268 158. Die Statuten der Akadeinie vom 24. Januar 1744.
handlung, die aus ihrer Feder geflofsen, in derjenigen Clafse abzulesen, wohin die
Materie gehöret; doch müfsen sie davon vorläufig dem Praesidi, Vice -Praesidi oder
Directori Nachricht gegeben haben.
XIX.
Aufser den einmalhl ausgemachten gewilsen und von Sr. Königlichen Majestaet
allergnädigst approbirten Besoldungen mufls ohne unterschriebene Ordre des Directorii
aus der Calse der Academie nichts ausgezahlet werden.
XX.
Das Directorium hat jährlich ein Praemium von etwa fünfzig Ducaten zu
Ausarbeitung einer wichtigen und dem Lande nützlichen Materie aus den Wilsenschaften
oder Litteratur auszusetzen und das Problema durch die Zeitungen bekannt
zu machen. Es werden zu dieser Ausarbeitung zwar sonderlich auswärtige
Gelehrte eingeladen, jedoch aber sollen auch die Abhandlungen einheimischer Gelehrten,
nicht weniger Mitglieder der Academie angenommen werden.
Die zu Erhaltung dieses Praemii eingekommene Stücke sollen in der jährlich
zu haltenden Versaminlung aller Glieder verlesen, wem der Preils zuerkannt worden,
öffentlich angezeiget und dabey diese Regel beobachtet werden, dafs, wenn die
Ablıandlungen eines ausländischen und hiesigen Gelehrten in gleichem Grade der
Gründlichkeit und Schönheit stehen, in solchem Falle dem Fremden allemal der
Vorzug zu geben sey.
XXL
Obgleich im Articulo XII. der ordentliche Versammlungsplatz auf dem hiesigen
Königlichen Schlofse bestimmt ist, so bleibet jedoch dem Directorio freygestellet,
wenn es für ratlısam erachtet, diese Zusammenkünfte in dem Königlichen Marstall
halten zu lafsen. So wird auch das Directorium gebührende Acht haben, dafs die
der Academie allergnädigst zugeeignete Gebäude in gutem Stande erhalten werden.
Nachdem Wir nun obbesagten Plan untersuchet und in reifliche Erwegung
gezogen, so haben Wir denselben in allen Stücken genehm zu halten und zu bekräftigen
geruhet, wie Wir denn denselben durch und in Kraft dieses genelm
halten und bekräftigen wollen, und verordnen, dafs derselbe obgedachter Academie
der Wifsenschaften als eine von Uns gegebene Verordnung zur beständigen und
unverrückten Richtschnur dienen und bey fordersamer wircklicher Verbindung besagter
Societaeten in Ausführung gebracht werden soll.
Wenn Wir auch endlich nicht zweifeln, dafs gemeldete Academie sich aus
allen Kräften bestreben werde, Unserer Hofnung ein Genügen zu thun und dem
löblichen Zwecke ihrer Einrichtung nachzukommen, als versichern Wir dieselbe
Unseres Schutzes, Unserer Gnade, Hulde und Protection, confirmiren und bestätigen
auch zugleich derselben auf das Unverbrüchlichste alle von Uns und Unseren Königlichen
Vorfahren der ehemahligen Societaet ertheilte Privilegia, Donationes, Vorrechte
und Einkünfte.
Wornach sich also männiglich gehorsahınst zu achten. Geschehen und gegeben
zu Berlin den zg!en Januarii, 1744.
L.S.
Friedrich.
A.v. Viereck. F.v. Marschall. G.D.v. Arnim.
Statuta '
der Königl. Academie
der Wifsenschaften in
Berlin.