s
Doch haben biese Behörden" eint vorlaͤuftge Vernehmung der- Glaͤubiger alsdann
anzuordnen, wenn dadurch eine Verllögerung des Geschäfts nicht verursacht wird,
oder wenn mit Grund ein Widerspruch von Seite der Glaͤubĩger gegen das amtliche
Verfahren zu erwarten steht. *
In einem Falle dieser Art ist· stets · derjenige Betheiligte zuerst zu vernehmen,
von dessen Erklaruins die Erledigung weiterer Anspruͤche abhaͤngt.
#. 7V.
Ist eine' vorlaͤufige Ruͤckspräche zmi den Gläubitzerü unterblieben; so sirid die)
selben wenigstens: hach. vorgenommeniet · Bereinigung? uͤber diejenigen Uinstaͤnde vollstaͤndig
zu belehren, welche zur Beurtheilung der ihnen dargebotenen Sicherheit dies
nen können. .
Auch haben die Kommissäre, im Fulle der dem GBlaͤubigern nach Maaßgabe des
Einführungs. Geseßes Art. :- zu macheuben Eröffnung, jebesmal die betreffendem Oberamts-Gerichte
um Insinuirung der Leßtern an die einzelnen Bétheiligten zu etsuchenund
sodann die Empfangs-Urkutden- Fesfärtit bei-den Abten“ auszubewwahren.
3.) Von dem Rechts- v wansehnn ½, *.. * 5 Ehnführungs Geset zes. n E
Wenn ein Elänbiger mit der Wütt! berzcheiept Sicherheit sich icht, gfeiv
erklärt; so sind demselben nach Thunlickei weitere freie Vermögenstheile als Unterpfänder
anzubieten.
Wird auch hierdurch die etrha n# berwin so bleibt dem Szubl
ger überlassen, den in dem Hiyffihrunzs esetze Art. 28 bezeichneten. Nechts-Mok,
behalt einzulegen. 4% „ 4
22 « .«( —.
«s(- * * 1. yF (#.l.
Dieser Vorbehalt, mit der in ten Gee-e zaüsshdücken Wirkn, ist icüech
nur in den nachstehenden Faͤllen zülißig:
1.) Wenn dem Gläubiger blos ein aligemein. *m* absolutes Vorzugẽ Rech
oder privilegirtes oder oͤffentliches Pfans-Recht- zusteal. iind ihm nümmihr" beine
anderthalbfache Sicherheit nach Maaßgabe des Pfand-Gesetzes gewährt werden kann;
vorbehältlich der besonderen Vorschrift des K9#: für deliei Fall, in welchem die Eh--frau
oder die Kinder des Schulduers als ·dessen Glaͤubiger auftreten.