Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LVI. Band. (56)

Oberstrichterliche  Entscheldungen.  333

derselben  —  ganz  abgesehen  davon,  daß  nicht  der  in  der
älteren  Ummessungstabelle  aufgeführte  Gesammtbesitz
der  Beklagten,  sondern  nur  einzelne,  speziell  aufgeführte
Objekte  mit  spezifizirten  Angaben  ihres  Flächenmaßes
von  dem  Kläger  nach  Inhalt  des  Vertrages  eingetauscht
wurden  —  berichtigt  und  auf  das  wirklich  bestehende
Maß  herabgemindert,  hiemit  aber  dem  Kläger  zu  erkennen
  gegeben  würde,  daß  der  vertauschte  Grundbesitz  nicht
131,7  Ar  sondern  123,4  Ar  betrage  und  nur  ein  Flächenmaß
  von  letztgenanntem  Umfange  Gegenstand  des  Tauschvertrages
  sei,  womit  ja  die  von  der  Vorinstanz  angenommene
  Verpflichtung  der  Beklagten,  dem  Gegenkontrahenlen
  den  Vertragsgegenstand  richtig  zu  bezeichnen,  erfüllt
ist,  sondern  auch  die  richtige  Ummessungstabelle  sowohl
dem  Kläger  selbst  wie  seinem  Unterhändler  vor  der  Vertragsbeurkundung
  vorgelegt  war.

Nach  dieser  Feststellung  hat  Beklagte  alles  gethan,
was  von  ihr  rechtlich  verlangt  werden  konnte,  um  den
Kläger  über  die  Größe  des  Vertragsgegenstandes  aufzuklären.
  Zu  verhüten,  daß  Kläger  sich  nicht  den  aus  den
ihm  offen  vorliegenden  Thatsachen  von  selbst  und  mit
Nothwendigkeit  ergebenden  Konsequenzen  verschließe,  daß
er  sich  nicht  in  der  Auffassung  des  ihm  richtig  und  vollständig
  vorgelegten  Materials  irre,  dazu  lag  der  Beklagten
  keine  Verpflichtung  ob;  eine  Verpflichtung  derselben,
  auf  die  Abweichung  der  neueren  Tabelle  von  dem
Inhalte  der  älteren  aufmerksam  zu  machen,  würde  jedenfalls
  voraussetzen,  daß  sie  gewußt  habe,  daß  trotz  des
Vorliegens  der  richtigen  Tabelle  und  trotz  des  klaren
Inhaltes  des  Vertrages  der  Kläger  über  den  Flächeninhalt
  sich  in  Irrthum  befinde,  von  der  unrichtigen  Vorstellung,
  als  handle  es  sich  um  131,7  Ar,  bei  dem  Vertragsabschlusse
  ausgehe  und  nun  in  diesem  Irrthum  die
in  dem  Vertrag  bezeichnete  Werthsumme  für  die  eingetanschten
  Objekte  bewilligt  habe,  daß  also  doloser  Weise
ein  ihr  bekannter  Irrthum  des  Klägers  über  den  Ver-