Object: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

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518 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 177 (Nr. 2—7). 
der Handelsgesellschaft S. 59). Deshalb sind auch nicht die einzelnen Erben an Stelle 
des Erblassers als Kommanditisten einzutragen (a. A. Staub-Pinner Anm. 1, 
Goldmann Anm. 11, Makower IIb, Brand Anm. 2). Wollen sie einzeln 
Kommanditisten werden, so bedarf es vertraglicher Vereinbarung. 
Löst sich eine juristische Person auf, die Kommanditist ist, so würde, falls an 
den Fiskus nach B.G B. §5 46 das Vereinsvermögen fällt, dieser an Stelle der 
juristischen Person treten. Fände Liquidation der jurtsischen Person statt, so bliebe 
der Liquidationsverein nach B.G.B. 8 49 Abs. 2 als Kommanditist fortbestehen. 
Das letztere gilt auch bei Handelsgesellschaften, die Kommanditisten sind (§§ 156, 
158). Zu den Dritten, denen gegenüber solche Abwicklungsgesellschaft als Gesellschaft 
sich erhält, gehört dann eben der Komplementar. Dieser Zustand dauert so lange 
an, bis die Kommanditgesellschaft sich auflöst oder die Liquidationsgesellschaft aus- 
scheidet und abgefunden wird. Denn, so lange sie zur Kommanditgesellschaft gehört, 
besitzt sie noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen in ihren Ansprüchen als Kommanditist 
(Behrend § 94 Anm. 3). 
b) Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Gesellschafts- 
  
  
vermögen gilt grundsätzlich das bei § 144 Bemerkte (vgl. dazu Bolze XVII 
Nr. 515, R.G.Z. I.VI Nr. 88). Besonderheiten sind nur: 
a)Der Kommanditist als solcher ist nicht zu dem Antrag auf Eröffnung des 
Konkursverfahrens legitimiert (K.O. § 210). 
6) K.O. § 212 gilt für den Kommanditisten nicht, hier greift vielmehr § 171 
Abs. 2 ein. Der Kommanditist bleibt also trotz Eröffnung des Konkurses über das 
Gesellschaftsvermögen gemäß § 171 weiter verhaftet. Nur übt das Recht der 
Gläubiger der Konkursverwalter aus. Er kann vor dem Gericht des Sitzes der 
Kommanditgesellschaft die Klage erheben (R.G.Z. XLVI Nr. 96). Der Kommanditist 
kann ihm entgegenhalten, daß die von ihm geforderte Einlage zur Tilgung von 
Schulden, für die er haften müsse, nicht erforderlich sei (R.G.. L1 S. 38). Ist der 
Kommanditist selbst in Konkurs, so hat der Konkursverwalter des Gesellschafts- 
vermögens namens der Gläubiger deren Ansprüche im Privatkonkurse zum vollen 
Betrage anzumelden. Die Verteilungen sind an den Konkursverwalter vorzu- 
nehmen, von einer Zurückbehaltung, bis der Ausfall im Gesellschaftskonkurse fest- 
steht, ist hier keine Rede. Der Konkursverwalter seinerseits hat die Beträge 
der Masse des Gesellschaftskonkurses zuzuführen (vgl. dazu R.G. 3. 1 S. 72—74); 
Vereinbarungen sind ihm gegenüber ausgeschlossen, denn er tritt für die Gläubiger 
auf (R.G. Z. XXXVII S. 84ff.). 
J) Die Zustimmung der Kommanditisten zum Zwangsvergleich ist nicht 
erforderlich (K. O. § 211). 
c) Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Privatvermögen 
eines Kommanditisten gilt das bei § 131 Nr. 5 Bemerkte. 
2. Die Liquidation der Kommanditgesellschaft vollzieht sich in derselben 
" Weise, wie die der offenen Handelsgesellschaft. Jeder Kommanditist hat Recht auf 
Liquidation und jeder Kommanditist ist geborener Liquidator, die Anmeldung der 
Liquidatoren zum Register hat auch von den Kommanditisten zu geschehen. Jeder 
Kommanditist hat jetzt ferner das volle Recht der Einsicht in Bücher und Skripturen 
der Gesellschaft usp. Uber den Fall der beendigten Auflösung der Gesellschaft 
während eines gegen sie anhängigen Rechtsstreites R.G. Z. LXIV S. 77. 
3. Auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Kommanditgesellschaft 
" finden die oben S. 481 ff. dargelegten Grundsätze entsprechende Anwendung (vgl. 
R.G.Z. LVI Nr. 4, Entsch. des pr. O. V.G. LIV S. 112ff.). 
4. Die Verjährung des § 159 greift auch gegenüber dem Kommanditisten 
· Platz, und zwar auch, soweit dieser persönlich unbeschränkt haftet (Fall des § 176). 
Abs. 3 des 5 159 wird gier praktisch werden, wenn im Liquidationsstadium ungesetzliche 
Rückzahlungen von Einlagen an den Kommanditisten (5 172) stattfinden (vogl. 
Behrend 5 90 Anm. 129. 
5. Das ältere Recht (Art. 170—172) stimmte überein.
	        
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