Metadata: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

II. Abschn. Das Rangverhältniß. 332 
Unter sich folgen die Beamten: 
des Kriegsministeriums — der Generalkommandos nebst den Di- 
visionskommandos — des Generalstabes — der Inspektion der Artillerie 
und des Trains, mit den verschiedenen Direktionen (s. oben S. 4) — der 
Inspektion des Ingenieurkorps und der Festungen nebst den Ingenieur- 
direktionen für das Garnisonsbauweisen — der Militärbildungsanstalten 
— der Gouvernements und Kommandanturen und zwar: der Festungs- 
ingenieurdirektionen, der Garnisonsverwaltungen, Proviantämter und La- 
zarethkommissionen — des Invalidenhauses — der Militärfondsverwal- 
tung mit dem Militärfiskalat — der Generalmilitärkasse — der Mon- 
tirungsdepots — der Administration der Remontedepots und dieser. 
Die Zahlmeister treten entweder am linken Flügel der Offiziere, 
Aerzte, dann der Veterinäre ihrer Truppenabtheilung, oder bei ihrer zu- 
stehenden Revisionsstelle (Intendantur) ein. 
Innerhalb der einzelnen Branchen reihen sich die Militär= wie 
Civilbeamten nach ihren Rangklassen. 
§s. 7. Wenn Unteroffiziere und Mannschaften anzutreten haben, 
ohne in Abtheilungen formirt zu sein, so rangiren dieselben nach den 
Bestimmungen für die Rangordnung der Waffen= und Truppengattungen, 
sowie der einzelnen Abtheilungen kompagnieweise 2c. 
Rang= und Vorgesetztenverhältniß. 
§. 8 und §. 10. Statt derselben 
1. das gegenseitige Rangverhältniß der Einzelnen, worauf die 
Neben= und Ueberordnung beruht, ist entweder ein allgemeines Rang- 
verhältniß oder ein spezieller Funktionsrang. 
Dieses gegenseitige Rangverhältniß begründet: 
a) den höheren Rang, 
b) die Vorgesetzten-Eigenschaft. 
Außerdem besteht ein dienstliches Ueberordnungsverhältniß bezüglich 
der Beamten. 
2. Der höhere Rang ist entweder an eine höhere Charge, inner- 
halb der gleichen Charge an das Dienstalter — Patent, bezw. Ernennungs- 
kalum — oder ohne Rücksicht auf die Charge an die höhere Funktion ge- 
nüpft. 
Der Chargenrang gründet sich auf die Rangordnung der Personen 
des Soldatenstandes. 
3. Jeder Ranghöhere ist befugt, in wie außer Dienst in allen 
Fällen den Rangniederen, wenn er den Berufs= oder Standespflichten 
entgegenhandelt, auf seine Pflichten aufmerksam zu machen und nach er- 
folgter Warnung sich zu ihm in das Verhältniß eines Vorgesetzten. 
mit dessen vollen Befugnissen zu versetzen und wenn nothwendig, denselben 
zu verhaften oder dessen Verhaftung zu bewirken. 
4. Unter Offizieren gibt die Eigenschaft des Ranghöheren jeder 
Kategorie das Anrecht, von Seite aller Offiziere niederen Ranges jedweder 
Waffe oder Abtheilung des Heeres stets und bei allen Gelegenheiten 
achtungsvolles Benehmen zu fordern. Gleiche Rechte stehen den Unter- 
offizieren, welche das Offiziers-Seitengewehr tragen, gegenüber jenen zu, 
welche dasselbe nicht tragen. 
5. Die Vorgesetzteneigenschaft ist: a) eine allgemeine mili- 
tärische, lediglich durch ein bestimmtes, allgemeines Rangverhältniß 
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