1262 Wassergenossenschaften.
Mehrheit der Betheiligten die Bildung von Genossenschaften und die gemeinsame
Unterhaltung der früher errichteten Anlagen zu verlangen.
Sowol die auf freier Vereinbarung, als die auf Zwang beruhenden öffentlichen
W. erhalten die Eigenschaft als juristische Persönlichkeit des öffentlichen
Rechts durch eine besondere, nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ergehende
Entschließung der Verwaltungsbehörde, entweder schon durch die dem Unternehmen
ertheilte Verwaltungsgenehmigung, z. B. Badisches Wassergesetz Art. 41, oder durch
die Genehmigung der Satzungen, Preuß. Gesetz von 1879 §8 4 u. 57; wo Zwang
gegen einzelne Betheiligte zur Durchführung gelangt, ist in der Regel eine landesherrliche
Entschließung erforderlich. Die inneren Verhältnisse der öffentlichen W.
sind durch eingehende Statuten zu regeln, welche insbesondere Namen, Wohnsitz,
Zweck, Umfang der Genossenschaft, die Verpflichtungen der Genossenschafter, die Wahl
und Befugnisse der Genossenschaftsorgane ordnen und einer Bestätigung der Verwaltungsbehörde
bedürfen.
Noch schärfer als bei den freien, tritt bei den öffentlichen W. und namentlich
bei den Zwangsgenossenschaften die dingliche Natur des genossenschaftlichen Rechtsverhältnisses
hervor. Als Mitglieder dieser W. können nur solche Personen eintreten,
welche durch den Besitz von betheiligten Grundstücken und Anlagen ein dingliches
Interesse an dem Bestehen und der Thätigkeit der W. haben, ein Prinzip,
welches nur insofern manchmal eine gewisse Einschränkung erfährt, als den Gemeinden,
selbst wenn sie keine Grundstücke oder Anlagen im Bereiche der genossenschaftlichen
Unternehmung besitzen, der Eintritt in die Genossenschaft freisteht. Auch
für die Höhe der Beiträge zu den Kosten der genossenschaftlichen Verwaltung wie
andererseits für den Umfang des Stimmrechts bei der Beschlußfassung über genossenschaftliche
Angelegenheiten ist der dingliche Nutzen der einzelnen Genossenschaftsmitglieder
maßgebend, soweit nicht durch freie Vereinbarung oder statutarische Bestimmung
etwas anderes festgesetzt ist; manchmal, z. B. im § 16 des Preuß. Deichgesetzes
v. 28. Jan. 1848, §§ 66 u. 67 des Preuß. Gesetzes von 1879, begnügt sich
der Gesetzgeber das allgemeine Prinzip aufzustellen, daß Lasten und Stimmrecht
nach dem den Genossen aus den gemeinsamen Anlagen erwachsenden Vortheile zu
regeln seien; manchmal sind im Gesetz selbst Normativbestimmungen für die Bemessung
des in dieser Hinsicht in Betracht kommenden dinglichen Nutzens der
Genossenschafter enthalten; so ist z. B. nach Art. 13 d. Bayr. Gesetzes vom 28. Mai
1852 und Art. 53 des Bad. Wassergesetzes von 1876 bestimmt, daß die Kosten
zunächst nach dem Flächenmaß der in den Bereich der Anlage fallenden Grundstücke
zu vertheilen, sodann aber die Antheile einzelner Mitglieder, deren Nutzen
besonders groß oder verhältnißmäßig gering ist oder welche besondere Leistungen
für die gemeinschaftliche Anlage zu machen haben, entsprechend erhöht oder vermindert
werden sollen, auch zu diesem Zwecke eine Eintheilung der Grundstücke in Klassen
von verschiedener Beitragspflicht stattfinden kann. Die Verpflichtung, zu den genossenschaftlichen
Lasten beizutragen, liegt dem Genossenschafter nur insolange ob, als er
Besitzer von betheiligten Grundstücken oder Anlagen ist, bzw. insoweit, als die Verpflichtung
während dieser Besitzzeit fällig wurde; manchmal haftet der Beitrag als
Reallast auf dem Grundstück, z. B. nach Art. 14 des Bayer. Gesetzes von 1852,
oder kann durch Eintrag eines Vorzugs= oder Unterpfandsrechts in dauernde dingliche
Beziehung zum Grundstück gesetzt werden, z. B. Bad. Gesetz von 1876 Art. 56.
Die Ausscheidung von Grundstücken und Anlagen aus dem genossenschaftlichen Unternehmen
ist in der Regel nur zulässig, wenn sowol der Besitzer der auszuscheidenden
Liegenschaft als die zuständigen Genossenschaftsorgane der Ausscheidung zustimmen;
gegen den Willen eines dieser Theile findet die Ausscheidung nur unter eng begrenzten
Voraussetzungen statt, welche die Wahrung der dinglichen Interessen der Genossenschaft
zum Zwecke haben, insbesondere dann, wenn die Zugehörigkeit der betreffenden
Grundstücke oder Anlagen für die Erfüllung der genossenschaftlichen Aufgaben nicht