Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Beseitigung  durch  dasselbe,  in  dringenden
  Fällen,  rücksichtlich  einzelner  Orte  und
Distrikte,  durch  den  obersten  Militärbefehlshaber
  in  denselben,  auf  den  Antrag
des  Verwaltungschefs  des  Regierungsbezirks,
  wenn  aber  Gefahr  im  Lerzuge  ist,
auch  ohne  diesen  Antrag.  erfolgen.

In  Festungen  geht  die  provisorische  Erklärung
  des  Belagerungszustandes  von
dem  Festungskommandanten  aus.

§  3.  Die  Erklärung  des  Belagerungszustandes
  ist  bei  Trommelschlag  oder
Trompetenschall  zu  verkünden,  und  außerdem
  durch  Mitteilung  an  die  Gemeindebehörde,
  durch  Anschlag  an  öffentlichen
Plätzen  und  durch  öffentliche  Blätter  ohne
Verzug  zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen.
  —  Die  Aufhebung  des  Belagerungszustandes
  wird  durch  Anzeige  an  die  Gemeindebehörde
  und  durch  die  öffentlichen
Blätter  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

8  4.  Mit  der  Bekanntmachung  der  Erklärung
  des  Belagerungszustandes  geht  die
vollziehende  Gewalt  an  die  Militärbefehlshaber
  über.  Die  Civilverwaltungs=  und
Gemeindebehörden  haben  den  Anordnungen
und  Austrägen  der  Militärbefehlshaber
Folge  zu  leisten.

Für  ihre  Anordnungen  sind  die  betreffenden
  Militärbefehlshaber  persönlich
verantwortlich.

8  5.  Wird  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes
  für  erforderlich  erachtet,
die  Artikel  5,  6,  7,  27,  28,  29,  30  und
36  der  Verfassungsurkunde,  oder  einzelne
derselben,  zeit-  und  distriktweise  außer
Kraft  zu  setzen,  so  müssen  die  Bestimmungen
  darüber  ausdrücklich  in  die  Bekanntmachung
  über  die  Erklärung  des  Belagerungszustandes
  ausgenommen,  oder
in  einer  besonderen,  unter  der  nämlichen
Form  (§  3)  bekunnt  zu  machenden  Verordnung
  verkündet  werden.

Die  Suspension  der  erwähnten  Artikel
  oder  eines  derselben  ist  nur  für
den  Bezirk  zulässig,  der  in  Belagerungszustand
  erklärt  ist,  und  nur  für  die  Dauer
des  Belagerungszustandes.

8  6.  Die  Militärpersonen  stehen  während
  des  Belagerungszustandes  unter  den

—  —

Gesetz  über  den  Belagerungszustand.  88  8  bis  9.

Gesetzen,  welche  für  den  Kriegszustand  erteilt
  sind.  —  Auch  finden  auf  dieselben
die  §§  8  und  9  dieser  Verordnung  Anwendung.


&  7.  In  den  in  Belagerungszustand

erklärten  Orten  oder  Distrikten  hat  der

Vefehlshaber  der  Besatzung  (in  den  Festungen
  der  Kommandant)  die  höhere  Militärgerichtsbarkeit
  über  sämtliche  zur  Besatzung
gehörende  Militärpersonen.

Auch  steht  ihm  das  Recht  zu,  die  wider
diese  Personen  ergehenden  kriegsrechtlichen
Erkenntnisse  zu  bestätigen.  Ausgenommen
hiervon  sind  nur  in  Friedenszeiten  die
Todesurteile;  diese  unterliegen  der  Bestätigung
  des  kommandierenden  Generals
der  Provinz.

Hinsichtlich  der  Ausübung  der  niederen
Gerichtsbarkeit  verbleibt  es  bei  den  Vorschriften
  des  Militär-Strafgesetzbuches.

8  8.1)  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand
  erklärten  Orte  oder  Distrikte  der
vorsätzlichen  Brandstiftung,  der  vorsätzlichen
  Verursachung  einer  Ueberschwemmung,
  oder  des  Angriffs  oder  des  Widerstandes
  gegen  die  bewaffnete  Macht  oder
Abgcordnete  der  Civil=  oder  Militärbehörde
  in  offener  Gewalt  und  mit  Waffen
oder  gefährlichen  Werkzeugen  versehen  sich
schuldig  macht,  wird  mit  dem  Tode  bestraft.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  kann,  statt  der  Todesstrafe,  auf  zehnbis
  zwanzigjährige  Zuchthausstrafe  erkannt
werden.
8  9.  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand
  erklärten  Orte  oder  Distrikte  .
a)  in  Beziehung  auf  die  Zahl,  die
Marschrichtung  oder  angeblichen  Siege
der  Feinde  oder  Aufrührer  wissentlich
  salsche  Gerüchte  ausstreut  oder
verbreitet,  welche  geeignet  sind,  die
Civil-  oder  Militärbehörden  hinsichlich
  ihrer  Maßregeln  irre  zu  führen,
oder  6

b)  ein  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes
  oder  während  desselben
  vom  Militärbefehlshaber  im
Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
erlassenes  Verbot  übertritt,  oder  zu
solcher  Uebertretung  auffordert  oder
anreizt,  oder

1)  Man  vergleiche  §  4  des  Einführungsgesetzes  zum  Strasgesetzbuche.