Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Doch  haben  biese  Behörden"  eint  vorlaͤuftge  Vernehmung  der-  Glaͤubiger  alsdann
anzuordnen,  wenn  dadurch  eine  Verllögerung  des  Geschäfts  nicht  verursacht  wird,
oder  wenn  mit  Grund  ein  Widerspruch  von  Seite  der  Glaͤubĩger  gegen  das  amtliche
Verfahren  zu  erwarten  steht.  *

In  einem  Falle  dieser  Art  ist·  stets  ·  derjenige  Betheiligte  zuerst  zu  vernehmen,
von  dessen  Erklaruins  die  Erledigung  weiterer  Anspruͤche  abhaͤngt.

#.  7V.

Ist  eine'  vorlaͤufige  Ruͤckspräche  zmi  den  Gläubitzerü  unterblieben;  so  sirid  die)
selben  wenigstens:  hach.  vorgenommeniet  ·  Bereinigung?  uͤber  diejenigen  Uinstaͤnde  vollstaͤndig
  zu  belehren,  welche  zur  Beurtheilung  der  ihnen  dargebotenen  Sicherheit  dies
nen  können.  .

Auch  haben  die  Kommissäre,  im  Fulle  der  dem  GBlaͤubigern  nach  Maaßgabe  des
Einführungs.  Geseßes  Art.  :-  zu  macheuben  Eröffnung,  jebesmal  die  betreffendem  Oberamts-Gerichte
  um  Insinuirung  der  Leßtern  an  die  einzelnen  Bétheiligten  zu  etsuchenund
  sodann  die  Empfangs-Urkutden-  Fesfärtit  bei-den  Abten“  auszubewwahren.

3.)  Von  dem  Rechts-  v  wansehnn  ½,  *..  *  5  Ehnführungs  Geset  zes.  n  E

Wenn  ein  Elänbiger  mit  der  Wütt!  berzcheiept  Sicherheit  sich  icht,  gfeiv
erklärt;  so  sind  demselben  nach  Thunlickei  weitere  freie  Vermögenstheile  als  Unterpfänder
  anzubieten.

Wird  auch  hierdurch  die  etrha  n#  berwin  so  bleibt  dem  Szubl

ger  überlassen,  den  in  dem  Hiyffihrunzs  esetze  Art.  28  bezeichneten.  Nechts-Mok,
behalt  einzulegen.  4%  „  4

22  «  .«(  —.
«s(-  *  *  1.  yF  (#.l.

Dieser  Vorbehalt,  mit  der  in  ten  Gee-e  zaüsshdücken  Wirkn,  ist  icüech
nur  in  den  nachstehenden  Faͤllen  zülißig:

1.)  Wenn  dem  Gläubiger  blos  ein  aligemein.  *m*  absolutes  Vorzugẽ  Rech
oder  privilegirtes  oder  oͤffentliches  Pfans-Recht-  zusteal.  iind  ihm  nümmihr"  beine
anderthalbfache  Sicherheit  nach  Maaßgabe  des  Pfand-Gesetzes  gewährt  werden  kann;
vorbehältlich  der  besonderen  Vorschrift  des  K9#:  für  deliei  Fall,  in  welchem  die  Eh--frau
  oder  die  Kinder  des  Schulduers  als  ·dessen  Glaͤubiger  auftreten.