Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Geplante Beschränkung der Einfuhr 
von Schafen und Ziegen aus versenchten 
Gegenden. 
Ein in der „Orange River Colony Govern- 
ment Gazette“ vom 23. April 1909 veröffent- 
lichter Gesetzentwurf, der der Gesetzgebenden Ver- 
sammlung in der nächsten Tagung zugehen soll, 
bezweckt die Ausrottung der Schaf= und Ziegen- 
räude in der Kolonie. Zu diesem Zwecke wird 
der Gouverneur unter anderem ermächtigt, die 
Einfuhr von Schafen und Ziegen aus Gegenden, 
wo die Räude herrscht, zu verbieten oder ein- 
zuschränken. 
(The Board of Trade Journal.) 
Oranjeflußholonte und Transval. 
Bestimmungen über die Einfuhr von Kar- 
toffeln. 
Nach einer in der Orange River Colony 
Gazette: vom 7. Mai d. Js. erlassenen Bekannt- 
machung werden auf Grund der Bestimmungen 
der Bekanntmachung Nr. 68 vom Jahre 1907“) 
alle Sendungen von Kartoffeln, die in die Oranje- 
flußkolonie gelangen oder dort zum Verkauf aus- 
geboten werden, mit Beschlag belegt und ver- 
nichtet, sobald sich ergibt, daß sie mit Weißfäule 
oder Schorf behaftet sind. 
Auch für Transvaal sind Bestimmungen er- 
gangen, daß alle Kartoffeln, die nach dieser 
Kolonie gesandt und mit einer von diesen Krank- 
heiten behaftet befunden werden, vernichtet werden 
sollen. 
(The Board of Trade Journal.) 
Transvaal. 
Einfuhr von Bienen, Honig und Wachs. 
Ein in der Transvaal Government Gazette 
Extraordinary= vom 4. Mai d. Js. veröffent- 
lichter Gesetzentwurf bestimmt, daß es niemandem 
gestattet sein soll, in die Kolonie einzuführen: 
Bienen von irgend einem Orte ohne be- 
sondere Erlaubnis des Landwirtschaftsministers, 
Honig oder Wachs von irgend einem Orte 
außerhalb Südafrikas, 
gebrauchte Bienenstöcke oder gebrauchte 
Bienenstock-Zubehörteile oder -Geräte oder 
irgendwelche Sachen, die für die Zusammen- 
haltung oder Handhabung von Bienen oder 
Bienenwachs verwendet worden sind, aus 
irgend einem Orte außerhalb Südafrikas. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1907, S. 693. 
  
Der Gouverneur kann die Einfuhr von Bienen 
aus Kolonien und Gebieten Südafrikas, in denen 
über die Einfuhr von Bienen entsprechende Be- 
stimmungen bestehen, durch Bekanntmachung ge- 
statten. 
—. 
Sterra Leone. 
Bestimmungen über die Einfuhr von Er- 
plosivstoffen. 
Eine in der „ Sierra Leone Royal Gazetter 
vom 1. Mai 1909 veröffentlichte Verordnung vom 
23. April 1909 hebt auf Grund des § 18 der 
„Explosives Consolidation Ordinance Nr. 11 
vom Jahre 1908“, betreffend Einfuhr, Lagerung 
und Verkauf von Explosivstoffen in der Kolonie 
Sierra Leone, die Verordnungen vom 13. Januar 
1909“) wieder auf und bestimmt unter anderm, 
daß alle in die Kolonie eingeführten Explosio- 
stoffe, mit Ausnahme derjenigen, welche für die 
Kaiserliche oder Kolonial-Regierung bestimmt sind, 
und mit Ausnahme von Munition für Feuer- 
waffen, an dem Speicherkai gelandet und in die 
Speicher oder in die für die Lagerung, amtliche 
Aufbewahrung oder zeitweilige Niederlegung solcher 
Explosivstoffe bestimmten öffentlichen Lagerhäuser 
gebracht werden sollen. 
Schiffe, die Explosivstoffe enthalten, dürfen nur 
an demjenigen Teile der Einfuhrstelle beidrehen 
oder anlegen, der ihnen von dem Hafenmeister 
angewiesen wird; Erxplosivstoffe dürfen nur mit 
Erlaubnis des Zollerhebers und in Gegenwart 
eines Zollbeamten von einem Schiffe oder Boote 
gelöscht, an Land goebracht oder übergeladen 
werden. 
Alle von einem in der Kolonie ankommenden 
Schiffe an Land gebrachten Explosivstoffe sollen 
von dem Löschunternehmer, Agenten oder Emp- 
fänger sofort in den für sie bestimmten Speicher 
oder in die öffentliche Niederlage übergeführt und 
darin in der Weise gelagert werden, wie es der 
Zollerheber bestimmt. 
Explosivstoffe dürfen nur mit schriftlicher Ge- 
nehmigung des Gouverneurs aus dem Speicher 
oder der öffentlichen Niederlage entnommen 
werden, und alle Anträge auf Entnahme von 
Explosivstoffen müssen durch Vermittlung des Zoll- 
erhebers gestellt werden. 
(The Board of Trade Joumal.) 
)UAgl. „D. Kol. Bl.“ 1909. S. 414 f.
	        
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