Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 147 20 
6. die Ausführung gesetzwidriger oder den Gemeindeinteressen zuwider laufender Gemeinde- 
ratsbeschlüsse unter Einholung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu beanstanden und 
ihre Ausführung vorläufig auszusetzen; 
7. die Gemeindelasten, -leistungen und -dienste nach den bestehenden Vorschriften und nach 
den Beschlüssen des Gemeinderats zu verteilen, festzustellen und ihre Beitreibung oder 
Ausführung zu veranlassen. 
Eingeborenen gegenüber ist in diesem Falle der zuständige Eingeborenen-Kommissar 
in Anspruch zu nehmen. Gegenüber Nichteingeborenen ist nach den hierüber bestehenden 
Rechtsvorschriften (vgl. die Kaiserliche Verordnung vom 14. Juli 1905) zu verfahren. 
§ 50. Der Gemeindevorsteher ist befugt, in allen eiligen, keinen Aufschub duldenden Sachen 
sofort zu handeln. Dem Gemeinderat ist in solchen Fällen spätestens in der nächsten Sitzung 
Kenntnis von den getroffenen Maßnahmen zu geben. 
§* 51. Der Beschlußfassung des Gemeinderats bedarf es 
1. bei Erlaß von ortsgesetzlichen Bestimmungen; 
2. bei Erwerbung, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder Gerechtigkeiten 
der Gemeinde; 
. bei Übernahme von Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten für die Gemeinde; 
. zur Festsetzung des Haushaltsplans sowie zur Prüfung und Entlastung der Gemeinde- 
rechnungen; 
. zu allen nicht haushaltsplanmäßigen Aufwendungen; 
. l zu Verzichtleistungen auf Forderungen, Rechte und Einkünfte; 
. zur außergewöhnlichen Verleihung des Stimmrechts; 
. zur Eingehung von Preozessen; 
. zu allen der ausschließlichen Zuständigkeit des Gemeinderats durch besondere Rechts- 
vorschriften überwiesenen Angelegenheiten. 
§ 52. Die Geschäftsführung des Gemeinderats wird durch eine von ihm selbst aufzustellende 
Geschäftsordnung geregelt. 
8 53. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen. Er hat dem Antrage auf Anbe- 
raumung einer Sitzung stattzugeben, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der Gemeinderats- 
mitglieder gestellt wird. 
§ 54. Die Sitzungen des Gemeinderats sind für die nichteingeborenen Gemeindeangehörigen 
öffentlich. In der Geschäftsordnung kann eine weitere Ausdehnung der Offentlichkeit sowie der 
Ausschluß der Offentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt werden. 
§ 55. Uüber die Beschlüsse in den Gemeinderatssitzungen sind unter namentlicher Bezeichnung 
der Sitzungsteilnehmer Protokolle aufzunehmen, die nach erfolgter Verlesung und Genehmigung vom 
Vorsitzenden mit zu vollziehen sind. 
§ 56. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller 
Mitglieder erforderlich. Eine geringere Anzahl genügt ausnahmsweise, wenn der Gemeinderat nach 
erfolglos gebliebener Berufung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand 
zusammenberufen wird. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung hingewiesen 
werden. Bleiben in solchen Fällen Mitglieder aus, so sind sie des Rechts der Beschlußfassung über 
den betreffenden Gegenstand verlustig, und der Gemeindevorsteher kann dann selbständig handeln. 
§ 57. Berührt ein Beratungsgegenstand das Privatinteresse eines einzelnen Mitgliedes 
oder eines seiner nahen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten, Geschwister), so hat es sich der 
Teilnahme an der Beschlußfassung und, wenn der Gemeinderat es beschließt, auch der Teilnahme an 
der Verhandlung zu enthalten. Die Beschlußfähigkeit wird durch eine solche Enthaltung nicht berührt. 
§ 58. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§ 59. Der Gemeinderat kann zu seiner Unterstützung oder zur Erledigung bestimmter 
Angelegenheiten ständige oder vorübergehend tätige Ausschüsse bestellen. 
Über Zusammensetzung und Zuständigkeit ständiger Ausschüsse sind ortsgesetzliche Bestimmungen 
zu treffen, wobei davon auszugehen ist, daß 
1. mindestens ein Mitglied des Ausschusses Gemeinderatsmitglied sein muß; 
2. nur wahlberechtigte Gemeindeangehörige bestellt werden können; 
3. der Gemeindevorsteher, dem rechtzeitig von jeder Sitzung Kenntnis zu geben ist, allen 
Sitzungen mit beratender Stimme beiwohnen kann. 
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