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§ 11. Rinder, welche aus der Beobachtungsstation entlassen sind, dürfen nur mit der Eisen-
bahn oder auf den öffentlich bekannt gegebenen Wegen transportiert werden. Können die Rinder
auf diesen Wegen nicht zum Bestimmungsort gelangen, so ist der beabsichtigte Weg der örtlichen
Verwaltungsbehörde mindestens 48 Stunden vor dem Abtrieb so genau anzugeben, daß die für nötig
erachteten veterinärpolizeilichen Maßregeln getroffen werden können.
Der Transport soll ohne Unterbrechung mit möglichster Beschleunigung stattfinden.
§ 12. Erfolgt die Tötung der Schlachtrinder nicht innerhalb dreier Tage nach der Ent-
lassung aus der Beobachtungsstation, so müssen die Tiere vom vierten Tage an bis zur Schlachtung
in besonderen Umzäunungen gehalten werden.
Ist die Weide innerhalb der Umzäunung verseucht, so kann die örtliche Verwaltungsbehörde
anordnen, daß die Schlachtung spätestens am 12. Tage nach der Einstellung zu erfolgen hat.
§ 13. Gebrauchsrinder sind nach der Ankunft am Bestimmungsorte 25 Tage lang im
Stalle oder einer besonderen Umzäunung zu halten. Hieraus dürfen sie, wenn Erkrankungen oder
Todesfälle vorkommen, auch nach Ablauf der Frist nur mit Erlaubnis der örtlichen Verwaltungs-
behörde entfernt werden.
§ 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1, 3, 7, 8, 11 bis 13 und der
auf Grund der vorstehenden Bestimmungen dieser Verordnung von der zuständigen Behörde und dem
zuständigen Beamten erlassenen Anordnungen werden, sofern nicht nach sonstigen Strafgesetzen eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafen bis zu 600 Rup. oder mit Haft bestraft. Auf die
Geldstrafe kann auch neben der Freiheitsstrafe erkannt werden. Gegen Eingeborene und ihnen
rechtlich gleichgestellte Farbige finden die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896
(Kol. Bl. S. 241) zulässigen Strafmittel Anwendung.
§* 15. Die mit der Leitung der Viehbeobachtungsstationen beauftragten Tierärzte oder
Beamten werden ermächtigt, innerhalb der Beobachtungsstationen veterinärpolizeiliche Anordnungen
jeder Art zu treffen.
§ 16. Die Verordnung gilt für das gesamte Schutzgebiet mit Ausnahme der Residenturen
Urundi und Ruanda und tritt mit dem 1. Mai 1909 in Kraft. Mit demselben Tage wird die
„Verordnung zur Bekämpfung des Küstenfiebers unter dem Rindvieh“ vom 12. Oktober 1905 (Amt-
licher Anzeiger Nr. 26/05 ausfgehoben.
Daressalam, den 27. Februar 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr von Rechenberg.
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Transport von Rindvieh
und Pferden.
Vom 27. Februar 1909.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hier-
durch für das ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt:
§ 1. Der Transport von Rindvieh und Pferden aus den Bezirken Tanga, Wilhelmstal,
Pangani, Bagamojo, Daressalam, Morogoro, Rufiyi, Kilwa und Lindi nach dem Innern des Schutz-
gebiets ist nur mit Erlaubnis des Gouverneurs zulässig.
§ 2. Soweit eine Eisenbahnverbindung besteht, hat der Transport von Rindvieh und
Pferden mittels derselben stattzufin den.
§ 3. Das Treiben von Rindvieh und Pferden über Land zu den Bahnstationen, nach den
Küstenbezirken und nach den Grenzen des Schutzgebiets ist nur auf den von den örtlichen Verwaltungs-
behörden bekannt gegebenen Wegen zulässig.
§ 4. Verseuchte Transporte können zurückgehalten und bis zum Erlöschen der Seuche an
bestimmten Orten auf Kosten und Gefahr des Besitzers eingestellt werden.
§* 5. Rindvieh und Pferde, welche sich auf dem Transport befinden, dürfen bei ein-
geborenen Viehbesitzern nicht eingestellt und mit deren Tieren nicht in Berührung gebracht werden.
Der MWeidetrieb des Transportviehs ist nur auf einem ½ km breiten Streifen zu beiden Seiten des
Weges gestattet. ·
8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die bei
Erteilung der in § 1 vorgesehenen Erlaubnis festgesetzten Bestimmungen werden, sofern nicht nach