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Beseitigung durch dasselbe, in dringenden
Fällen, rücksichtlich einzelner Orte und
Distrikte, durch den obersten Militärbefehlshaber
in denselben, auf den Antrag
des Verwaltungschefs des Regierungsbezirks,
wenn aber Gefahr im Lerzuge ist,
auch ohne diesen Antrag. erfolgen.
In Festungen geht die provisorische Erklärung
des Belagerungszustandes von
dem Festungskommandanten aus.
§ 3. Die Erklärung des Belagerungszustandes
ist bei Trommelschlag oder
Trompetenschall zu verkünden, und außerdem
durch Mitteilung an die Gemeindebehörde,
durch Anschlag an öffentlichen
Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne
Verzug zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
— Die Aufhebung des Belagerungszustandes
wird durch Anzeige an die Gemeindebehörde
und durch die öffentlichen
Blätter zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
8 4. Mit der Bekanntmachung der Erklärung
des Belagerungszustandes geht die
vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber
über. Die Civilverwaltungs= und
Gemeindebehörden haben den Anordnungen
und Austrägen der Militärbefehlshaber
Folge zu leisten.
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden
Militärbefehlshaber persönlich
verantwortlich.
8 5. Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes
für erforderlich erachtet,
die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und
36 der Verfassungsurkunde, oder einzelne
derselben, zeit- und distriktweise außer
Kraft zu setzen, so müssen die Bestimmungen
darüber ausdrücklich in die Bekanntmachung
über die Erklärung des Belagerungszustandes
ausgenommen, oder
in einer besonderen, unter der nämlichen
Form (§ 3) bekunnt zu machenden Verordnung
verkündet werden.
Die Suspension der erwähnten Artikel
oder eines derselben ist nur für
den Bezirk zulässig, der in Belagerungszustand
erklärt ist, und nur für die Dauer
des Belagerungszustandes.
8 6. Die Militärpersonen stehen während
des Belagerungszustandes unter den
— —
Gesetz über den Belagerungszustand. 88 8 bis 9.
Gesetzen, welche für den Kriegszustand erteilt
sind. — Auch finden auf dieselben
die §§ 8 und 9 dieser Verordnung Anwendung.
& 7. In den in Belagerungszustand
erklärten Orten oder Distrikten hat der
Vefehlshaber der Besatzung (in den Festungen
der Kommandant) die höhere Militärgerichtsbarkeit
über sämtliche zur Besatzung
gehörende Militärpersonen.
Auch steht ihm das Recht zu, die wider
diese Personen ergehenden kriegsrechtlichen
Erkenntnisse zu bestätigen. Ausgenommen
hiervon sind nur in Friedenszeiten die
Todesurteile; diese unterliegen der Bestätigung
des kommandierenden Generals
der Provinz.
Hinsichtlich der Ausübung der niederen
Gerichtsbarkeit verbleibt es bei den Vorschriften
des Militär-Strafgesetzbuches.
8 8.1) Wer in einem in Belagerungszustand
erklärten Orte oder Distrikte der
vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen
Verursachung einer Ueberschwemmung,
oder des Angriffs oder des Widerstandes
gegen die bewaffnete Macht oder
Abgcordnete der Civil= oder Militärbehörde
in offener Gewalt und mit Waffen
oder gefährlichen Werkzeugen versehen sich
schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden,
so kann, statt der Todesstrafe, auf zehnbis
zwanzigjährige Zuchthausstrafe erkannt
werden.
8 9. Wer in einem in Belagerungszustand
erklärten Orte oder Distrikte .
a) in Beziehung auf die Zahl, die
Marschrichtung oder angeblichen Siege
der Feinde oder Aufrührer wissentlich
salsche Gerüchte ausstreut oder
verbreitet, welche geeignet sind, die
Civil- oder Militärbehörden hinsichlich
ihrer Maßregeln irre zu führen,
oder 6
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes
oder während desselben
vom Militärbefehlshaber im
Interesse der öffentlichen Sicherheit
erlassenes Verbot übertritt, oder zu
solcher Uebertretung auffordert oder
anreizt, oder
1) Man vergleiche § 4 des Einführungsgesetzes zum Strasgesetzbuche.