Gerichtlicher Stempelansatz 2c. 289
von 12 Prozent:
a. der Antrag des Eigenthümers
auf Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld
2c. mit Einschluß der auf den Namen des
Eigenthümers selbst einzutragenden Posten;
auf Löschung einer Hypothek oder Grundschuld, sofern
der Antrag auf die Löschungsbewilligung des
Gläubigers gegründet ist;
b. der Antrag des eingetragenen Gläubigers auf Eintragung
der Verpfändung einer Hypothek oder
Grundschuld.
. Die Werthstempelabgabe ist zu berechnen:
a. bei der Auflassungserklärung von dem Werthe des
veräußerten Gegenstandes zur Zeit des Eigenthumswechsels
ohne Rücksicht auf die für besondere Zwecke
vorgeschriebenen Abschätzungsgrundsätze, insbesondere
also auch ohne Anwendung der wegen Berücksichtigung
der Taxprinzipien ritterschaftlicher Kreditsysteme in der
Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 29. Oktober 1834
erlassenen Anordnung;
b. bei den unter 2 a bezeichneten Anträgen:
von der einzutragenden bezw. zu löschenden
Summe;
c. bei den unter 2b erwähnten Anträgen:
von der Summe, für welche die Post verpfändet
wird, wenn dieselbe geringer ist, als die Summe
der verpfändeten Post, sonst von der letzteren
Summe.
Insoweit das Gesetz vom 5. Mai d. J. nicht etwas Besonderes
in Betreff der unter Nr. 2 gedachten Stempelabgaben
bestimmt, kommen die allgemeinen Vorschriften
wegen des Urkundenstempels zur Anwendung. In dieser
Hinsicht ist die von dem Grundbuchamt aufzunehmende
Auflassungserklärung als ein mehrseitiger Vertrag zu behandeln
(§ 22 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822).
Insbesondere erledigen sich die Fragen wegen der Verhaftung
der Theilnehmer für die Steuer, wegen des Einflusses
der subjektiven Befreiung des einen oder anderen
Theilnehmers an der Stempelsteuer, ingleichen wegen der
Labus, Stempelgesetz, 5. Aufl. 19