Oberstrichterliche Entscheldungen. 333
derselben — ganz abgesehen davon, daß nicht der in der
älteren Ummessungstabelle aufgeführte Gesammtbesitz
der Beklagten, sondern nur einzelne, speziell aufgeführte
Objekte mit spezifizirten Angaben ihres Flächenmaßes
von dem Kläger nach Inhalt des Vertrages eingetauscht
wurden — berichtigt und auf das wirklich bestehende
Maß herabgemindert, hiemit aber dem Kläger zu erkennen
gegeben würde, daß der vertauschte Grundbesitz nicht
131,7 Ar sondern 123,4 Ar betrage und nur ein Flächenmaß
von letztgenanntem Umfange Gegenstand des Tauschvertrages
sei, womit ja die von der Vorinstanz angenommene
Verpflichtung der Beklagten, dem Gegenkontrahenlen
den Vertragsgegenstand richtig zu bezeichnen, erfüllt
ist, sondern auch die richtige Ummessungstabelle sowohl
dem Kläger selbst wie seinem Unterhändler vor der Vertragsbeurkundung
vorgelegt war.
Nach dieser Feststellung hat Beklagte alles gethan,
was von ihr rechtlich verlangt werden konnte, um den
Kläger über die Größe des Vertragsgegenstandes aufzuklären.
Zu verhüten, daß Kläger sich nicht den aus den
ihm offen vorliegenden Thatsachen von selbst und mit
Nothwendigkeit ergebenden Konsequenzen verschließe, daß
er sich nicht in der Auffassung des ihm richtig und vollständig
vorgelegten Materials irre, dazu lag der Beklagten
keine Verpflichtung ob; eine Verpflichtung derselben,
auf die Abweichung der neueren Tabelle von dem
Inhalte der älteren aufmerksam zu machen, würde jedenfalls
voraussetzen, daß sie gewußt habe, daß trotz des
Vorliegens der richtigen Tabelle und trotz des klaren
Inhaltes des Vertrages der Kläger über den Flächeninhalt
sich in Irrthum befinde, von der unrichtigen Vorstellung,
als handle es sich um 131,7 Ar, bei dem Vertragsabschlusse
ausgehe und nun in diesem Irrthum die
in dem Vertrag bezeichnete Werthsumme für die eingetanschten
Objekte bewilligt habe, daß also doloser Weise
ein ihr bekannter Irrthum des Klägers über den Ver-