Volltext : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

18.  Deutache  Reichaverfasszung  1849.  267

Benutzung  der  Eisenbahnen  für  Reichszwecke  Steht  der  Reichsgewalt
  jederzeit  gegen  Entschädigung  frei.

S  30.  Bei  der  Anlage  oder  Bewilligung  von  EiSenbahnen
durch  die  einzelnen  Staaten  ist  die  Reichsgewalt  befugt,  den
Schutz  des  Reiches  und  das  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs
wahrzunehmen.

S  31.  Die  Reichsgewalt  hat  über  die  LandstrasSen  die  Oberaufsicht
  und  das  Recht  der  Gesetzgebung,  Soweit  es  der  Schutz
des  Reiches  oder  das  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs  erheischt.
Ein  Reichsgesetz  wird  bestimmen,  welche  Gegenstände  dahin  zu
rechnen  Sind.

3%  32.  Die  Reichsgewalt  hat  das  Recht,  Soweit  Sie  es  zum
Schutze  des  Reiches  oder  im  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs
für  notwendig  erachtet,  zu  verfügen,  dass  Landstrassen  und  Kanäle
  angelegt,  Flüsse  Schiffbar  gemacht  oder  deren  Schiffbarkeit
erweitert  werde.

Die  Anordnung  der  dazu  erforderlichen  baulichen  Werke  erfolgt
  nach  vorgängigem  Benehmen  mit  den  beteiligten  Einzel-Staaten
  durch  die  Reichsgewalt.

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der  neuen  Anlagen  ge-Schieht
  von  reichswegen  und  auf  Reichskosten,  wenn  eine  Ver-Ständigung
  mit  den  Einzelstaaten  nicht  erzielt  wird.

Artikel  VII

S  33.  Das  deutsche  Reich  soll  ein  Zoll-  und  Handeltsgebiet
bilden,  umgeben  von  gemeinschaftlicher  Zollgrenze,  mit  Wegfall
aller  Binnengrenzzölle.

Die  Aussonderung  einzelner  Orte  und  Gebietsteile  aus  der
Zolllinie  bleibt  der  Reichsgewalt  vorbehalten.

Der  Reichsgewalt  bleibt  es  ferner  vorbehalten,  auch  nicht
zum  Reiche  gehörige  Länder  und  Landesteile  mittelst  besonderer
Verträge  dem  deutschen  Zollgebiete  anzuschliessen.

S  34.  Die  Reichsgewalt  ausschliesslich  hat  die  GeSetzgebung
über  das  gesamte  Zollwesen,  Sowie  über  gemeinschaftliche  Produktions-
  und  Verbrauchssteuern.  Welche  Produktions-  und  Verbrauchssteuern
  gemeinschaftlich  Sein  Sollen,  bestimmt  die  ReichsgeSetzgebung.


S  35.  Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle,  80wie  der
gemeinschaftlichen  Produktions-  und  Verbrauchssteuern  geschieht
nach  Anordnung  und  unter  Oberaufsicht  der  Reichsgewalt.

Aus  dem  Ertrage  wird  ein  bestimmter  Teil  nach  Magesgabe
des  ordentlichen  Budgets  für  die  Ausgaben  des  Reiches  vorweggenommen,
  das  Übrige  wird  an  die  einzelnen  Staaten  verteilt.

Ein  hbesonderes  Reichsgesetz  wird  hierüber  das  Nähere  fest-Stellen.


8  36.  Auf  welche  Gegenstände  die  einzelnen  Staaten  Produktions-
  oder  Verbrauchssteuern  für  Rechnung  des  Staates  oder
einzelner  Gemeinden  legen  dürfen  und  welche  Bedingungen  und