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§ 4. (Zu §§ 9 bis 13 der Kaiserlichen Verordnung.)
Als Anhalt für die schriftliche Androhung und Verfügung der Ausführung einer Handlung
durch die Behörde oder durch einen Dritten auf Kosten des Verpflichteten und für die schriftliche
Androhung und Festsetzung einer Geldstrafe können die Vordrucke III bis VII in Anlage I dienen.
& 5. (Zu § 14 der Kaiserlichen Verordnung.)
Unberührt bleibt die Befugnis der nach § 3 dieser Bestimmungen zu Anordnungen polizei-
licher Art ermächtigten Organe, vorschriftswidrige Zustände (drohenden Einsturz von Baulichkeiten,
Verkehrshindernisse wie Menschenansammlungen, umgefallene Bäume, Steine usw. auf öffentlichen
Wegen und dergleichen) durch unmittelbares Eingreifen zu beseitigen sowie die Entstehung solcher
Zustände zu hindern.
Vergleiche auch die Anlage II.
§& 6. (Zu § 17 der Kaiserlichen Verordnung.)
1. Die Frist für die Beschwerde gegen Anordnungen polizeilicher Art (Polizeiverfügungen)
oder gegen die Androhung, Festsetzung oder Ausführung der in den §§ 9 bis 12 der Kaiserlichen
Verordnung bezeichneten Zwangsmittel oder gegen den Gebrauch unmittelbaren Zwanges wird auf
sechs Wochen verlängert.
2. Damit die durch die Polizeiverfügungen betroffenen Personen nicht im ungewissen
darüber bleiben, daß es sich um solche Verfügungen, im Gegensatze zu anderen Verfügungen obrig-
keitlicher Art (§ 3 Nr. 3 dieser Bestimmungen), handelt und daß deshalb die Beschwerde binnen
der in Nr. 1 bestimmten Frist zu erheben ist, wird hier wiederholt unter Hinweis auf § 3 Nr. 2
dieser Bestimmungen den Dienststellen zur Pflicht gemacht, die Polizeiverfügungen stets ausdrücklich
als solche zu bezeichnen.
3. Die Vorlage der Beschwerden an den Gouverneur hat mit einem Begleitbericht — in
der Regel unter Beifügung der Akten — zu erfolgen.
§ 7. (Zu § 19 der Kaiserlichen Verordnung.)
Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf sechs
Wochen verlängert.
§ 8. (Zu § 23 der Kaiserlichen Verordnung.)
1. Zum Erlasse polizeilicher Strafverfügungen sind innerhalb ihres Verwaltungsbezirks die
Bezirksamtmänner und Distriktschefs und bei ihrer Verhinderung ihre vom Gouverneur ausdrücklich
als solche bestimmten Vertreter mit der Einschränkung ermächtigt, daß sie Geldstrafen bis zu 100 ./¼4
und Haft bis zu drei Tagen, sowie Einziehung festsetzen können. Die Haft darf das bezeichnete
Strafmaß, auch wenn sie an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe tritt, nicht übersteigen.
Des Erlasses einer polizeilichen Strafverfügung haben die Genannten sich zu enthalten, wenn
sie die Anwendung eines ihre Ermächtigung überschreitenden Strafmaßes für angezeigt erachten, wenn
sie in Erfahrung bringen, daß bereits Schritte zur gerichtlichen Verfolgung einer UÜbertretung getan
find und wenn sie ein persönliches Interesse an dem Ausgang der Sache haben.
2. Die polizeiliche Strafverfügung ist auch gegen Beschuldigte im Alter von zwölf bis
achtzehn Jahren zulässig. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 56 und 57 des Reichsstrafgesetz-
buches zu beachten. Ist gegen eine solche Person eine Strafverfügung erlassen worden, so ist zum
Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch ihr gesetzlicher Vertreter befugt. (Strafprozeßordnung § 340.)
3. Gegen aktive Militärpersonen dürfen polizeiliche Strafverfügungen nur wegen solcher
Ubertretungen ergehen, zu deren Aburteilung im gerichtlichen Verfahren die ordentlichen Gerichte
zuständig sind. (Vergleiche § 2 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898, Reichs-
Gesetzbl. Seite 1189.) Eine Festsetzung von Haft findet nicht statt. (Vergleiche § 9 Nr. 2 dieser
Bestimmungen.)
4. Die polizeiliche Strafverfügung hat außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung,
Zeit und Ort derselben, die angewendete Strafvorschrift und die Beweismittel sowie die Angabe zu
enthalten, wohin die Geldstrafe oder die eingezogene Sache abgeliefert werden soll.
Sie hat ferner die Eröffnung zu enthalten:
a) binnen welcher Frist (§ 23 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung, bzw. Nr. 5 dieses
Paragraphen) der Beschuldigte auf gerichtliche Entscheidung antragen kann,