G 12 20
Vordruck V. Verbot einer Handlung unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe.
(Amtsbe zeichnung.) (Datum.)
Dolizeiverfügung.
Es wird Ihnen hiermit verbbten
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot würde gegen Sie auf eine Geldstrafe
von Mark erkannt werden. «
Gegen diese Polizeiverfügung ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Dieselbe ist bei
der unterzeichneten Behörde innerhalb von 2 Wochen (3 Monaten) von Zustellung“) dieses Schreibens
an gerechnet, anzubringen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(Adresse.)
(unterschrift.)
*) Val. Anmerkung ““) zu Vordruck I.
Vordruck VI. Verfügung der Ausführung einer Handlung durch die Behörde oder einen Dritten
auf Kosten des Verpflichteten.
(Amtsbezeichnung.) (Damm.)
Dolizeiverfügung.
Durch formrichtig zugestellte Polizeiverfügung vom find Sie auf-
gefordert worden, binnen einer Frist von
Da Sie binnen der genannten Frist dieser Aufforderung nicht — nicht vollständig — nach-
gekommen sind, so wird hiermit verfügt, daß die Handlung — durch die Behörde selbst — im
Auftrage der Behörde duccttz
— auf Ihre Kosten ausgeführt wird.
Die Kosten in vorläufig berechnetem Betrag vun .. Mark haben Sie binnen
Tagen, von Zustellung") dieser Verfügung an gerechnet, hierher einzusenden, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung gegen Sie erfolgen wird.
Gegen diese Verfügung ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Dieselbe ist bei der
unterzeichneten Behörde innerhalb von 2 Wochen (3 Monaten), von Zustellung dieses Schreibens
an gerechnet, anzubringen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
(Adresse.)
(Unterschrift.)
*) Vgl. Anmerkung ") zu Vordruck I.
Vordruck VII. Festsetzung einer Geldstrafe wegen Nichtausführung einer von der Behörde ver-
langten Handlung. — Ubertretung eines von der Behörde erlassenen Verbots.
.................... zuimwkoecheichuung) ........................................... vann *r
Nr. der Strafliste 190
Dolizeiverfügung.
Durch formrichtig zugestellte Polizeiverfügung vom sind Sie
aufgefordert worden, binnen einer Frist von
ist Ihnen verboten worden")
*) Anmerkung. Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen.