordnung der tunesischen 
Regierung unterliegt Olivenöl aus den Kaidaten 
Sfarx und Skhira, das über irgend einen Hafen 
der Regentschaft oder über irgend einen anderen 
Grenzpunkt ausgeführt wird, beim Ausgang aus 
dem Gebiet einer Zuschlagabgabe von 1,50 Franken 
für 100 kg. 
Diese Zuschlagabgabe tritt zum Ausfuhrzoll 
auf Olivenöl hinzu, der auf Grund der Ver- 
ordnung vom 2. Mai 1898 erhoben wird, sowie 
zu der Jahresabkommentaxe von 1 Frank, die 
für Olivenöl aus den vorgenannten Kaidaten 
durch eine zur Ausführung der Verordnung vom 
28. Dezember 1897 erlassene Verfügung des 
Finanzdirektors vom 31. Oktober 1898 festgesetzt 
ist. Der Zuschlagabgabensatz soll alle fünf Jahre 
auf Anregung der Regierung oder auf Ersuchen 
der Interessentenkreise einer Nachprüfung unter- 
zogen werden. 
Olivenöl, das über die Häfen von Sfax und 
Skhira ausgeführt wird, gilt als aus dem Gebiete 
von Sfax und Skhira herstammend und unterliegt 
der gedachten Abkommentaxe und Zuschlagabgabe. 
Mird Olivenöl über einen anderen Hafen oder 
Grenzpunkt ausgeführt, so hat der Ausführer in 
seiner Ausfuhranmeldung den örtlichen Ursprung 
dieses Oles anzugeben und, wenn es aus Sfax 
oder Skhira stammt, sowohl die Abkommentare 
von 1 Frank wie die besondere Zuschlagabgabe 
von 1,50 Franken zu entrichten. 
Erforderlichenfalls werden vom Finanzdirektor 
Vorschriften erlassen, denen die aus den Kaidaten 
Sfar und Skhira stammenden Oliven und Oliven-= 
öle bei ihrem Abgange aus den Ursprungsorten 
zur Sicherung der Zahlung der Taxe und der 
Zuschlagabgabe entsprechen müssen. 
(Journal officicel Tunisien.) 
Anderung der Vorschriften über die Sollerhebung 
und geplante nderung des Jolltariks in Rbessinlen. 
Die Abessinische Regierung plant eine Reform 
der Zollverhältnisse und hat mit der Einführung 
einiger Neuerungen begonnen. Nach Eintreffen 
der Ware im Zollamte sollen die Empfänger von 
jetzt ab eine schriftliche Mitteilung in französischer 
Sprache über Anzahl, Gewicht und Zeichen der 
eingegangenen Packstücke erhalten, worauf von 
ihbnen eine gleichfalls in französischer Sprache ab- 
Zufassende Zollerklärung abzugeben ist. Für diese 
Erklärung ist eine Stempelgebühr von 1 Piaster 
  
zu zahlen. Die Verzollung soll alsdann auf 
Grund des Fakturenwerts erfolgen, während 
bisher eine ziemlich willkürliche Wertbestimmung 
der abessinischen Beamten die Grundlage dafür 
abgab. Bei Streitigkeiten über den Wert ist es 
den Empfängern gestattet, an Stelle des zu 
zahlenden Zollbetrags 10 v. H. der zollpflichtigen 
Waren abzugeben. Es soll auch eine Durchsicht 
des Zolltarifs erfolgen, und zwar wird geplant, 
für die einzuführenden Waren 8 v. H. des Fakturen- 
werts zusätzlich der Transportkosten und für die 
ausguführenden Erzeugnisse 1 v. H. des Marktwerts 
festzusetzen. Der Marktwert der einzelnen Er- 
zeugnisse soll durch tägliche Notierungen im Zoll- 
amte bekanntgegeben werden. Für Adis Abeba 
bestimmte Waren unterliegen von nun an nicht 
mehr der Zollbesichtigung in Diredaua. 
Vorschriften für die Behandlung der bandlungs- 
reisenden und ihrer Muster im Swasiland. 
Laut Bekanntmachung des High Commissioner 
Nr. 95 vom Jahre 1908 sind mit Wirksamkeit 
vom 1. November 1908 Vorschriften für die Be- 
handlung der Handlungsreisenden und ihrer Muster 
im Swasiland erlassen worden. 
he Board of Trade Journal.) 
Kukhebung der Fleischzölle, Sollnachlaß für gewisse 
Waren und Jollkreiheit für Erzeugnisse von 
O0ogambique im Swasiland. 
Durch eine Proklamation vom 21. Oktober v. Is. 
(Nr. 11908) ist die Transvaal Proclamation 
Nr. 55 vom Jahre 1906, soweit ihre Anwendung 
auf Swasiland in Frage kommt, ausgehoben (die 
Proklamation Nr. 55 vom Jahre 1906 war in 
Swasiland gemäß der Customs Proclamation 
Nr. 8 von 1906 in Kraft) und für Swasiland 
folgendes bestimmt worden: 
1. Die einstweilige Aufhebung des Zolles auf 
frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch 
sowie auf Vieh, welches zum Schlachten 
eingeführt wird. 
2. Die Gewährung eines Zollnachlasses bis 
auf 1 Schill. für das Imperialgallon auf 
einfache, im Zollverein hergestellte Spirituosen, 
wenn sie denaturiert sind. 
3. Die Gewährung eines Zollerlasses auf 
Gegenstände für die regulären britischen 
Truppen.
	        
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