Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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der Arbeiter für jede geleistete Uberstunde eine Lohnzahlung verlangen, welche bei einer Arbeitsdauer 
von täglich 10 Stunden dem auf eine Arbeitsstunde entfallenden Teil seines Arbeitslohnes entspricht. 
Die Arbeitsstunden find so zu legen, daß nach ihrer Beendigung dem Arbeiter noch Zeit 
verbleibt, die für seinen Haushalt erforderlichen Geschäfte bei Tageslicht zu verrichten. 
§ 10. Für die Unterkunft derjenigen Arbeiter, welche nach Beendigung der täglichen 
Arbeit nicht regelmäßig zu ihrem Wohnsitz zurückkehren können, hat der Arbeitgeber durch Herstellung 
von Unterkunftsräumen Sorge zu tragen. Die Unterkunftsräume müssen unter billiger Berücksichtigung 
der klimatischen Verhältnisse den für eingeborene Arbeiter angemessenen hygienischen Anforderungen 
entsprechen. 
Für geeignete Kochstellen in den Arbeiterwohnräumen oder in ihrer Nähe, für die Ein- 
richtung von Abortanlagen, sowie für die Versorgung aller Arbeiter mit trinkbarem Wasser hat der 
Arbeitgeber zu sorgen. 
5* 11. Die im vorstehenden Paragraphen aufgeführten Einrichtungen hat der Arbeitgeber 
auf eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten. 
§& 12. In Gegenden, in denen die klimatischen Verhältnisse einen Schutz der Arbeiter 
gegen die Kälte erheischen, hat der Arbeitgeber jedem Arbeiter, welcher nach Beendigung der täglichen 
Arbeit nicht regelmäßig zu seinem Wohnsitz zurückkehren kann, auf Verlangen eine gute Decke zum 
Selbstkostenpreis zu liefern. 
§ 13. Der Arbeitgeber hat dem Arbeiter in Krankheitsfällen während der Dauer des 
Arbeitsverhältnisses oder bis zur Aufnahme in eine Heilstätte Arzneien, bei Verletzungen Verband- 
mittel kostenfrei zu gewähren, und falls es die Krankheit oder die Verletzung erforderlich macht, für 
die Beförderung und Aufnahme des Erkrankten oder Verletzten in eine Heilstätte Sorge zu tragen. 
Die Kosten der Beförderung nach der Heilstätte und des Aufenthaltes daselbst für die Zeit bis zur 
Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Arbeitgeber zu tragen. 
Wird infolge von. Erkrankung die Heimreise erforderlich, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, 
Arbeiter, die nicht in der Lage find die Kosten der Heimreise zu tragen, auf seine Kosten in die 
Heimat zurückzubefördern. 
§ 14. Der Arbeitgeber kann den Arbeiter, ohne zu einer Entschädigung für die vorzeitige 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet zu sein, entlassen: 
1. Wenn der Arbeiter sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig macht. 
2. Wenn der Arbeiter einen üblen Einfluß auf seine Mitarbeiter oder die umwohnenden 
Eingeborenen ausübt, oder durch Widersetzlichkeit, wiederholten, groben Ungehorsam, oder durch 
erhebliche Achtungsverletzung gegen den Arbeitgeber, dessen Angestellte und Angehörige, durch wieder- 
holte Trunkenheit oder durch grobe Vernachlässigung seiner Arbeitspflicht die Interessen des Arbeit- 
gebers schädigt oder gefährdet. 
3. Wenn der Arbeiter infolge von Krankheit länger als 3 Wochen von der Arbeit weg- 
geblieben ist. 
4. Wenn sich bei dem Arbeiter innerhalb 3 Wochen nach Arbeitsantritt ein körperliches 
Gebrechen herausstellt, welches die Verwendung in dem Betrieb des Arbeitgebers nicht oder nur in 
beschränktem Maße gestattet, oder wenn der Arbeiter an einer Krankheit leidet, welche die mit ihm 
verkehrenden Personen gefährdet. In den Fällen der Nummern 3 und 4 findet § 13, letzter Absatz 
entsprechende Anwendung. 
5. Wenn der Arbeiter mit seiner Entlassung einverstanden ist. Handelt es sich um einen 
vor den im § 2 genannten Personen abgeschlossenen Vertrag, so ist dieses Einverständnis ebenfalls 
vor einer der genannten Personen zu erklären. 
§ 15. Der Arbeiter ist auf Verlangen vor Beendigung der Arbeitsverpflichtung aus dem 
Dienst zu entlassen: 
1. Wenn der Arbeitgeber seine vertraglichen oder seine in dieser Verordnung bestimmten 
Verpflichtungen gröblich vernachlässigt. 
2. Wenn der Arbeitgeber, seine Angehörigen, seine Beauftragten oder Angestellten sich dem 
Arbeiter gegenüber eine grobe Mißhandlung zu Schulden kommen lassen. 
3. Wenn der Arbeiter infolge einer erhaltenen Verletzung oder infolge von Krankheit zur 
Erfüllung der übernommenen Arbeitsverpflichtung unfähig geworden ist. 
In diesen Fällen hat der Arbeiter für den Rest der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer 
einen Anspruch auf Lohn und Verpflegungsgeld insoweit, als die Billigkeit nach den Umständen des 
Falles eine Schadloshaltung erfordert. 
Der Distriktskommissar hat auf Anrufen eines Beteiligten eine Einigung zu vermitteln. 
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