Full text : Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1262  Wassergenossenschaften.

Mehrheit  der  Betheiligten  die  Bildung  von  Genossenschaften  und  die  gemeinsame
Unterhaltung  der  früher  errichteten  Anlagen  zu  verlangen.

Sowol  die  auf  freier  Vereinbarung,  als  die  auf  Zwang  beruhenden  öffentlichen
  W.  erhalten  die  Eigenschaft  als  juristische  Persönlichkeit  des  öffentlichen
Rechts  durch  eine  besondere,  nach  Prüfung  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  ergehende
Entschließung  der  Verwaltungsbehörde,  entweder  schon  durch  die  dem  Unternehmen
ertheilte  Verwaltungsgenehmigung,  z.  B.  Badisches  Wassergesetz  Art.  41,  oder  durch
die  Genehmigung  der  Satzungen,  Preuß.  Gesetz  von  1879  §8  4  u.  57;  wo  Zwang
gegen  einzelne  Betheiligte  zur  Durchführung  gelangt,  ist  in  der  Regel  eine  landesherrliche
  Entschließung  erforderlich.  Die  inneren  Verhältnisse  der  öffentlichen  W.
sind  durch  eingehende  Statuten  zu  regeln,  welche  insbesondere  Namen,  Wohnsitz,
Zweck,  Umfang  der  Genossenschaft,  die  Verpflichtungen  der  Genossenschafter,  die  Wahl
und  Befugnisse  der  Genossenschaftsorgane  ordnen  und  einer  Bestätigung  der  Verwaltungsbehörde
  bedürfen.

Noch  schärfer  als  bei  den  freien,  tritt  bei  den  öffentlichen  W.  und  namentlich
bei  den  Zwangsgenossenschaften  die  dingliche  Natur  des  genossenschaftlichen  Rechtsverhältnisses
  hervor.  Als  Mitglieder  dieser  W.  können  nur  solche  Personen  eintreten,
  welche  durch  den  Besitz  von  betheiligten  Grundstücken  und  Anlagen  ein  dingliches
  Interesse  an  dem  Bestehen  und  der  Thätigkeit  der  W.  haben,  ein  Prinzip,
welches  nur  insofern  manchmal  eine  gewisse  Einschränkung  erfährt,  als  den  Gemeinden,
  selbst  wenn  sie  keine  Grundstücke  oder  Anlagen  im  Bereiche  der  genossenschaftlichen
  Unternehmung  besitzen,  der  Eintritt  in  die  Genossenschaft  freisteht.  Auch
für  die  Höhe  der  Beiträge  zu  den  Kosten  der  genossenschaftlichen  Verwaltung  wie
andererseits  für  den  Umfang  des  Stimmrechts  bei  der  Beschlußfassung  über  genossenschaftliche
  Angelegenheiten  ist  der  dingliche  Nutzen  der  einzelnen  Genossenschaftsmitglieder
  maßgebend,  soweit  nicht  durch  freie  Vereinbarung  oder  statutarische  Bestimmung
  etwas  anderes  festgesetzt  ist;  manchmal,  z.  B.  im  §  16  des  Preuß.  Deichgesetzes
  v.  28.  Jan.  1848,  §§  66  u.  67  des  Preuß.  Gesetzes  von  1879,  begnügt  sich
der  Gesetzgeber  das  allgemeine  Prinzip  aufzustellen,  daß  Lasten  und  Stimmrecht
nach  dem  den  Genossen  aus  den  gemeinsamen  Anlagen  erwachsenden  Vortheile  zu
regeln  seien;  manchmal  sind  im  Gesetz  selbst  Normativbestimmungen  für  die  Bemessung
  des  in  dieser  Hinsicht  in  Betracht  kommenden  dinglichen  Nutzens  der
Genossenschafter  enthalten;  so  ist  z.  B.  nach  Art.  13  d.  Bayr.  Gesetzes  vom  28.  Mai
1852  und  Art.  53  des  Bad.  Wassergesetzes  von  1876  bestimmt,  daß  die  Kosten
zunächst  nach  dem  Flächenmaß  der  in  den  Bereich  der  Anlage  fallenden  Grundstücke
  zu  vertheilen,  sodann  aber  die  Antheile  einzelner  Mitglieder,  deren  Nutzen
besonders  groß  oder  verhältnißmäßig  gering  ist  oder  welche  besondere  Leistungen
für  die  gemeinschaftliche  Anlage  zu  machen  haben,  entsprechend  erhöht  oder  vermindert
werden  sollen,  auch  zu  diesem  Zwecke  eine  Eintheilung  der  Grundstücke  in  Klassen
von  verschiedener  Beitragspflicht  stattfinden  kann.  Die  Verpflichtung,  zu  den  genossenschaftlichen
  Lasten  beizutragen,  liegt  dem  Genossenschafter  nur  insolange  ob,  als  er
Besitzer  von  betheiligten  Grundstücken  oder  Anlagen  ist,  bzw.  insoweit,  als  die  Verpflichtung
  während  dieser  Besitzzeit  fällig  wurde;  manchmal  haftet  der  Beitrag  als
Reallast  auf  dem  Grundstück,  z.  B.  nach  Art.  14  des  Bayer.  Gesetzes  von  1852,
oder  kann  durch  Eintrag  eines  Vorzugs=  oder  Unterpfandsrechts  in  dauernde  dingliche
Beziehung  zum  Grundstück  gesetzt  werden,  z.  B.  Bad.  Gesetz  von  1876  Art.  56.
Die  Ausscheidung  von  Grundstücken  und  Anlagen  aus  dem  genossenschaftlichen  Unternehmen
  ist  in  der  Regel  nur  zulässig,  wenn  sowol  der  Besitzer  der  auszuscheidenden
Liegenschaft  als  die  zuständigen  Genossenschaftsorgane  der  Ausscheidung  zustimmen;
gegen  den  Willen  eines  dieser  Theile  findet  die  Ausscheidung  nur  unter  eng  begrenzten
Voraussetzungen  statt,  welche  die  Wahrung  der  dinglichen  Interessen  der  Genossenschaft
  zum  Zwecke  haben,  insbesondere  dann,  wenn  die  Zugehörigkeit  der  betreffenden
Grundstücke  oder  Anlagen  für  die  Erfüllung  der  genossenschaftlichen  Aufgaben  nicht