Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Der übrige Lohn ist den Arbeitern — monatlich — bei der Entlassung“) 
auszuzahlen. 
§ 11. Verläßt ein Arbeiter unbefugt dauernd die Arbeit, so verfällt sein gesamter Rest- 
lohn mit Zustimmung des Arbeitervogts der Bauleitung. 
§ 12. Die Arbeit beginnt nicht vor Sonnenaufgang und endet spätestens mit Sonnen- 
untergan 
He soll nicht länger als 9½ Stunden täglich dauern und ist durch eine Vormittagspause 
von ½ Stunde und eine Mittagspause von 1½ Stunde zu unterbrechen. 
Anderungen der Bestimmungen des Absatz 1 und 2 sind nur mit Zustimmung des Arbeiter- 
vogts zulässig. 
An Sonn= und Feiertagen= darf nur in Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung des 
Arbeitervogts gearbeitet werden. 
§ 13. Den Arbeitern find während der Arbeitszeit freie landesübliche Unterkunft und freie 
ärztliche Behandlung, Arzneien und Verbandmittel zu gewähren. 
Soweit den Arbeitern die Beschaffung oder Zubereitung der Lebensmittel Schwierigkeiten 
macht, ist die Bauleitung verpflichtet, hierfür Sorge zu tragen. 
Desgleichen hat die Bauleitung für unentgeltliche Beschaffung des für Trink= und Reini- 
gungszwecke nötigen Wassers zu sorgen. 
§ 14. Wird beim Hin= und Rückmarsch die Eisenbahn benutzt, so fallen die hierfür etwa 
entstehenden Kosten der Bauleitung zur Last. 
, den. 190 
Für den Fiskus des Schutzgebiets Togo: 
Der Arbeitervogt. 
„den 190 
Die Bauleitung der Hinterlandbahn. 
III. Dienstanweisung für den AKrbeitervogt. 
Der Arbeitervogt ist dem Gouverneur bzw. dessen Stellvertreter unmittelbar unterstellt. 
Die dienstliche Tätigkeit des Arbeitervogts ergibt sich im allgemeinen aus der zwischen dem 
Gouvernement und der Bauleitung der Togo-Hinterlandbahn getroffenen Vereinbarung vom 24. und 
25. August 1908, betreffend die „Grundsätze für die Regelung der Arbeiterfrage“, und den Nachtrag 
zu dieser Vereinbarung vom 25. September bzw. 7. Oktober 1908. 
Der Arbeitervogt hat sein Augenmerk darauf zu richten, daß diese Grundsätze von der Bau- 
leitung befolgt werden. 
Ferner hat er die Innehaltung der Arbeiterverträge zu überwachen. 
Falls weiße Angestellte der Bauleitung sich Verbrechen oder Vergehen schuldig machen, hat 
der Arbeitervogt die erforderlichen Vernehmungen des Angeschuldigten und der Zeugen im Rahmen 
der polizeilichen Befugnisse vorzunehmen und die Verhandlungen unverzüglich an das Bezirksgericht 
zur weiteren Erledigung abzugeben. 
Dem Arbeitervogt werden die Disziplinarstrafbefugnisse gegenüber den eingeborenen Arbeitern 
des Bahnbaues im Rahmen des § 17 der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 
übertragen. 
Die Dienstanweisung vom 10. Januar 1906 findet Anwendung. 
Der Arbeitervogt hat seinen Wohnsitz an der Baustrecke zu wählen. Er hat Uniformknöpfe 
und Kokarde zu tragen. 
Der Arbeitervogt hat über seinen Schriftwechsel Akten zu führen. 
  
4 Oder anderer Zeitpunkt einzusetzen.
	        
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