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Brauer und Bierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfreien Haustrunkes keinen
Anspruch.
Person des Steuerpflichtigen; Zeitpunkt des Eintretens der Steuerpflicht.
§ 4. Zur Entrichtung der Biersteuer ist derjenige verpflichtet, der die Bierbereitung für seine
Rechnung vornimmt oder vornehmen läßt.
Die Steuerpflicht tritt ein, sobald die Absicht der Bierbereitung in das Braubuch — § 10 —
eingetragen wird oder hätte eingetragen werden sollen.
Fälligkeit und Einzahlung der Biersteuer.
§ 5. Die Steuer für die in einem Monat bereiteten Biere und bierähnlichen Getränke wird
am letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens am fünften Tage des nächstfolgenden Monats
bei der zuständigen Amtsstelle einzuzahlen.
Wird die Zahlungsfrist wiederholt verfäumt, oder liegen Gründe vor, die den Eingang der
Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die zuständige Amtsstelle die Vorausbezahlung oder
Sicherstellung der Steuer fordern.
Verjährung der Stenuer.
§ 6. Alle Forderungen und Nachforderungen der in dieser Verordnung festgesetzten Bier-
steuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zuviel oder zu Ungebühr entrichteter Steuer ver-
jähren binnen drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die Steuer zu entrichten war
beziehungsweise entrichtet wurde. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle verjährt in
fünf Jahren.
Die Vorschriften der §§ 198 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung finden
hierbei entsprechende Anwendung.
Auf den Rückgriff des Schutzgebietsfiskus gegen die Beamten finden diese Verjährungsfristen
keine Anwendung.
Vergütung der Steuer bei der Ausfuhr aus dem Schutzgebiet.
§ 7. Bei der Ausfuhr im Schutzgebiete hergestellter Biere wird auf Antrag bei der zuständigen
Amssstelle die erlegte Biersteuer zurückvergütet.
Erlaß oder Erstattung der Steuer.
&* 8. Ein Erlaß oder eine Erstattung der Biersteuer wird dann gewährt, wenn erwiesen
ist, daß die angemeldete Bierbereitung aus Anlaß unvorhergesehener Umstände nicht hat stattfinden
können und wenn der Anspruch auf Erlaß oder Erstattung sofort nach Eintritt des Hindernisses bei
der zuständigen Amtsstelle angemeldet worden ist.
Für verdorbenes oder umgeschlagenes Bier, welches sich noch in den Räumen der Brauerei
befindet, in der es hergestellt worden ist, wird die Steuer auf Antrag nicht erhoben, wenn die
Vernichtung des Bieres unter amtlicher Aufsicht erfolgt.
Ein Erlaß oder eine Erstattung der Biersteuer tritt nur bei einem Mindestbetrage von
10 ein.
II. Vorschriften über Nontrollierung der Viersteuer.
Anzeige der Brauereiräume und -Gefäße.
§ 9. Wer im gewerbsmäßigen Brauverfahren Bier brauen will, hat der nächsten zuständigen
Amtsstelle bis spätestens 6 Wochen vor der Betriebseröffnung eine genaue Beschreibung des Her-
stellungsverfahrens, der Brauerei und der Lageranstalten nebst einer Skizze derselben und einem
Verzeichnisse sämtlicher zum Herstellen, Aufbewahren und Lagern benutzten Gefäße unter gleich-
zeitiger Angabe des Rauminhalts derselben in Litern in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Von den beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Betriebe befindlichen Brauereien
ist diese Anzeige binnen 6 Wochen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung einzureichen.