Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Gerichtlicher  Stempelansatz  2c.  289

von  12  Prozent:
a.  der  Antrag  des  Eigenthümers

auf  Eintragung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld
  2c.  mit  Einschluß  der  auf  den  Namen  des
Eigenthümers  selbst  einzutragenden  Posten;

auf  Löschung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld,  sofern
  der  Antrag  auf  die  Löschungsbewilligung  des
Gläubigers  gegründet  ist;

b.  der  Antrag  des  eingetragenen  Gläubigers  auf  Eintragung
  der  Verpfändung  einer  Hypothek  oder
Grundschuld.

.  Die  Werthstempelabgabe  ist  zu  berechnen:

a.  bei  der  Auflassungserklärung  von  dem  Werthe  des
veräußerten  Gegenstandes  zur  Zeit  des  Eigenthumswechsels
  ohne  Rücksicht  auf  die  für  besondere  Zwecke
vorgeschriebenen  Abschätzungsgrundsätze,  insbesondere
also  auch  ohne  Anwendung  der  wegen  Berücksichtigung
der  Taxprinzipien  ritterschaftlicher  Kreditsysteme  in  der
Allerhöchsten  Kabinets-Ordre  vom  29.  Oktober  1834
erlassenen  Anordnung;

b.  bei  den  unter  2  a  bezeichneten  Anträgen:
von  der  einzutragenden  bezw.  zu  löschenden
Summe;
c.  bei  den  unter  2b  erwähnten  Anträgen:
von  der  Summe,  für  welche  die  Post  verpfändet
wird,  wenn  dieselbe  geringer  ist,  als  die  Summe
der  verpfändeten  Post,  sonst  von  der  letzteren
Summe.
Insoweit  das  Gesetz  vom  5.  Mai  d.  J.  nicht  etwas  Besonderes
  in  Betreff  der  unter  Nr.  2  gedachten  Stempelabgaben
  bestimmt,  kommen  die  allgemeinen  Vorschriften
wegen  des  Urkundenstempels  zur  Anwendung.  In  dieser
Hinsicht  ist  die  von  dem  Grundbuchamt  aufzunehmende
Auflassungserklärung  als  ein  mehrseitiger  Vertrag  zu  behandeln
  (§  22  des  Stempelgesetzes  vom  7.  März  1822).
Insbesondere  erledigen  sich  die  Fragen  wegen  der  Verhaftung
  der  Theilnehmer  für  die  Steuer,  wegen  des  Einflusses
  der  subjektiven  Befreiung  des  einen  oder  anderen
Theilnehmers  an  der  Stempelsteuer,  ingleichen  wegen  der

Labus,  Stempelgesetz,  5.  Aufl.  19