Volltext : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

58  II.  Reichsgesetzgebung.  Art.  2.

Noch  weiter  wird  man  allerdings  nicht  gehen  dürfen;  da  es  ein  all—
gemeiner,  auch  durch  Art.  2  zum  Ausdruck  gebrachter  Grundsatz  ist,  daß
Gesetze  nur  durch  ihre  Verkündigung  verbindliche  Kraft  erhalten,  kann  das
Gesetz  nicht  vor  der  Verkündigung  in  Kraft  gesetzt  werden.  Dies  ergibt  sich
auch  daraus,  daß  in  dem  letzten  Satz  des  Art.  2  in  dem  Zusammenhang,
in  welchem  die  Zulässigleit  einer  abweichenden  Bestimmung  des  Anfangstermins
  der  Geltung  ausgesprochen  wird,  gleichzeitig  bemerkt  ist,  daß  dies
nur  in  einem  „publizierten“  Gesetze  geschehen  kann,  daß  also  das  Gesetz
publiziert  sein  muß,  ehe  es  in  Kraft  tritt.  Doch  schließt  dieser  Umstand
nicht  aus,  daß  wenn  es  dann  verkündigt  und  in  Kraft  gesetzt  ist,  ihm  in
einzelnen  Beziehungen  aus  besonderen  Gründen  rückwirkende  Kraft  verliehen
werden  kann;  ebenso  Arndt  S.  176  —  pgl.  z.  B.  aus  neuerer  Zeit  das
Militärhinterbliebenengesetz  v.  17.  Mai  1907  §  55  R.  G.  Bl.  S.  232,  das
Gesetz  betr.  Anderungen  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  gleichen  Tage  Art.  2
R.  G.  Bl.  S.  206  und  das  Besoldungsges.  v.  15.  Juli  1909  §  47  R.  G.  Bl.
S.  584.

Im  allgemeinen  treten  die  Reichsgesetze  im  ganzen  Bundesgebiet  gleichzeitig
  in  Kraft.  Eine  Ungleichmäßigkeit  kann  vorkommen,  wenn,  wie  es
bisweilen  geschehen  ist,  den  Einzelstaaten  überlassen  wird,  sei  es  durch
Landesgesetz  oder  Verordnung,  das  Reichsgesetz  in  ihrem  Gebiet  noch  vor
oder  auch  erst  nach  dem  reichsgesetzlichen  Termin  in  Kraft  treten  zu  lassen.

Natürlich  kann  durch  das  Reichsgesetz  auch  dem  Kaiser  oder  dem
Bundesrat  Vollmacht  erteilt  werden,  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  zu
bestimmen.  Die  Bestimmung  darf,  wenn  dies  im  Gesetz  vorbehalten  ist,
dahin  lauten,  daß  einzelne  Teile  des  Gesetzes  zu  verschiedenen  Zeiten  in
Kraft  treten  —  val.  Arndt  S.  176.  Es  entspricht  z.  B.  oft  dem  praktischen
Bedürfnis,  daß  organisatorische  Veränderungen  in  der  Einrichtung  der
Behörden,  die  das  Gesetz  mit  sich  bringt,  bald  wirksam  werden,  während
der  Anfangstermin  der  Geltung  der  in  demselben  Gesetz  enthaltenen  materiellen
  Vorschriften  einem  späteren  Zeitpunkt  vorbehalten  wird.

Die  Bestimmung  des  dritten  Satzes  des  Art.  2  über  die  Berechnung  der
vierzehntägigen  Frist  ist  dadurch  zur  Ausführung  gebracht,  daß  nach  §  2
der  Verordnung  v.  26.  Juli  1867  B.  G.  Bl.  S.  24  der  Tag,  an  dem  das
Bundesgesetzblatt  in  Berlin  ausgegeben  wird,  auf  dem  Blatt  zu  vermerken
ist,  und  es  ist  ferner  notwendig,  auch  ohne  daß  es  in  dieser  Verordnung
oder  anderwärts  bestimmt  ist,  daß  jedes  Reichsgesetz,  für  welches  der  Anfangstermin
  seiner  verbindlichen  Kraft  nicht  anderweit  bestimmt  ist,  mag  es  noch
so  umfangreich  sein,  in  einem  Stück  des  Reichsgesetzblattes  abgedruckt  sein
muß,  da  andernfalls  die  vierzehntägige  Frist  nicht  zu  berechnen  wäre  —
vgl.  Laband  II  S.  73.

2.  Der  Zeitpunkt  der  Wirksamkeit  der  Reichsgesetze
außerhalb  des  Bundesgebietes.

über  den  Zeitpunkt,  in  welchem  die  für  das  Ausland  erlassenen
Reichsgesetze  dort  in  Kraft  treten,  enthält  das  Reichsrecht  zwei  Spezialbestimmungen.
  Für  die  Konsulargerichtsbezirke  bestimmt  §  30  des  Ges.  v.
7.  April  1900  R.G.Bl.  S.  219,  daß  neue  Gesetze  in  den  Konsulargerichtsbezirken,
  die  in  Europa,  in  Agypten  oder  an  der  asiatischen  Küste  des
Schwarzen  oder  des  Mittelländischen  Meeres  liegen,  mit  dem  Ablaufe  von