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Erhebung einer Juschlagsabgabe bei der Kuskuhr
von Olivenöl.
Gemäß einer vom 19. November v. IJs. in
Kraft getretenen Verordnung der tunesischen
Regierung unterliegt Olivenöl aus den Kaidaten
Sfarx und Skhira, das über irgend einen Hafen
der Regentschaft oder über irgend einen anderen
Grenzpunkt ausgeführt wird, beim Ausgang aus
dem Gebiet einer Zuschlagabgabe von 1,50 Franken
für 100 kg.
Diese Zuschlagabgabe tritt zum Ausfuhrzoll
auf Olivenöl hinzu, der auf Grund der Ver-
ordnung vom 2. Mai 1898 erhoben wird, sowie
zu der Jahresabkommentaxe von 1 Frank, die
für Olivenöl aus den vorgenannten Kaidaten
durch eine zur Ausführung der Verordnung vom
28. Dezember 1897 erlassene Verfügung des
Finanzdirektors vom 31. Oktober 1898 festgesetzt
ist. Der Zuschlagabgabensatz soll alle fünf Jahre
auf Anregung der Regierung oder auf Ersuchen
der Interessentenkreise einer Nachprüfung unter-
zogen werden.
Olivenöl, das über die Häfen von Sfax und
Skhira ausgeführt wird, gilt als aus dem Gebiete
von Sfax und Skhira herstammend und unterliegt
der gedachten Abkommentaxe und Zuschlagabgabe.
Mird Olivenöl über einen anderen Hafen oder
Grenzpunkt ausgeführt, so hat der Ausführer in
seiner Ausfuhranmeldung den örtlichen Ursprung
dieses Oles anzugeben und, wenn es aus Sfax
oder Skhira stammt, sowohl die Abkommentare
von 1 Frank wie die besondere Zuschlagabgabe
von 1,50 Franken zu entrichten.
Erforderlichenfalls werden vom Finanzdirektor
Vorschriften erlassen, denen die aus den Kaidaten
Sfar und Skhira stammenden Oliven und Oliven-=
öle bei ihrem Abgange aus den Ursprungsorten
zur Sicherung der Zahlung der Taxe und der
Zuschlagabgabe entsprechen müssen.
(Journal officicel Tunisien.)
Anderung der Vorschriften über die Sollerhebung
und geplante nderung des Jolltariks in Rbessinlen.
Die Abessinische Regierung plant eine Reform
der Zollverhältnisse und hat mit der Einführung
einiger Neuerungen begonnen. Nach Eintreffen
der Ware im Zollamte sollen die Empfänger von
jetzt ab eine schriftliche Mitteilung in französischer
Sprache über Anzahl, Gewicht und Zeichen der
eingegangenen Packstücke erhalten, worauf von
ihbnen eine gleichfalls in französischer Sprache ab-
Zufassende Zollerklärung abzugeben ist. Für diese
Erklärung ist eine Stempelgebühr von 1 Piaster
zu zahlen. Die Verzollung soll alsdann auf
Grund des Fakturenwerts erfolgen, während
bisher eine ziemlich willkürliche Wertbestimmung
der abessinischen Beamten die Grundlage dafür
abgab. Bei Streitigkeiten über den Wert ist es
den Empfängern gestattet, an Stelle des zu
zahlenden Zollbetrags 10 v. H. der zollpflichtigen
Waren abzugeben. Es soll auch eine Durchsicht
des Zolltarifs erfolgen, und zwar wird geplant,
für die einzuführenden Waren 8 v. H. des Fakturen-
werts zusätzlich der Transportkosten und für die
ausguführenden Erzeugnisse 1 v. H. des Marktwerts
festzusetzen. Der Marktwert der einzelnen Er-
zeugnisse soll durch tägliche Notierungen im Zoll-
amte bekanntgegeben werden. Für Adis Abeba
bestimmte Waren unterliegen von nun an nicht
mehr der Zollbesichtigung in Diredaua.
Vorschriften für die Behandlung der bandlungs-
reisenden und ihrer Muster im Swasiland.
Laut Bekanntmachung des High Commissioner
Nr. 95 vom Jahre 1908 sind mit Wirksamkeit
vom 1. November 1908 Vorschriften für die Be-
handlung der Handlungsreisenden und ihrer Muster
im Swasiland erlassen worden.
he Board of Trade Journal.)
Kukhebung der Fleischzölle, Sollnachlaß für gewisse
Waren und Jollkreiheit für Erzeugnisse von
O0ogambique im Swasiland.
Durch eine Proklamation vom 21. Oktober v. Is.
(Nr. 11908) ist die Transvaal Proclamation
Nr. 55 vom Jahre 1906, soweit ihre Anwendung
auf Swasiland in Frage kommt, ausgehoben (die
Proklamation Nr. 55 vom Jahre 1906 war in
Swasiland gemäß der Customs Proclamation
Nr. 8 von 1906 in Kraft) und für Swasiland
folgendes bestimmt worden:
1. Die einstweilige Aufhebung des Zolles auf
frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch
sowie auf Vieh, welches zum Schlachten
eingeführt wird.
2. Die Gewährung eines Zollnachlasses bis
auf 1 Schill. für das Imperialgallon auf
einfache, im Zollverein hergestellte Spirituosen,
wenn sie denaturiert sind.
3. Die Gewährung eines Zollerlasses auf
Gegenstände für die regulären britischen
Truppen.