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Geplante Beschränkung der Einfuhr
von Schafen und Ziegen aus versenchten
Gegenden.
Ein in der „Orange River Colony Govern-
ment Gazette“ vom 23. April 1909 veröffent-
lichter Gesetzentwurf, der der Gesetzgebenden Ver-
sammlung in der nächsten Tagung zugehen soll,
bezweckt die Ausrottung der Schaf= und Ziegen-
räude in der Kolonie. Zu diesem Zwecke wird
der Gouverneur unter anderem ermächtigt, die
Einfuhr von Schafen und Ziegen aus Gegenden,
wo die Räude herrscht, zu verbieten oder ein-
zuschränken.
(The Board of Trade Journal.)
Oranjeflußholonte und Transval.
Bestimmungen über die Einfuhr von Kar-
toffeln.
Nach einer in der Orange River Colony
Gazette: vom 7. Mai d. Js. erlassenen Bekannt-
machung werden auf Grund der Bestimmungen
der Bekanntmachung Nr. 68 vom Jahre 1907“)
alle Sendungen von Kartoffeln, die in die Oranje-
flußkolonie gelangen oder dort zum Verkauf aus-
geboten werden, mit Beschlag belegt und ver-
nichtet, sobald sich ergibt, daß sie mit Weißfäule
oder Schorf behaftet sind.
Auch für Transvaal sind Bestimmungen er-
gangen, daß alle Kartoffeln, die nach dieser
Kolonie gesandt und mit einer von diesen Krank-
heiten behaftet befunden werden, vernichtet werden
sollen.
(The Board of Trade Journal.)
Transvaal.
Einfuhr von Bienen, Honig und Wachs.
Ein in der Transvaal Government Gazette
Extraordinary= vom 4. Mai d. Js. veröffent-
lichter Gesetzentwurf bestimmt, daß es niemandem
gestattet sein soll, in die Kolonie einzuführen:
Bienen von irgend einem Orte ohne be-
sondere Erlaubnis des Landwirtschaftsministers,
Honig oder Wachs von irgend einem Orte
außerhalb Südafrikas,
gebrauchte Bienenstöcke oder gebrauchte
Bienenstock-Zubehörteile oder -Geräte oder
irgendwelche Sachen, die für die Zusammen-
haltung oder Handhabung von Bienen oder
Bienenwachs verwendet worden sind, aus
irgend einem Orte außerhalb Südafrikas.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1907, S. 693.
Der Gouverneur kann die Einfuhr von Bienen
aus Kolonien und Gebieten Südafrikas, in denen
über die Einfuhr von Bienen entsprechende Be-
stimmungen bestehen, durch Bekanntmachung ge-
statten.
—.
Sterra Leone.
Bestimmungen über die Einfuhr von Er-
plosivstoffen.
Eine in der „ Sierra Leone Royal Gazetter
vom 1. Mai 1909 veröffentlichte Verordnung vom
23. April 1909 hebt auf Grund des § 18 der
„Explosives Consolidation Ordinance Nr. 11
vom Jahre 1908“, betreffend Einfuhr, Lagerung
und Verkauf von Explosivstoffen in der Kolonie
Sierra Leone, die Verordnungen vom 13. Januar
1909“) wieder auf und bestimmt unter anderm,
daß alle in die Kolonie eingeführten Explosio-
stoffe, mit Ausnahme derjenigen, welche für die
Kaiserliche oder Kolonial-Regierung bestimmt sind,
und mit Ausnahme von Munition für Feuer-
waffen, an dem Speicherkai gelandet und in die
Speicher oder in die für die Lagerung, amtliche
Aufbewahrung oder zeitweilige Niederlegung solcher
Explosivstoffe bestimmten öffentlichen Lagerhäuser
gebracht werden sollen.
Schiffe, die Explosivstoffe enthalten, dürfen nur
an demjenigen Teile der Einfuhrstelle beidrehen
oder anlegen, der ihnen von dem Hafenmeister
angewiesen wird; Erxplosivstoffe dürfen nur mit
Erlaubnis des Zollerhebers und in Gegenwart
eines Zollbeamten von einem Schiffe oder Boote
gelöscht, an Land goebracht oder übergeladen
werden.
Alle von einem in der Kolonie ankommenden
Schiffe an Land gebrachten Explosivstoffe sollen
von dem Löschunternehmer, Agenten oder Emp-
fänger sofort in den für sie bestimmten Speicher
oder in die öffentliche Niederlage übergeführt und
darin in der Weise gelagert werden, wie es der
Zollerheber bestimmt.
Explosivstoffe dürfen nur mit schriftlicher Ge-
nehmigung des Gouverneurs aus dem Speicher
oder der öffentlichen Niederlage entnommen
werden, und alle Anträge auf Entnahme von
Explosivstoffen müssen durch Vermittlung des Zoll-
erhebers gestellt werden.
(The Board of Trade Joumal.)
)UAgl. „D. Kol. Bl.“ 1909. S. 414 f.