Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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3. wenn er wegen Verletzung der Vorschriften dieser Verordnung innerhalb der letzten 
drei Jahre wiederholt — Ausländer einmal — bestraft ist, 
4. wenn er wegen eines gemeingefährlichen Vergehens oder Verbrechens mit mehr als 
sechs Monaten Gefängnis bestraft ist und noch nicht drei Jahre seit Abbüßung der 
Strafe verflossen sind, 
5. wenn er Ausländer ist und im begründeten Verdachte steht, den Handel zur Vornahme 
deutschfeindlicher Agitationen zu benutzen. 
6. Ausgeschlossen vom fliegenden Handelsbetriebe sind folgende Gegenstände: 
geistige Getränke aller Art, 
explosive Stoffe, insbesondere Dynamit und Pulver, 
leicht entzündliche Ole, insbesondere Petroleum und Spiritus, 
Waffen und Munition jeder Art. 
§ 7. Die Höhe der für den Handelsschein zu entrichtenden Steuer bemißt sich nach dem 
Umfange des Handelsbetriebes. Nach demselben werden drei Klassen unterschieden: 
§ 8. Der Steuersatz beträgt für je drei Monate 
für die I. Klasse — A — Handel vermittels eines Wagens 125 /7 
„ „ II. Klasse — 8 — Handel mittels einer Karre. 75 
„ „ III. Klasse — C — Handel ohne Fuhrwerk 25 
Die sogenannten Wanderlager, mittels deren außerhalb des Wohnsitzes des Unternehmers 
von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren feilgeboten werden, unterliegen der 
Besteuerung in Klasse A. 
§ 9. Bei Ausübung des Handels mit mehreren Fahrzeugen ist für jedes Fahrzeug ein 
besonderer Handelsschein zu lösen. 
§ 10. Eines Handelsscheins bedarf nicht, wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der 
Landwirtschaft oder des Gartenbaues, in seinem Landwirtschaftsbetriebe gezüchtetes Vieh oder in 
seinem Handwerksbetriebe verfertigte Waren feilbietet. 
§ 11. Höhe und Entrichtung der Steuer muß aus dem Handelsscheine zu ersehen sein. 
Jeder Inhaber ist verpflichtet, denselben nebst einem genauen Verzeichnis der mitgeführten Waren 
nach Art und Stückzahl oder Gewicht während der tatsächlichen Ausübung des Handels bei sich zu 
führen und auf Erfordern den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen. 
§ 12. Ausländer haben sich nach Uberschreitung der Grenze sofort zur nächsten Zoll= oder 
Polizeistation zu begeben und das Warenverzeichnis vorzuzeigen. Ist dasselbe in fremdländischer 
Sprache aufgestellt, so ist unter Mitwirkung der zur Erteilung des Handelsscheines zuständigen 
Behörde ein anderes in deutscher Sprache anzufertigen. 
§ 13. Befugt zur Erteilung von Handelsscheinen sind die Bezirks= und Distriktsämter. 
§ 14. Die Handelsscheine sind innerhalb vier Wochen nach Ablauf des Zeitraumes, für 
welchen dieselben erteilt sind, zur zuständigen Amtsstelle zurückzureichen. 
§ 15. Der Gouverneur kann ausnahmsweise — für gewisse Arten von Handelsartikeln 
oder in einzelnen Fällen — den Handelsbetrieb steuerfrei gestatten und demgemäß die Behörde zur 
Erteilung steuerfreier Handelsscheine anweisen. 
§ 16. Ist wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Inhabers des Handelsscheines 
unabhängiger Ereignisse der Beginn des Handelsbetriebes unterblieben, so kann dem Inhaber aus- 
nahmsweise die entrichtete Steuer oder ein Teil derselben erstattet werden. Einen Rechtsanspruch 
auf Steuererlaß hat derselbe indeß nicht. Zuständig ist die Behörde, welche den Schein erteilt hat. 
§ 17. Ist glaubhaft gemacht, daß ein Handelsschein verloren, vernichtet oder unbrauchbar 
geworden ist, so kann die Erteilung einer neuen Ausfertigung desselben verlangt werden. Für die 
neue Ausfertigung ist ½ des Steuersatzes des § 8 zu entrichten. 
§ 18. Wer ohne gültigen Handelsschein einen nach den Bestimmungen dieser Verordnung 
steuerpflichtigen Handel ausübt, wird mit einer dem doppelten Betrage der Jahressteuer der 
betreffenden Klasse gleichen Geldstrafe bestraft. Außerdem ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten. 
§ 19. Ist die strafbare Handlung (§ 18) im Auftrage und für Rechnung einer anderen 
Person ausgeübt, so ist gegen den Auftraggeber auf dieselbe Strafe, wie gegen den Beauftragten 
zu erkennen. Beide haften solidarisch für die Strafbeträge, die Kosten und die hinterzogene Steuer. 
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