Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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2. Die Gesellschaft wird mit tunlichster Beschleunigung die Vermessung und Vermarkung 
ihres Landbesitzes vornehmen und die von ihr verkauften Farmen sowie diejenigen Farmen, für die 
das Gouvernement Kauflustige benannt hat, nach Abschluß des Kaufvertrages alsbald vermessen lassen. 
Im Interesse einer sachgemäßen Verwertung der Farmgrundstücke sollen diese tunlichst in 
rechteckiger Form und so vermessen werden, daß bei den an Wasserläufe grenzenden Farmen immer 
die Schmalseite an den Wasserlauf zu liegen kommt und die Schmalseite in ihrer Erstreckung höchstens 
die Hälfte der Langseite beträgt. 
3. Die Gesellschaft wird alsbald auf die Wassererschließung innerhalb ihres Landgebietes 
Bedacht nehmen und zu diesem Behufe geeignete Hilfskräfte und Apparate entsenden. Es bleibt ihr 
jedoch vorbehalten, zu bestimmen, wo, in welchem Umfange oder unter welchen Bedingungen die 
fraglichen Arbeiten vorgenommen werden sollen. 
27. Mai 10908. 
Berlin, den 29. März 1009. 
Der Staatssekretär South West Africa Company Lid. 
des Reichs-Kolonialamts. P. D. Fischer. C. Wichmann. 
Dernburg. 
  
Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Erteilung einer Sonderberechtigung 
Fum Schürken und Bergbau. 
Vom 29. März 1909. 
Auf Grund des § 93 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 363) wird dem Fiskus des Schutzgebiets Deutsch-Neuguinea vorbehaltlich wohl- 
erworbener Rechte Dritter die Sonderberechtigung zum ausschließlichen Schürfen und Bergbau auf 
die in § 1 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906 bezeichneten Mineralien für 
die südwestlich von den Admiralitäts-Inseln im Bismarck-Archipel gelegene Gruppe der Pardy-Inseln, 
nämlich die beiden Bat-Inseln, die Mole= und die Monse-Insel, erteilt. 
Berlin, den 29. März 1909. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Dernburg. 
1 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Heimbeförderung 
mittelloser Weißer. 
Vom 27. Februar 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
wird hierdurch für das ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt: 
& 1. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre weißen Angestellten, welche nicht in der Lage sind, 
die Kosten der Heimreise zu tragen, auf Aufforderung der örtlichen Verwaltungsbehörde auf eigene 
Kosten in die Heimat zurück zu befördern, wenn das Vertragsverhältnis durch Zeitablauf, durch 
Entlassung oder durch Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet ist oder wenn der Angestellte 
durch Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit gezwungen ist, das Schutzgebiet zu verlassen. 
Diese Verpflichtung besteht nicht bei Personen, die nicht von außerhalb des Schutzgebiets 
berusen worden sind und deren Beschäftigung von vornherein nur auf vorübergehende Dauer bestimmt 
gewesen ist. 
Diese Verpflichtung erlischt mit Ablauf von einem Monat nach Beendigung des Vertrags- 
verhältnisses oder mit dem Eintritt des Angestellten in den Dienst eines anderen Arbeitgebers. 
§ 2. Der Führer eines Schiffes hat die von ihm mitgebrachten Weißen, welche beim 
Betreten des Schutzgebietes nicht nachweisen können, daß sie im Schutzgebiet eine Anstellung erworben
	        
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