Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

G 192 20 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ergän-zung der 
Verordnungen vom 15. Okbtober 1907, betr. den Tarif für den Hafen von Swakopmund 
und für den Hafen von Lüderitzbucht. 
Vom 4. Dezember 1908. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse 
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 
27. September 1903 (Kolonialblatt S. 509) wird hiermit in Ergänzung der Verordnungen vom 
15. Oktober 1907, betreffend den Tarif für den Hafen von Swakopmund und für den Hafen von 
Lüderitzbucht, verordnet, was folgt: 
§ 1. Befreit von der Zahlung der fiskalischen Hafengebühr sind ferner die für den dienst- 
lichen Gebrauch der Kaiserlichen Marine bestimmten Gegenstände sowie die Angehörigen deutscher 
Kriegsschiffe und Kinder unter einem Jahre. 
§* 2. Für rohe Häute, Felle, Hörner, frisches Gemüse, Wolle, Steinkohlen und Kohlen- 
briketts jeglicher Art wird die Hafengebühr stets nach dem Bruttogewicht berechnet. 
§ 3. Im Abschnitt III Ziffer 4 der zu ergänzenden Verordnungen ist das Wort „Konnosse- 
ment“ in „Manifest“ umzuändern. 
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Windhuk, den 4. Dezember 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Hintrager. 
  
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Erhebung einer 
Verbrauchsabgabe von dem im Schutzgebiete erzeugten Branntwein. 
Vom 18. September 1908. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) und des 
§* 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen 
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee (Kol. Blatt Seite 509), wird mit Zustimmung des Reichskolonialamts hiermit ver- 
ordnet, was folgt: 
I. RKllgemeine Bestimmungen. 
Gegenstand und Höhe der Verbrauchsabgabe. 
§ 1. Der im Schutzgebiete erzeugte Branntwein unterliegt vom 1. Oktober 1908 ab einer 
Verbrauchsabgabe und zu diesem Zwecke der amtlichen Kontrolle. 
Die Verbrauchsabgabe wird nach dem Gehalt an reinem Alkohol erhoben und beträgt für 
jeden Brennbetrieb — soweit der Branntwein aus importierten Stoffen erzeugt wird — bei einer 
Ausbeute 
bis einschließlich 30 000 Liter .. . 3,— für 1 Liter 
über 30 000 bis einschließlich 50 00°0. Liter ... 3,25 --1— 
-.)00()0- - 70 000 = . 3,50 1 
= V70 000 Lier 3,75 „1 
für das Rechnungsjahr. 
Die obigen Stenersätze ermäßigen sich für den aus Landesprodukten ohne Zusatz importierter 
Stoffe erzeugten Branntwein um 1,.— 77. 
Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung der für die einzelnen Steuersätze 
maßgebenden Jahresmenge außer Ansatz bleibt: 
1. Branntwein, welcher ausgeführt wird. 
2. Branntwein, welcher zu Heilzwecken in Krankenhäusern, Entbindungsanstalten, Apotheken, 
Drogerien und ähnlichen Betrieben verwendet wird. Nähere Bestimmungen über die 
Uberwachung der Verwendung bleiben vorbehalten.
	        
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