18. Deutache Reichaverfasszung 1849. 267
Benutzung der Eisenbahnen für Reichszwecke Steht der Reichsgewalt
jederzeit gegen Entschädigung frei.
S 30. Bei der Anlage oder Bewilligung von EiSenbahnen
durch die einzelnen Staaten ist die Reichsgewalt befugt, den
Schutz des Reiches und das Interesse des allgemeinen Verkehrs
wahrzunehmen.
S 31. Die Reichsgewalt hat über die LandstrasSen die Oberaufsicht
und das Recht der Gesetzgebung, Soweit es der Schutz
des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs erheischt.
Ein Reichsgesetz wird bestimmen, welche Gegenstände dahin zu
rechnen Sind.
3% 32. Die Reichsgewalt hat das Recht, Soweit Sie es zum
Schutze des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs
für notwendig erachtet, zu verfügen, dass Landstrassen und Kanäle
angelegt, Flüsse Schiffbar gemacht oder deren Schiffbarkeit
erweitert werde.
Die Anordnung der dazu erforderlichen baulichen Werke erfolgt
nach vorgängigem Benehmen mit den beteiligten Einzel-Staaten
durch die Reichsgewalt.
Die Ausführung und Unterhaltung der neuen Anlagen ge-Schieht
von reichswegen und auf Reichskosten, wenn eine Ver-Ständigung
mit den Einzelstaaten nicht erzielt wird.
Artikel VII
S 33. Das deutsche Reich soll ein Zoll- und Handeltsgebiet
bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Wegfall
aller Binnengrenzzölle.
Die Aussonderung einzelner Orte und Gebietsteile aus der
Zolllinie bleibt der Reichsgewalt vorbehalten.
Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, auch nicht
zum Reiche gehörige Länder und Landesteile mittelst besonderer
Verträge dem deutschen Zollgebiete anzuschliessen.
S 34. Die Reichsgewalt ausschliesslich hat die GeSetzgebung
über das gesamte Zollwesen, Sowie über gemeinschaftliche Produktions-
und Verbrauchssteuern. Welche Produktions- und Verbrauchssteuern
gemeinschaftlich Sein Sollen, bestimmt die ReichsgeSetzgebung.
S 35. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle, 80wie der
gemeinschaftlichen Produktions- und Verbrauchssteuern geschieht
nach Anordnung und unter Oberaufsicht der Reichsgewalt.
Aus dem Ertrage wird ein bestimmter Teil nach Magesgabe
des ordentlichen Budgets für die Ausgaben des Reiches vorweggenommen,
das Übrige wird an die einzelnen Staaten verteilt.
Ein hbesonderes Reichsgesetz wird hierüber das Nähere fest-Stellen.
8 36. Auf welche Gegenstände die einzelnen Staaten Produktions-
oder Verbrauchssteuern für Rechnung des Staates oder
einzelner Gemeinden legen dürfen und welche Bedingungen und