Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  C  G.  betr.  Wohnungsgeldzuschüsse  30.  Juni  73.  233

innehaben  oder  anstatt  derselben  eine  ihnen  besonders  bewilligte  Miethsentschädigung
  beziehen,  wird  der  Wohnungsgeldzuschuß  nicht  gewährt.  Hat
der  Inhaber  einer  Dienstwohnung  eine  Miethsvergütung  zu  entrichten,  so
wird  die  letztere  vom  1.  Januar  1873  ab  insoweit  erlassen,  als  sie  den  Betrag
  des  Wohnungsgeldzuschusses  nicht  übersteigt.

S.  8.  Bei  Feststellung  der  Umzugskosten-Vergütungen  bleibt  der
Wohnungsgeldzuschuss  ausser  Ansatz).  Bei  Bemessung  der  Pension  wird
der  Durchschnittssatz  des  Wohnungsgeldzuschusses  für  die  Servisklassen  I.  bis
V.  in  Anrechnung  gebrachts).  Dieser  Satz  gilt  auch  für  diejenigen  Offiziere,
Aerzte  und  Beamten,  welche  eine  Dienstwohnung  innehaben,  oder  eine
Miethsentschädigung  (§.  7)  beziehen.  In  allen  anderen  Beziehungen  gilt  der
Wohnungsgeldzuschuß  mit  der  im  §.  4  bestimmten  Maßgabe  als  Bestandtheil
  der  Besoldung.

8.  9.  Auf  die  Beamten  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  findet  dieses

Gesetz  keine  Anwendung).
Tarif.

Bezeichnung  Jahresbetrag  des  Wohnungsgeldzuschusses  in
den  Orten  der  Servisklasse:

der
Chargen  der  Offiziere  und  Aerzte  des
Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  Berlin  I.  —.  III.  IV.  V.
sowie  der  Kategorien  der  Reichsbeamten.  Thir.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.

I.  1.  Divisions-Kommandeure,  Brigade-Kommandeure
  und  Offiziere  in
Nemireriungen  ase  Nnges,

arinestations-Chefs  und  Admirale,
  sowie  der  General-Stabsarzt  500  400  300  240  200  200
der  Armee;
2.  Direktoren  der  obersten  Reichsbehörden.


II.  1.  Stabsoffiziere  mit  Regiments-Kommandeur-Rang,
  Kapitäne  zur  See,
Generalärzte;  400  300|  240|  200  180  180

2.  Vortragende  Räthe  der  obersten
Reichsbehörden  rc.

III.  1.  Stabsoffiziere,  Korvetten-Kapitäne,

Hauptleute  (Rittmeister),  Kapitän-Lieutenants,

  Ober-Stabsärzte,  300  220  180  160  140  120

Stabsärzte;
2.  Mitglieder  der  übrigen  Reichsbehörden
  2c.  !
IV.  Lieutenants  und  Assistenzürztte  140  90  80  75  72  72
V.  Subalternbeamee  180  144  120  100  72  60
VI.  Unterbeamte  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...  80  60  48  36  24  20

4)  Durch  Neuregelung  der  Umzugs-  6)  Laut  Begr.  (Anm.  1)  ist  der  Ankostenvergütung
  (Anl.  F  §  10)  erledigt.  spruch  dieser  Beamten  bereits  bei  Rege-5)

  Die  für  die  theuersten  Orte  be=  lung  ihren  sonstigen  Bezüge  berücksichtigt.
stimmte  Klasse  A  bleibt  außer  Ansatz.