IV. 4. RBeamt G. Anl. C G. betr. Wohnungsgeldzuschüsse 30. Juni 73. 233
innehaben oder anstatt derselben eine ihnen besonders bewilligte Miethsentschädigung
beziehen, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt. Hat
der Inhaber einer Dienstwohnung eine Miethsvergütung zu entrichten, so
wird die letztere vom 1. Januar 1873 ab insoweit erlassen, als sie den Betrag
des Wohnungsgeldzuschusses nicht übersteigt.
S. 8. Bei Feststellung der Umzugskosten-Vergütungen bleibt der
Wohnungsgeldzuschuss ausser Ansatz). Bei Bemessung der Pension wird
der Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für die Servisklassen I. bis
V. in Anrechnung gebrachts). Dieser Satz gilt auch für diejenigen Offiziere,
Aerzte und Beamten, welche eine Dienstwohnung innehaben, oder eine
Miethsentschädigung (§. 7) beziehen. In allen anderen Beziehungen gilt der
Wohnungsgeldzuschuß mit der im §. 4 bestimmten Maßgabe als Bestandtheil
der Besoldung.
8. 9. Auf die Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung findet dieses
Gesetz keine Anwendung).
Tarif.
Bezeichnung Jahresbetrag des Wohnungsgeldzuschusses in
den Orten der Servisklasse:
der
Chargen der Offiziere und Aerzte des
Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, Berlin I. —. III. IV. V.
sowie der Kategorien der Reichsbeamten. Thir. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr.
I. 1. Divisions-Kommandeure, Brigade-Kommandeure
und Offiziere in
Nemireriungen ase Nnges,
arinestations-Chefs und Admirale,
sowie der General-Stabsarzt 500 400 300 240 200 200
der Armee;
2. Direktoren der obersten Reichsbehörden.
II. 1. Stabsoffiziere mit Regiments-Kommandeur-Rang,
Kapitäne zur See,
Generalärzte; 400 300| 240| 200 180 180
2. Vortragende Räthe der obersten
Reichsbehörden rc.
III. 1. Stabsoffiziere, Korvetten-Kapitäne,
Hauptleute (Rittmeister), Kapitän-Lieutenants,
Ober-Stabsärzte, 300 220 180 160 140 120
Stabsärzte;
2. Mitglieder der übrigen Reichsbehörden
2c. !
IV. Lieutenants und Assistenzürztte 140 90 80 75 72 72
V. Subalternbeamee 180 144 120 100 72 60
VI. Unterbeamte .. .. . . . . . . ... 80 60 48 36 24 20
4) Durch Neuregelung der Umzugs- 6) Laut Begr. (Anm. 1) ist der Ankostenvergütung
(Anl. F § 10) erledigt. spruch dieser Beamten bereits bei Rege-5)
Die für die theuersten Orte be= lung ihren sonstigen Bezüge berücksichtigt.
stimmte Klasse A bleibt außer Ansatz.