Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 7 20 
5 20. Im Falle des § 18 können die zum Handel mitgeführten Gegenstände, soweit dies 
zur Sicherstellung der Steuer, Strafe und Kosten oder zum Beweise der strafbaren Handlung 
erforderlich ist, in Beschlag genommen werden. 
& 21. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 6, 11, 12 und 14 werden mit Geldstrafen bis 
zu 150 . geahndet, soweit nicht nach den geltenden Strafbestimmungen eine höhere Strafe 
verwirkt ist. 
& 22. Gegen die Verfügungen, durch welche der Handelsschein versagt, die für denselben 
zu entrichtende Steuer festgesetzt, oder der nachgesuchte Steuererlaß abgelehnt wird, steht den 
Betroffenen die Beschwerde an den Gouverneur zu. 
§* 23. Das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 18 bis 21 
dieser Berordnung richtet sich nach den Bestimmungen der Reichsstrafprozeßordnung, betreffend das 
Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben 
und Gefälle (§8 459 ff.). 
Zuständig zum Erlaß von Strafbescheiden sind die Bezirks= und Distriktsämter. 
Dieselben sind ermächtigt, hierbei eine mildere als die in den §§ 18 und 19 vorgeschriebene 
Strafe in Anwendung zu bringen. 
&* 24. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Gleichzeitig werden aufgehoben: 
Die Verordnung, betreffend die Besteuerung der Wanderhändler in Südwestafrika vom 
26. Juni 1895 (Kol. Bl. 1895 Seite 458) und die Verordnung vom 10. Oktober 1901 (Kol. Bl. 1902 
Seite 158), betreffend die Abänderung der vorgenannten Verordnung. 
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelösten Handelsscheine behalten ihre Gültigkeit 
bis zum Ablaufe der Frist, für die sie ausgestellt sind. 
Windhuk, den 7. November 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Hintrager. 
  
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ueuguinea, betr. die Kußerhurssetzung der 
Neuguinea-ünzen. 
Vom 5. September 1908. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und des § 8 
der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Ost- 
afrika und Kiautschou, vom 1. Februar 1905 (Kol. Bl. S. 103) wird für das Schutzgebiet Deutsch- 
Neuguinea verordnet, was folgt: 
Die Münzen der Neu-Guinea-Kompagnie werden mit Wirkung vom 15. April 1911 ab 
außer Kurs gesetzt. 
Während der Zeit vom 15. April 1911 bis 15. April 1914 können mit den Neuguinea- 
Münzen noch Zahlungen an öffentlichen Kassen des Schutzgebietes Deutsch-Neuguinea geleistet, auch 
können die genannten Münzen während dieser Zeit bei den öffentlichen Kassen gegen Reichsmünzen 
umgetauscht werden. 
Herbertshöhe, den 5. September 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl.
	        
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