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G 433 20
§ 65 kommt, soweit es sich nicht um die an den Fiskus zu leistende Förderungsabgabe handelt,
für den Bereich der Gesellschaftsrechte in Wegfall.
Die Gesellschaft wird jedoch den Zahlungspflichtigen, wenn er länger als drei Monate
im Verzuge bleibt, zur Zahlung auffordern.
§ 66 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß, falls die Zahlung auch binnen weiteren zwei
Monaten nach der Aufforderung nicht erfolgt, die Bergbehörde auf Antrag der Gesellschaft die
Beitreibung der schuldigen Beträge nebst 6 v. H. Verzugszinsen anzuordnen hat.
Verläuft die Beitreibung ergebnislos, so kann die Bergbehörde die in Absatz 2 des § 66
vorgesehene Aufhebung des Bergwerkseigentums einleiten. Sie wird dies jedoch nur auf Antrag
der Gesellschaft tun.
In Ansehung der für den Bereich der Gesellschaftsrechte an den Fiskus zu zahlenden
Förderungsabgabe kommen die §§ 65, 66 zur Anwendung.
Erhebt im Bereiche der Gesellschaftsrechte ein Bergwerkseigentümer gemäß § 70 Klage gegen
die Bergbehörde auf Beseitigung des Einleitungsbeschlusses wegen Aufhebung des Bergwerks-
eigentums, so ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Fiskus alle aus dem fraglichen Gerichts-
verfahren erwachsenden Kosten zu erstatten.
In Ansehung des Antrages auf Zwangsversteigerung nach Absatz 2 des § 72 tritt an Stelle
der Bergbehörde die Gesellschaft.
§ 74 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verzicht auf das Bergwerkseigentum der
Gesellschaft gegenüber zu erklären ist und diese die vorgeschriebene Bekanntmachung der Er-
klärung zu veranlassen hat.
Neben den dinglich Berechtigten ist an Stelle der Bergbehörde die Gesellschaft zur
Stellung des Zwangsversteigerungsantrags nach Absatz 4 des § 74 befugt.
Soweit im Rahmen der Vorschrift des § 74 die Aufhebung des Bergwerkseigentums in
Frage kommt, liegt das diesbezügliche Verfahren der Bergbehörde ob. Sie wird jedoch derartige
Maßnahmen nur auf Antrag der Gesellschaft treffen.
Die Vorschriften der §§ 83 und 86 finden im Bereiche der Gesellschaftsrechte keine Anwendung.
Die Fundanzeige nach § 89 ist an die Gesellschaft zu erstatten.
An Stelle des zweiten Satzes in § 89 tritt folgende Bestimmung: Die Gesellschaft kann
nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Anzeige erlassen.
Die Strafbestimmungen der §§ 90, 91, 92 kommen auch für den Bereich der Gesellschaftsrechte
zur Anwendung.
§ 94 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: „Mit Zustimmung der Kolonialverwaltung kann
die Gesellschaft Sonderberechtigungen zur ausschließlichen Aufsuchung oder Gewinnung von
Mineralien für bestimmte Gebiete des Gesellschaftsbereichs erteilen."
An den von Beamten und Militärpersonen ohne Genehmigung des Reichskanzlers im Bereiche
der Gesellschaftsrechte gewonnenen Mineralien (§ 95) erwirbt die Gesellschaft das Eigentum.
§ 96 wird für den Bereich der Gesellschaftsrechte durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt:
Die Gesellschaft ist im Rahmen ihrer Konzessionsrechte und soweit nicht gesetzliche Be-
stimmungen entgegenstehen, befugt:
a) die nach der vorliegenden Vereinbarung zu beobachtenden Fristen zu verlängern,
b) für das Schürfen und den Bergbau in Ansehung der nach der vorliegenden Verein-
barung in Betracht kommenden Mineralien, soweit diese auf der angeschwemmten Lager-
stätte auftreten, abweichende Vorschriften zu erlassen,
c) den Betrag der in Gemäßheit der vorliegenden Vereinbarung an sie zu zahlenden Schürf-
feldgebühr, Feldessteuer und Gewinnbeteiligung ganz oder teilweise zu erlassen,
d) Verabsäumungen und Verletzungen der nach der vorliegenden Vereinbarung zu beobach-
tenden Bestimmungen bedingungslos oder gegen bestimmte Bedingungen nachzusehen, jedoch
unbeschadet der zivil= und strafrechtlichen Befugnisse der Schutzgebietsbehörden.
Im übrigen sind Abänderungen der vorliegenden Vereinbarung nur im Einvernehmen
mit der Kolonialverwaltung zulässig, wie auch die Kolonialverwaltung die Bestimmungen der
Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 für den Bereich der Gesellschaftsrechte nur
im Einvernehmen mit der Gesellschaft abändern wird.