Contents : Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

468  V.  Das  Abgeordnetenhaus.  1.  Verordn.  v.  30.  Mai  1849.  8§8  29—32.

8  29.

Zum  Abgeordneten  ist  jeder  Preuße  wählbar,  der  das  dreißigste  Lebensjahr
  vollendet,  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  in  Folge  rechtskräftigen
richterlichen  Erkenntnisses  nicht  verloren  hat  und  bereits  ein  Jahr  lang  dem
Preußischen  Staatsverbande  angehört.

Siehe  Anmerk.  B.  zu  Art.  74  der  Verfassungsurkunde,  oben  S.  224.

g  30.

Die  Wahlen  der  Abgeordneten  erfolgen  durch  Stimmgebung  zu  Protokoll.

Der  Protokollführer  und  die  Beisitzer  werden  von  den  Wahlmännern  auf
den  Vorschlag  des  Wahlkommissarius  gewählt  und  bilden  mit  diesem  den
Wahlvorstand.

Die  Wahlen  erfolgen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Wahlstimmen
unter  Protest  oder  Vorbehalten  abgegeben  sind  ungültig.

Ergiebt  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  keine  absolute  Mehrheit,  so  wird
zu  einer  engeren  Wahl  geschritten.

Siehe  die  88  26  bis  29,  bezw.  27  bis  30  der  Reglements.  Ueber  die  Gültigkeit

einzeener  Wahlstimmen  entscheidet  der  Wahlvorstand,  §8  29  bezw.  30  ebenda,  unten  5
u  c.
8  31.

Der  gewählte  Abgeordnete  muß  sich  über  die  Annahme  oder  Ablehnung
der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  gegen  den  Wahlkommissarius  erklären.  Eine
Annahmeerklärung  unter  Protest  oder  Vorbehalt  gilt  als  Ablehnung  und  hat
eine  neue  Wahl  zur  Folge.

832.

Die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  näheren  Bestimmungen
  hat  Unser  Staatsministerium  in  einem  zu  erlassenden  Reglement
u  treffen.
ff  Siehe  die  beiden  Reglements  vom  18.  September  1893  unten  5  und  6c.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  30.  Mai  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.

Verzeichniss
der  in  den  einzelnen  Regierungsbezirken  zu  wählenden  Anzahl  von  Abgeordneten
  zur  Zweiten  Kammer.

Regierungsbezirk.  Anzahl  der  Abgeordneten  zur
Zweiten  Kammer.
Königgee  g  ......  .18
Gumbinmen  ..  ...14
Danzjg....  ....  .  .....9
Harieuwetder......  .....  .13
Poson.....  ...........20
Bromberg...  .  ..........10
stadtBorlin...............9
Potsdam................18
Frankkmst.............  18

Latus  129